Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 52 (28.12.1900)
- Date
- 1900-12-28
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Sette 930 Nr. 52 Dr. Vlortz's WoarrnsrhrM Im Einlaufe befindet sich eine Einladung des israelitischen Tempelvereines für den VI. und VII. Bezirk zu der am 27. d. M. stattfindenden Generalversammlung und eine Einladung des israelitischen Tempelvereines für den X. Bezirk zu der am 30. d. M. stattfindenden 25. Generalversammlung. Die Vertretung des Vorstandes bei der ersteren Generalversammlung übernimmt Herr Salo Cohn, während für die letztere die Herren Vicepräsident Dr. Kohn, Oberingenieur v. Mises und Dr. Grünfeld ihre Anwesenheit in Aussicht stellen. Der Präsident bringt den vor längerer Zeit von der I. Section eingebrachten Antrag wegen Aufnahme der durch ihr philanthropisches Wirken hochverdienten Baron Moriz Hirsch de Gereuth und seiner Gattin Baronin Clara Hirsch de Gereuth in die Haskara zur Abstimmung und verweist auf das rücksichtlich solcher Aufnahme» geltende Normale, wonach die Anwesenheit von 18 Vorstandsmitgliedern erforderlich und eine Debatte ausgeschlossen ist. Die sohin bei Anwesenheit von 18 Vorständsmitgliedern vorgenommene schriftliche Abstimmung ergibt die Annahme des vorgenannten Antrages der I. Section. Herr Vicepräsident Dr. Gustav Kohn referirt über die Verleihung zweier Stiftplätze im Betrage von je L 945'— aus der Jonas Freiherrvon Königswarter'schen Theologenstiftung. Ueber Vorschlag des Profefforen-Collegiums der israelitischtheologischen Lehranstalt und über Beschluß des Stiftungscuratoriums wird die Verleihung an zwei Rabbinatscandidaten genehmigt. Herr Docent Dr. Grünfeld referirt namens der III. Section über Personalangelegenheiten des israelitischen Spitales. Im Sinne der Sectionsanträge wird das Moriz Freiherr von Königswarter'sche Stipendium im Betrage jährlicher K 840'— für einen Hilfsarzt im israelitischen Spitale den derzeitigen Stipendisten für ein wetteres Jahr verliehen und die Anstellung eines zwetten Hilfsarztes beschlossen. Nach Erledigung einer größeren Anzahl von Currentien und Personalien wird die Sitzung um 2 Uhr Nachmittags geschloffen. DreZLeidensgeschichte eines TemPelbaues.W Wohl nochZnie ist es vorgekommen, daß dem Baue eines Gotteshauses derartige Schwierigkeiten entgegengesetzt wurden, wie dies seit drei Jahren bei dem vom „Tempelverein für den 8. Bezirk" projectirten Baue eines israelitischen Tempels in der Neudeggergaffe Nr. 12 der Fall ist. Neben dem den Bau hindernden Stadtrath und dem Bezirksvorsteher der Josefstadt hat auch die Wiener Polizeidirection und das Feuerwehrcommando gegen dieses Bauproject ein Veto eingelegt. Donnerstag nun hat der Verwaltungsgerichtshof zum zweitenmale über die Baubewilligung, resp. Bauuntersagung zu entscheiden, diesmal aber erfolgt ein endgiltiges Erkenntniß. Die Verhandlung begann um 1 Uhr Nachmittags unter Vorsitz des ersten Präsidenten Dr. Grafen Schönborn. Die von der Gemeinde Wien gegen die Baubewilligung erhobene Beschwerde wird von Dr. P a t t a i vertreten, während Ministerialsecretär v. N a g y das Ministerium des Innern, Dr. Goldberger den bezeichneten Tempelbauverein vertritt. Die vom Referenten vorgetragene Vorgeschichte der Beschwerde ist in Kürze folgende: Nachdem der Tempelbauverein die Realität Nr. 12 in der Neudeggergaffe erworben hatte, fand über sein Gesuch eine commissionelle Verhandlung statt, bei welcher die Sachverständigen keinen Einwand erhoben, allein der Bezirksvorsteher machte geltend, für die wenigen Juden der Joseistadt sei ein monumentales Gotteshaus nicht nothwendig. Der Stadtrath verweigerte sodann im Juni 1897 die Baubewilligung ohne Angabe der Gründe; dagegen recurrirte der Verein und die Baudeputation bewilligte denselben. Nun recurrirte die Gemeinde an's Ministerium des Innern, welches im Februar 1898 die Entscheidung des Stadtrathes wiederherstellte, und zwar aus Rücksichten des öffentlichen Verkehrs und der Feuersgefahr. Das besorgte Feuerwehrcommando und die Polizeidirection hatten nämlich angeführt, es könnte ein Brand und in Folge desselben eine Panik entstehen. Dagegen ergriff der Tempelbauverein Beschwerde und der Berwaltungsgerichtshof erkannte damals auf Aufhebung der Ministerialentscheidung wegen mangelhaften Verfahrens, da die Möglichkeit eines Brandes oder einer Panik eigentlich unvermeidlich und für sich allein kein Baubewilliaungshinderniß im Sinne der Bauordnung sei. Nunmehr trug