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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-02-15 · 7 (15.2.1901) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
7 (15.2.1901)
Date
1901-02-15
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sette HO Vloch's Wochenschrift. Nr. 7 Proteste brachten nicht mehr Wirkung hervor, als die Gebete lurinp b) Nach der Einreichung dieses Gesuches soll er Bitten jener, welche unter der Acht des Staates leiden und sich * winden, da sie mit dem Stempel der socialen, industriellen und politischen Ungleichheit gebrandmarkt sind. t Proteste und Bitten sind gleich vergeblich, und ich wage die »Behauptung", daß keine Hoffnung auf eine Aenderung in der Politik Rumäniens nach dieser Richtung hin gehegt werden darf; weil es sich des Vortheils erfreut, das civilisirteste Königreich auf der Balkanhalbinsel zu sein, findet seine fremdenfeindliche Politik dort Unterstützung, wo es Tadel erwarten müßte, und träge Gleichgiltigkeit an Stelle wirksamer Proteste. Und es ist eine augenscheinliche Thatsache, daß eine Steigerung des Fremdenhaffes in den Nachbarstaaten auch die geringe Hoffnung, die man noch unterhielt, schwinden läßt, daß den rumänischen Juden endlich Beistand von Außen kommen würde. Was ist der Berliner Vertrag? Diese Frage wird so oft erhoben werden, als Wirren, wie die jetzt in Besprechung stehenden, ausbrechen. Streng genommen, ist er ein Uebereinkowmen, welches die Bedingungen festsetzt, unter welchen zwei große Staaten mit einander im Frieden leben wollen — Rußland und die Türkei. Rumänische Staatsbürger behaupten kühn, daß die folgende Clausel von einem jüdischen Staatsmann verfaßt und dem Congreß aufgedrängt wurde, nämlich von Lord Beaconsfield, von einem andern großen Staatsmann. M. Waddington, unterstützt, Letzterer aber von Ersterem beherrscht. Article 44. Zn Rumänien darf die Verschiedenheit der Religionen und Confessionen bei Niemand als Ausschließungs¬ oder Unfähigkeitsgrund für den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, Zulaffung zu öffentlichen Anstellungen, Aemtern und Ehren angegeben werden; ebenso wenig für die Ausübung verschiedener Gewerbe und Industrien, an welchem Orte immer. Die Freiheit der Ausübung aller Religionsformen soll allen rumänischen Staatsangehörigen ebensowohl wie Fremden gewährleistet fein und kein Hinoerniß den Cultusorganisationen der verschiedenen Gemeinden und ihren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberhäuptern bereitet werden. Die Unterthanen und Bürger aller Mächte, handeltreibende und andere, sollen in Rumänien ohne Unterschied des Glaubens auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden. Der Vertrag ist eine Thatsache und dem einfachen gewöhnlichen Verstände dürfte es scheinen, daß er gewlffe Rechte und Vorrechte verlieh, welche nachher jenen Personen nicht gewährt worden, deren Emancipation in dem oben angeführten Artikel und der b-igefügten Clausel ausdrücklich von den Vertragsmächten beschlossen war. Von diesem Gesichtspunkte betrachtet, haben die rumänischen Juden genügenden Grund zur Anklage, da keine von den Segnungen, die ihnen die Clausel verhieß, verwirklicht worden ist, und wie hier schon gesagt wurde, keine Hoffnung, daß die Zeit die Schärfe der rumänischen Abneigung gegen die jüdische Race mildern dürste. Das Folgende mag dazu dienen, zu zeigen, wie die rumänische öffentliche Meinung den Berliner Vertrag äuslegt. Article 7 der Verfaffung lautete zur Zeit des Berliner Vertrages wie folgt: Das rumänische Bürgerrecht wird erworben, erhalten und verloren in Uebereinstimmuug mit dem bürgerlichen Gesetze. Nur Fremde christlichen Glaubens können die Naturalisation erlangen. Die Unvereinbarkeit dieses Artikels mit dem Berliner Vertrag machte seine Verbefferung gebieterisch nöthig, aber da es auf eine beinahe einstimmige Opposition stieß, daß die wörtliche Meinung des Berliner Vertrages der rumänischen Verfaffung eiuverleibt werde, so wurde das, was wir eine Verfassungs- Conferenz nennen würden, nach Bukarest einlerufen und der bereits angeführte Artikel 7 in folgender Form stilisirt: Verschiedenheit des Glaubens und des Bekenntnisses bilden in Rumänien kein Hinderniß zur Erwerbung und Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte. 1. Fremde ohne Unterschied der Religion, ob sie Untertanen einer fremden Macht sind oder nicht, können das rumänische Bürgerrecht unter folgenden Bedingungen erwerben: a) Der Bewerber muß zum Zwecke der Naturalisation der Regierung ein Gesuch einreichen, in welchem er die Höhe des Capitols, das