Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 52 (28.12.1900)
- Date
- 1900-12-28
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 52 Sette 926 Dr. Bloch's Wochenschrifi. Breve aufzufinden, welches bis auf einige unwesentliche Abweichungen mit der publicirten Abschrift wörtlich übereinstimmt. Der Borficht halber, um der Verdächtigung, daß wiederum eine Fälschung vorliegt, von vornherein den Boden zu entziehen, ist eine Photographie des römischen Originals hergestellt und die minutiöseste Richtigkeit der davon genommenen Abschrift amtlich beglaubigt worden. Herr D. Reinhold Seeberg, Professor der Theologie an der Berliner Universität, veröffentlicht unter der Ueberschrift: »Zur Frage nach der Blutbeschuldigung. Ein geschichtlicher Beitrag" in der letzten Nummer der „Evangelischen Kirchenzeitung" nach dem Photogramm den Text der Original-Urkunde und schickt demselben commentirende Bemerkungen voraus, welche minder Unterrichteten das Verständniß der Urkunde erleichtern sollen. Er schreibt: „Wenn ich nicht in die Lage versetzt wäre, im Folgenden von einer wichtigen und neuerdings öfters erwähnten Urkunde den authentischen Text bieten zu können, so wären die folgenden Zeilen nicht geschrieben worden. Zum Vrrständniß der Urkunde müssen einige Bemeickungen allgemeiner Art vorausgeschickt werden. Der Konitzer Proceß, der in den letzten Wochen wieder die allgemeine Aufmerksamkeit vollständig einnahm, hat die alte Anschuldigung von „Ritualmorden", die Juden an Christen vollziehen sollen, hie und da neu belebt. Vom Standpunkt der historischen Wissenschaft ans angesehen, ist die Grundlosigkeit dieser Anschuldigung allerdings längst erwiesen (s. bes. Strack. Das Blut im Glauben und Aberglauben der Menschheit, 8. Auflage, München, 1900). Eines neuen „Beweises" wider den „Ritualmord" bedarf es also ebensowenig, als ein solcher wider seine Vertheidiger durch eine päpstliche Bulle des 16. Jahrhunderts erbracht werden könnte. Nur das will immer wieder energisch betont werden, daß man mit dieser geschichtlichen Einsicht auch Ernst zu machen verpflichtet ist. Es ist ein unerträglicher Zustand, wenn man zwar öffentlich und im Allgemeinen die Rede von Ritualmorden weit von sich weist, aber privatim und im gegebenen Fall doch mit den Achseln zuckt Es ist ein schweres sittliches Unrecht, wenn man durch nationale oder sociale Gegensätze wider das Judenthum sich die klare Einsicht trüben läßt, - daß die „Blutbeschuldigung" weder von Jemand begründet, noch geschichtlich begründbar ist. Gibt es wirklich derartige Verbrechcn .. so ist man doch in keiner Weise berechtigt, sie den Juden als Juden um ihres Glaubens willen aufzubürden. Hier muß volle Wahrheit und Ehrlichkeft herrschen. Das ist eine Forderung christlicher Sittlichkeit. Erst recht aber sinkt die Discussion unter das Niveau nicht nur der Wissenschaft und der Ethik, sondern auch der christlichen Religion, wenn man den Antisemitismus auf das Alte Testament meint erstrecken zu sollen. Wenn der „deutsche Gott" dem Gott Abraham's entgegengestellt wird, wenn man an Patriarchen und Propheten seinen antisemitischen Ingrimm ausläßt, so bilden derartige Verirrungen paradoxienlüsterner oder Nietzschetrunkener Führer — so thöricht sie immer sind - doch eine ernste Gefahr für den biblischen Sinn unseres Volkes. Hier liegt eine Gefahr für die Kirche vor, die Niemand, dem es um diese Dinge ein Ernst ist, verkennen wird. Man mag über das rabbinische Judenthum in allen seinen Formen und Ausläufern ein noch so schroff ablehnendes Urtheil abgeben, die Macht der Religion, die aus den Zeugnissen des Alten Testamentes zu uns spricht, die Stellung, die Christus