Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1901-01-18 · 3 (18.1.1901) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
18 (1901)
Issue
3 (18.1.1901)
Date
1901-01-18
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3020846-3021385-3021389--10540-3035027
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 8 Dr. Bloch's WochrnschrifL. Seite 33 Befolgung feiner Befehle sehr viel hätten verdienen können (prasertim cum regnicolis possint exinde lucra non modica pervenire).1 *) Um Heiden und Ungläubige zu Sclaven zu machen, bedurfte es nicht einmal des Krieges oder des Ungehorsams gegen den Papst. So ermächtigte Nikolaus V im Jahre 1452 den König von Portugal in den von seinen Flotten zu entdeckenden und zu erobernden Ländern „Saracenen, Heiden und andere Ungläubige und Feinde Christi irgend welcher Art in ewige Sklaverei zu versetzen". Die Portugiesen haben denn auch im XVI. Jahrhundert einen recht lebhaften Sclavenhandel getrieben. Noch in unserem Jahrhundert besaßen die Bischöfe und Klöster in dem von Portugiesen besiedelten Brasilien Tausende von Sclaven. In Rußland besaß der Clerus im XVIll. Jahrhundert beinahe eine Million leibeigene Bauern. Und noch verhältnißmäßig stärker muß der kirchliche Besitz an Sclaven im Mittelalter gewesen sein; besaß doch Alkuin, der Lehrer und Freund Karl des Großen, als Inhaber von fünf Abteien 20.000 Sclaven. Charakteristisch ist es, daß man die Bedeutung der Kirchen nach ihrem Sclavenbesitz bemaß. So wird vom canonischen Recht bestimmt, daß eine Kirche, welche weniger als zehn Sclaven besitzt, mit einer andern verbunden werden soll; einen besondern Priester soll nur die haben, welche wenigstens zehn Sclaven besitzt. Sorgfältig hat stets die Kirche darüber gewacht, daß sich ihr Besitz an Sclaven nicht verringern, eher vermehren soll. In Bezug auf alle Sclaven hielt auch sie an dem Grundsätze fest, daß die Nachkommenschaft stets dem geringer» Stande anzugehören hat, d. h. Kinder aus Ehen zwischen Sclaven und Freien bleiben Sclaven. Das Koncil von Epaoue (in Savoyen) verfügte i. I. 517, daß der Herr, welcher seinen Sclaven ohne Erlaubniß des Richters tödtet, zwei Jahre Buße thuu soll. Dagegen wurde der Raub oder die Beschädigung eines Sclaven der Kirche als Sakrileg behandelt und der Schuldige verfiel dem Banne. Dasselbe Koncil verbot den Aebten, Sclaven der Klöster freiznlasten, „denn es wäre ungerecht, daß die Mönche selbst die Erde bebauen, während die Sclaven in Ruhe ihre Freiheit genießen/ Ebenso erklärte es Freilassungen von Sclaven durch Bischöfe für ungiltig?) Nach dem canonischen Recht durfte ein Bischof überhaupt einen Sclaven nur dann freilaffen, wenn er der Kirche dafür zwei andere von demselben Werthe lieferte. Andernfalls ist der Freigelassene wieder zum Sclaven zu machen. Verkaufen durfte der Bischof nur einen geflüchteten und wieder eingefangenen Sclaven. Muratori 3) citirt das Urtheil eines bischöflichen Gerichts in Vercelli aus dem Ende des zehnten Jahrhunderts, welches die Wiederversclavung einer großen Zahl von von frühern Bischöfen freigelassenen Sclaven der Kirche verfügt. Manchmal kam es auch vor, daß Aebte freie Bauern,4) welche ihnen nur einen bestimmten Zins zu entrichten hatten, ganz zu Sclaven machten. Dagegen suchten die Geistlichen, wenn Sclaven von Laien freigelassen wurden, stets einen Vortheil für die Kirche herauszuschlagen und ihr überhaupt ein Patronatsrecht über alle Freigelassenen zu verschaffen. So v rfügte das vierte Koncil von Toledo la 633): „Die Freigelassenen der Kirche, welche die Clientel der Kirche verlassen und einem Andern anhängen, sollen, wenn sie vergeblich zur Rückkehr aufgefordert sind, ihre Freiheit wieder verlieren". Selbst die spätesten Nichkommen von Freigelassenen der Kirche mußten unter ihrem Patronat bleiben, und damit dieses Berhältniß nicht verdunkelt werde, mußten die Freigelassenen und ihre Nachkommen „ihrem Bischof sich als solche öffentlich bekennen, ihm Gehorsam und Dienstbarkeit geloben." Hatte auch der Freigelassene manchen Vortheil von dem Patronat der Kirche, so waren die Bortheile der letzter» ungleich größer. Wenn die Kirche es bei den weltlichen Behörden durchsetzte, daß ihr die Gerichtsbarkeit über die Freigelassenen überlassen wurde, so bleibt es noch fraglich, ob diese davon Nutzen hatten, die Kirche gewann aber dadurch jedenfalls an Macht und Einfluß. Außerdem wußte sie noch die Freigelassenen in steter *) Simonde de Sismondi, Histoire des republiques italiennes du moyen age, chap. 49, Paris 1826, VII S. 78; Raynaldus Annal. eccles. a. 1376; Burigny, Histoire generale de Sicile, Livre IX, Haag 1745, II S. 283—4. a) Guizot, Historire de la civilisation en France, Tableau chronologique HL 104—106 Paris 1859. 