er besitzt, angeben muß, sowie das Gewerbe oder btn Beruf, den er ausübt, und den Wunsch aussprechen soll, sich dauernd in Rumänien niederzulaffen. zehn daß Jahre im Lande leben und durch sein Betragen beweisen, er ein nützliches Glied der Gesellschaft ist. 2. Von dem zehnjährigen Aufenthalte kann abgesehen werden bezüglich: a) Jener, die dem Staate wichtige Dienste geleistet haben, und Jener, die durch nützliche Er sin dun gen oder besondere Talente bedeutende geschäftliche oder industrielle Unternehmungen im Fürstenthume errichtet haben. b) Jener, die im Lande geboren oder dahin von Eltern gebracht wurden, die in Rumänien ansässig sind und weder sie noch ihre Eltern je den Schutz einer fremden Macht genossen haben. c) Jener, die in dem letzthin stattgefundenen Unabhängigkeitskriege unter den rumänischen Fahnen gedient haben. Diese werden collectiv naturallsirt werden können auf Vorschlag der Regierung durch einen gemeinsamen Act und ohne jede weitere Formalität. 3. Als allgemeine Regel kann die Naturalisation nur durch einen Special-Act erlangt werden und gilt nur für ein Individuum. 4. Ein specielles Gesetz wird den gesetzlichen Vorgang bestimmen, durch welchen es den Fremden ermöglicht werden soll, sich dauernd auf rumänischem Geblete niederzulaffen. 5. Blos Rumänen oder naturalisirte Rumänen dürfen Landbesitz in Rumänien erwerben. Ererbte Rechte werden geachtet (d. h. dre Rechte nicht rumänischer Christen, Landbesitz zu haben). Die bestehenden internationalen Uebereinkommen bleiben in Kraft (in diesem Punkte) mit all ihren Clauseln, bis zum Erlöschen dieser Uebereinkommen. Die voransteyende wörtliche Anführung aus der jetzt bestehenden Verfassung wird reichlich genügen, um zu beweisen, daß die rumänischen Juden oder doch die meisten von ihnen Nachkommen einer in Rumänien lebenden, Fleisch vom Fleische Rumäniens bildenden Aynenreihe sind, Zeitgenossen jener Famtlien, die im Rathe vertreten waren, der die Verfassung entworfen und angenommen hat, und daß sie durch sorgfältig erdachte Grenzzäune ausgeschlossen worden sind, die die Möglichkeit ihres Eintrittes in den gesetzgebenden Körper vollständig ausschlietzen. Wenn diese unfreie Lage sie blos des Rechtes beraubte, zur vollen und gleichen Antheilnahme an der Verwaltung der nationalen Angelegenheiten, könnte sie schweigend ertragen werden. Aber es ist nicht blos die Ungerechtigkeit eines Steuersystems ohne Vertretungsrecht (das an sich schon als Grund zur Klage anerkannt werden müßte), es ist die Reihenfolge von Ungerechtigkeiten, die naturgemäß der Spur solcher vorher berechneten Ungleichheit folgen. Es gibt keine Steuer, welcher die Rumänen unterworfen und von der die Fremden befreit sind; es gibt Lasten, welche die Fremden genölhigt sind zu tragen und von welchen die Bürger befreit sind. Die Kinder der Staatsbürger haben unentgeltlichen Zutritt zu den öffentlichen Schulen, während die Kinder der Fremden bis zur Höhe von 50 Francs per Jahr und Kind besteuert sind. Das Reglement sieht vor, daß der Flnanzminister nach seinem Ermessen diese Steuer Nachlassen kann, aber das ist ein zu ungewöhnlicher Vorgang, als daß er in vielen Fällen geübt worden wäre. Vieles, das ungemein demüthigend und erniedrigend für die Juden ist, steht in den in den Schulen in Gebrauch stehenden Lesebüchern, z. B. »Ein Jude ißt nie, bevor er nicht betrogen hat." »Em Jude ist ein Blutegel, und lebt von dem Blute, das er den armen Bauern aussaugt." — »Glaube nie einem Juden auf seinen Eid, selbst wenn er im Sterben liegt. Es ist nicht zu verwundern, daß die Juden unter solchen Verhältnissen die Opfer auf sich genommen haben, eigene Schulen zu errichten und zu erhalten. Und sogar diese selbst ausgenommene Last wird ihnen noch erschwert durch Hindernisse, welche die Behörden ihnen in den Weg legen ohne deren Zustimmung die Schulen nicht bestehen dürfen. Nicht nur in Sachen der Erziehung, sondern beinahe auf jedem Lebenswege ist die Ungeeignetheit des Fremden (Juden) ersichtlich. Seine Berufswahl und Beschäftigung ist so knapp eingeschränkt, daß er kaum im Stande ist, die gewöhnlichen vom Staate auserlegten Lasten zu tragen, umsoweniger als er freiwillig Lasten auf sich nimmt, wie die veretts erwähnte der Schulerhaltung. Ein Jude (Fremder) darf weder Boden erwerben, noch pachten, noch daraus arbeiten in einem ländlichen Bezirke. Ep darf in Rumänien nur in einer der 71 den Juden als Aufenthalt angewiesenen Städte wohnen. Er darf aus den besagten Städten entlassen und aus dem Lande getrieben werden,

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