und seine Apostel sammt einer unzähligen Schaar ftommer Seelen aller Zeiten zu diesem Buch eingenommen haben, verbieten dem Christen eine derartige Verwerfung des Alteil Testamentes und seiner Religion Die Anschauung des schlichten Glaubens und das geschichtlich gebildete Empfinden werden hierin immer Übereinkommen. Wenigstens im Vorbeigehen sollte dieser Gefährdung des Alten Testamentes — man darf sie nicht für belanglos anseheu — gedacht werden. Wir wenden uns jetzt wieder unserem eigentlichen Gegenstand zu". Der Verfasser bespricht sodann die Entstehung der „Blutbefchuldigung", die zunächst gegen die ersten Christen gerichtet, dann ein Bestandtheil der Charakteristik der schlimmsten Häretiker wurde, schließlich auch auf die Juden übertragen worden ist, und fährt hierauf fort: „Es ist unseres Wissens zuerst im Jahre 1247 in dem südftanzösischen Städtchen Valröas ein Proceß wider die Juden erhoben worden, weil sie ein Christenkind gestohlen und geschlachtet haben sollten (siehe das Protokoll bei M. Stern Urkundl. Beiträge über die Stellung der Päpste zu den Juden, Heft 2, Kiel 1895, S. 46 ff.) Dem Proceß lag aber die Ueberzeugung zu Grunde: quia alias audiveramus. quod in illis diebus (in der Charwoche) Judaei consueverant huiusmodi maleficia perpetrare. Das Studium dieses Protokolls ist von höchstem Interesse. Es ist mit all' den kleinen, scheinbar belastenden Zügen, mit der Wucht des Aberglaubens und der ultima ratio der Folter typisch für viele ’ ähnliche Vorkommnisse. Nach nachhaltigen Torturen haben die angeklagten Juden alles zugestanden, dann widerrufen sie aber, sie wurden verbrannt. Dies Verfahren ist vom Papst I n n o c e n z IV. sofort auf das Schärfste gerügt worden (id. S. 59 ff.) Die Beschwerden der Juden bei dem päpstlichen Stuhl haben bei diesem Papst wie bei seinen Vorgängern und Nachfolgern in der Regel freundliche Berücksichtigung gefunden. Die Päpste sind in der That die Schutzherren der Juden im Mittelalter gewesen, und sie haben diese ihre Stellung — mögen auch andere Motive dabei mitgewirkt haben - mit gutchristlichen Gründen vertteten. Schon Gregor IX. verordnet, daß man die Juden unbehelligt lassen und ihnen gestatten solle, secundum legem suam vivere in sollte statu. Est autem,. sagt der Papst, Judaeis a Christianis exhibenda benignitas quam Ohristianis in paganismp exisentibus cupimus exhiberi (bei Stern, II 31). Jnnocenz IV. verbot die Zwangstaufe jüdischer Kinder (ib. II, 46.61) und erklärte die Blutbeschuldigung für unbegründet, weil dem jüdischen Gesetz zuwider - laufend (ib. p. 64) Bei dieser Erklärung und ihrer Begründung bleibt es hinfort in den pästlichen Erlässen. Besonders Martin V. hat in den Jahren 1422—1429 sich der jüdischen Klagen wieder angenommen und den Christen verboten, den Verkehr mit den Juden zu meiden oder sie zu mißhandeln. Letzteres geschehe unter dem falschen Vorwände, daß die Juden die Brunnen vergiften, et suis azymis humanum sanguinem miscuisse (ihren ungesäuerten Broten Menschenblut beimischen). Aus diesen Urkunden geht zugleich hervor, daß die eigentlichen Feinde der Juden die Bettelorden waren. Durch diese predigenden Mönche ist vermöge Verbreitung der obigen Anschuldigungen der Haß im Volke Wider die Juden geschürt worden. Sie mochten auch hiedurch volksthümlich zu wirken denken. Das war also auf der Höhe des Mittelalters die Lage, daß die officielle Kirche die Juden schützte, während die Bettelorden sie bekämpften. Der interessante Gegensatz zwischen Thomas von Aquino und D u n s S c o t u s bezüglich der Zwangstaufen von Judenkindern — Thomas ist dawider, Duns dafür (siehe meine Theologie des Duns Scotus, 1900, S. 366) — rückt