das Ministerium des Innern den unteren Behörden eine neuerliche instanzenmäßige Entscheidung auf und es wiederholte sich der ganze Jnstanzenzug. Zunächst fand eine neue Commissionirung statt, bei welcher die städtische Feuerwehr durch ihr Commando die Einwendung machte, es könnte im Tempel ein Brand oder eine Explosion entstehen und die Löschungsaction wäre dann dort eine schwierige. Der Bezirksvorstand und die Nachbarn schloffen sich diesem Gutachten an und selbst die Wiener Polizeidirection sprach sich gegen den Bau aus, indem sie sich ausdrücklich gleichfalls den Einwendungen des Feuerwehrcommandos anschloß; dagegen blieb der Vertreter des Wiener Stadtbauamtes nach wie vor dabei, es bestehe keine solche Gefahr, welche die Baubewilligung ausschließe, denn das von der Feuerwehr und der Polizei Vorgebrachte treffe bei j e d e m B a u e zu. Im Gegentheile entspreche der Plan den strengsten Anforderungen der Sicherheit, gerade wie bei Theatergebäuden. Der Experte, Herr Hans Kautz, k. k. Hof-Gebäudeinspector, gab sein fachmännisches Urtheil als Ingenieur dahin ab, der projectirte Tempelbau als solcher Hilde kein Verkehrshmderniß und keine Feuersgefahr. Trotzdem verweigerte der Stadtrath im Mai 1899 den Bau zum zweitenmale, wogegen über neuerlichen Recurs die Statthalterei die Baubewilligung ertheilte. Der Stadtrath ergriff den Recurs an das Ministerium des Innern, dieses verwarf diesmal den Recurs unter Hinweis auf die erste Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung, jedoch unter Auftrag einiger geringfügiger Bedingungen bei Ausführung des Baues. Der Stadtrath ergriff nun Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe, über welche heute verhandelt wird. Die Beschwerde macht mangelhaftes Verfahren, sowie unrichtige Interpretation des ersten Verwaltungs-Gerichtshof- Erkenutniffes geltend und behauptet, die Gemeinde wolle den Bau nicht principiell hindern, vielmehr müsse sie pflichtmäßig für die Sicherheit aller Ortsbewohner bedacht sein und halte trotzdem und alledem den Bau für eine Feuersgefahr. — Doctor. Goldberger verwies auf die klaren Gutachten des Stadtbauamtes und des Hof-Gebäudeinspectors Kautz. Nach langer Berathung erschien der Gerichtshof und der Präsident erklärte, er müsse bekannt geben, leider kein Urtheil publiciren zu können, dasselbe werde erst am 8. Februar verkündet werden. Die Circularnote des Sultans gegen die Agitation der Politischen Zionisten. Die „Politische Correspondenz" meldet neuerdings aus Constantinopel: 0. M. Die kürzlich signalisirte Verfügung der Pforte, welcher zufolge sich die, sei es zu Handelszwecken oder als Pilger nach Palästina begebenden Israeliten daselbst nicht länger als drei Monate aufhalten dürfen, bildet, wie man uns aus Constantinopel berichtet, die Fortsetzung einer seit Jahren eingeleiteten Action, die auf die Verhinderung der dauernden Niederlassung ausländischer Juden in der bezeichneten Provinz abzielt. Trotz der jedesmal wiederholten Proteste der Botschaften, die sich auf das im Anschlüsse an den Pariser Vertrag erlassene Gesetz berufen, welches den Angehörigen der fremden Staaten das Recht freier Ansiedlung in allen Theilen der Türkei zuerkennt, hat die türkische Regierung die betreffenden Anordnungen mehrere Male erneuert. In die Reihe dieser Maßregeln gehört auch das Verbot, demgemäß Israeliten überhaupt in Palästina keine unbeweglichen Güter erwerben dürfen, womit man auch für die Verhinderung von Bodenerwerb durch ausländische Israeliten eine Rechtsgrundlage gewinnen zu können vermeinte. Was die Gründe dieses Verhaltens der in confessioneller Beziehung sonst durchaus toleranten Pforte betrifft, so sei dasselbe durch die seiner-zeitigen Judenausweisungen aus Rußland und die Massenauswanderungen von Juden aus Rumänien veranlaßt worden, als deren mögliche Consequenz die Ueberfluthung türkischer Provinzen durch Israeliten in's Auge gefaßt wurde. Diese Momente erfuhren jedoch, wie man in unterrichteten Constantinopler Kreisen betont, eine beträchtliche Verstärttrng durch die Eindrücke, die man von der zionistischen Bewegung empfing, Seit dem Anwachsen dieser Strömung ist von gewissen türkischen Persönlichkeiten an maßgebenden Stellen wiederholt die Aufmerksamkeit darauf gelenkt worden, daß der Zionismus politische Ziele verfolge, die an den ehemaligen Bestand des Reiches Judäa anknüpfen, somit den türkischen Staatslenkern keineswegs gleichgiltig sein können. Der hiedurch im Hinblick auf die zioni-