3) Dissertazione >4, I. S. 169—170. 4) Ebenda S 151. Abhängigkeit von sich zu erhalten, legte ihnen mancherlei Lasten auf und konnte sie, wenn sie ihren Freibrief verloren oder sich etwas zuschulden kommen ließen, wieder zu Bollsclaven machen. Das sechste Koncil von Toledo (a 638) schrieb sogar die Erziehung der Kinder von Freigelaffenen durch die Kirche vor. Weigern sich die Eltern, dies zuzulaffen, so macht man sie wieder zu Sclaven. Wenn also die Geistlichkeit oft große Sünder bewog, zum Heile ihrer Seele Sclaven freizulaffen, so handelte sie nicht immer ganz uneigennützig und den Befreiten ward die Wohlthat mitunter zur Plage. So ergibt sich bei Durchforschung der Documente vergangener Jahrhunderte als Resultat das gerade Gegentheil des von den Antisemiten Behaupteten: Die Juden haben sich viel weniger mit Sclavenhandel befaßt als die Christen, überhaupt keine freien Menschen zu Sclaven gemacht und zur Befreiung der Sclaven, zur Abschaffung des Sclavenhandels hat die christliche Geistlichkeit vor dem Cardinal Lavigerie fast gar nichts gethan. Der Loskauf von Christen aus mohammedanischer Gefangenschaft kann nur uneigentlich Sclavenbefreiung genannt werden. M. Zum Verbandstag der jüdischen Religionslrhrer an den Mittelschulen. Sehr geehrter Herr Redacteur! Da es mir nicht möglich war, zum Berbandstage der israelitischen Religionslehrer an den österreichischen Mittelschulen versönlich zu erscheinen, so ersuche ich Sie. sehr geehrter Herr Redacteur, in Ihrem vortrefflichen Blatte nachstehende Zeilen, den Religionsunterricht betreffend, aufzunehmen. In dem Berichte der Österreichischen Wochenschrift" über den Berbandstag der israelitischen Religionslehrer heißt es, Herr Profeffor Dr. Schorr hätte folgenden Antrag gestellt: „Der Verband der israelitischen Religionslehrer an den österreichischen Mittelschulen hält die R-organisation der jüdisch-theologischen Lehranstalt in Wien im Sinne einer auch für den pädagogischen Beruf vorbereitenden Lehranstalt für wünschenswerth." Die Anregung des Herrn Dr. Schorr ist, wenn auch nur ihrem Wesen, nicht aber ihrem wörtlichen Inhalte nach sehr wohl begründet, und aus der Debatte, die sich an den genannten Antrag knüpfte, ist zu ersehen, daß auch die meisten anwesenden Herren die Nothwendiqkeit einer pädagogischen Ausbildung der israelitischen Religionslehrer als nothwendig erachten, und es handelte sich manchem der Anwesenden nur um die Competenz des Verbandes. Ich würde mir aber erlauben, meine unmaßgebende Meinung dahin zu äußern, daß gerade an einer theologischen Lehranstalt ein pädagogischer Lehrcurs, und zwar nicht ausschließlich, um einen separaten Lehrerstand heranzubilden, sondern vielmehr für die Rabbinats-Kandidaten selbst errichtet werden soll, weil eben die Rabbiner beinahe ausnahmslos Religionsunterricht ertheilen. Und wenn der Herr Dr. Lazarus meint, daß es keine theologische Anstalt gebe, die beiden Aufgaben zugleich Rechnung tragen würde, so ist dies eben sehr traurig, daß dies nicht der Fall ist, obschon die meisten Rabbiner in ihren Gemeinden den Reliqwnsunterricht ertheilen müffen. Der Rabbiner soll eben aus diesem Grunde eine pädagogische Ausbildung genießen. Ich kann es gar nicht begreifen, daß man gerade mit dem Religionsunterrichte io leichtfertig umgeht. Wie kann man denn von einenr M'nschen etwas v'rlangen, worin er keine Ausbildung g-nosien? Wenn auch der Rabbiner den Stoff für den Religionsunterricht beherrscht, io genügt dies allein noch nicht; der Rabbin-r soll eb"n auch misftn. wie er den Unterrichtsstoff seinen Schill-rn zu übermitteln habe. Mit dem Antritte des Rabbinervaste,is ist der Rabbiners-Candidat zugleich auch der berufene Religionslebrer. W'r müffen aber ehrlich sein und uns selbst fragen, mit welchen R'chte darf er das thun? Wotpr bat er seine Eignung dazu erbracht? Wie kann er vor die Schüler hintreten, ohne überb nipt je unterrichtet zu haben. Wie viel dadurch gesündigt wird, hat man kaum eine Ahnung. Soweit meine Erfahrung reicht, ist es beim Religionsunterrichte mit der Disciplin sehr schlecht bestellt. Und wenn auch die ganze Schuld dem Religionslehrer nicht beigemeffen werden darf, so kann man ihn dennoch vom Borwurfe der Unerfahrenheit und des Mangels an pädagogischem Tacte nicht freisprecheu. Die Schüler finden sehr rasch die Unbeholfenhert des Lehrers

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.