so in ein neues Licht. Auch hier ist Thomas kirchlich, während Duns die Traditionen seiner Kreise selbstständig verficht. Es würde viel zu weit führen, wenn wir der Geschichte hier weiter nachgehen wollten. Nur das muß noch bemerkt werden,, daß die theologische Begründung, die unsere Urkunde in Betreff der Judenftage gibt, den päpstlichen Bullen überhaupt eigenthümlich ist. Besonders an die Bulle Martin's V. von 1429 lehnt unser Schriftstück sich oft wörtlich an. Die Hauptgedanken sind, daß, obgleich die Juden die areana des christlichen Glaubens aus ihren Schriften nicht erkennen wollen, die Kirche sich doch tolerirt in testimenium Christi oder orthodoxae fidei Durch christliche Milde sollen sie zur Bekehrung angelockt werden. Das Missionsinteresse sowie die biblische Weissagung von der säiließlichen Bekehrung Israels werden als Motive der päpstlichen Gunst gegen die Juden angeführt (s. z. B. bei Stern I. 39. 49. 61. 80. 84. -88. 22. 31.) Mit diesen Gedanken arbeitet auch unsere Bulle, indem sie, wie gesagt, nicht selten wörtlich mit den älteren Urkunden übereinstimmt. Der Gedanke an ihre Unechtheit ist hierdurch wie vor allem dvrch i hren Fundort einfach ausgeschlossen. Wir besaßen bisher die Urkunde nur in einer amtlichen Abschrift in dem kgl. Staatsaräiiv zu Posen. Sie wurde abgedruckt in der „Oesterreichischen Wochenschrift" IV, Wien 1889, S. :^52 ff. und dann in der Schrift „Die päpstlichen Bullen über die Blntbeschuldiguug", München 1900, S. 30 ff. Der Abdruck, den ich unten gebe, ruht auf dem Concept der Bulle (=R), das s i ch in dem Vatikanischen Archiv befindet, unter den Breven Paul's III. arm. 41 vol. 17 Nr. 389 (vom 12. Mai 1540).' Mir lag eine Photographie der Urkunde vor, die ich abgeschrieben habe. Die Lücke am Kopf der Bulle wie and) gegen Ende nach den Contradietienes bezieht sich auf feste Formeln (s. z B. bei Stern II, 85), die bei der Ausfertigung hinzukommen, sie sind also nach P zu ergänzen. Am Rande von R sind mit Verweisungszeicheu einige Einschaltungen gemacht. Einige derselben sind später gestrichen worden und fehlen demgemäß auch in P. Von Interesse ist die ursprüngliche Bezugnahme auf Juden-Processe De tirna geht sicher auf den großen Proceß von Tyruau (siehe Strack S. 133 ff.) Die beiden anderen Fälle vermag ich nicht zu identificiren. Leipzig kann aus geographisdien Gründen nicht gemeint sein. „Budiuis" kann entweder auf einen Proceß in Buda im Jahre 1525 oder auf einen Mord in Budweis (150^) sich beziehen Auch an die Verfolgung zu Bösing in Ungarn 1529 — gleichzeitig fanden auch in Mähren Verfolgungen statt — niag erinnert werden (s. F e i l ch e n f e l d, Josel von Roßheim, S. II'-, 13*.) P gibt, abgesehen von einigen Kleinigkeiten, den authentischen Text richtig wieder. Die Differenzen — auch der Fortfall der Worte sub falsis 2c. qegen Ende — sind zufällig entstanden. Von Belang ist die Unterschrift von P, die uns über den Anlaß des päpstlichen Erlasses belehrt. Darnach hat ein Abraham S z k o l n i j im Namen der ganzen jüdischen Gemeinde von Posen den Schutz des Papstes ange^ rufen und wohl speciell um die Bestätigung des Erlasses Martin's V. nachgesucht. Dieser Abraham mag eine ähnliche Rolle innegehabt haben, wie der procurator Benjamin (Spinola an die Juden der Romagna 1535, bei Stern II, 78) oder der gleichzeitige „gemeine jüdische Befehlshaber" Josel von Roßheim in Deutschland (siehe Kol de, M. Luther II, 532. 690 ff. und bes. die lehrreiche Schrift von L. Feilchenfeld: Rabbi Josel v. Roßheim, Straßburg, 1898). Darauf führt, daß die Bulle ausdrücklich von Klagen der gelammten Judenschaft in den in der Adresse bezeichneten Gegenden spricht.