Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 48 (30.11.1900)
- Date
- 1900-11-30
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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©tttc 858 Vr. Bloch's Woche.lschrlsr» Nr. 48 Vertreter der Commune schloß mit der Bitte, die angefochtene Ministerialentfcheidung als ungesetzlich aufzuheben Der Vertreter des Cultusministeriums, Ministerialsecretär Dr. Schädlbauer, trat für den Schutz des Religionsunterrichtes ein. Er hob hervor, daß der Grundsatz der Commune, es seien die auf die Tragung der Kosten für den Religionsunterricht bezughabenden Normen einschränkend auszulegen, und es sei an diesen Kosten möglichst zu sparen, ein unrichtiger ist. Das Staatsgrundgesetz, sowie die interconfessionellen Gesetze vom Jahre 1868, bemerkte der Regierungsvertreter, bestimmten allerdings, daß die einzelnen Religionsgenossenschasten für den jeweiligen Religionsunterricht ihrer Angehörigen aufzukommen haben; allein schon in dem ersten Katechetengesetz vom Jahre 1872 und noch mehr in dem zweiten Gesetz vom Jahre 1888 kam das Princip zur Geltung, daß an der Remunerirung des Religionsunterrichtes nicht gespart werden solle und daß die Unterrichtsverwaltung lediglich darauf bedacht sein müsse, daß der Religionsunterricht ordnungsgemäß ertheilt, das Lehrziel erreicht werden könne. Die Gesetzgebung hatte vor Allem den Schutz des Religionsunterrichtes und nicht den Schutz der zu den Kosten dieses Unterrichtes beitragenden Factoren im Auge. Dr. Schädlbauer verfocht das Princip der Gleichstellung des Religionsunterrichtes mit den übrigen obllgatorischen Lehrfächern und bemerkte, daß im concreten Falle bei Eintheilung des Religionsunterrichtes, bei Bestimmung der zur Erreichung des Lehrzieles erforderlichen Stundenzahl nur die Unterrichtsbehörde und die confessionelle Oberbehörde mitzuwirken hatten; der Commune stand als Concurrenzfactor ein Einspruchsrecht nicht zu, sie brauchte nicht gefragt zu werden. Wenn behufs Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichtes einzelne Elasten zu Sammelstationen zusammengezogen werden, so sei dies ohnehin eine Begünstigung für die Concurrenzfactoren, da eigentlich in einer jeden Elaste einzeln der Religionsunterricht ertheilt werden müßte. Der Ministerialvertreter erklärte zum Schluffe, daß es dem Unterrichts minister, der den Lehrplan feststelle, auch überlasten werden müsse, nach freiem Ermessen Bestimmungen behufs Erreichung des Lehrzieles zu treffen. Der Vertreter der Cultusgemeinde, Dr. Gustav K o h n, schloß sich den Ausführungen des Regierungsvertreters an und machte ferner geltend, daß der Unterricht in Religion gleichgestellt werden müsse dem Unterrichte in anderen profanen Lehrgegenständen. Der von der Beschwerde herangezogene § 11 des Reichs-Volksschulgesetzes sei für den concreten Fall nicht anwendbar. Nach kurzer Berathung erkannte der Verwaltungsgerichtshof, es werde die Beschwerde der Commune Wien als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung bemerkte der Präsident Baron Lemayer: Der nach § 5 des Reichs-Volksschulgesetzes zu normirende allgemeine Lehrplan kann naturgemäß auf die Eintheilung des Religionsunterrichtes bei confestionellen Minoritäten nicht angewendet werden. Die Einrichtung dieses Unterrichtes, die Bestimmung der Lehrstunden fällt in die Competenz der Unterrichtsverwaltung. Wenn das Unterrichtsministerium im concreten Falle drei Lehrstunden für die Ertheilung des israelitischen Religionsunterrichtes an der erwähnten Sammelclaste normirt hat, so hat es nach dem ihm gesetzlich zustehenden, hier nicht anfechtbaren freien Ermessen gehandelt. Der in der Ministerialentscheidung ausgesprochene, von der Commune bekämpfte Grundsatz ist zwar positiv in keinem Gesetze enthalten, er widerspricht aber auch nicht irgend einem positiven Gesetze und findet in der Natur der Sache seine Stütze. Die Anwendung des § 1l des Reichs-Volksschulgesetzes, welcher von der Organisirung der Schulen spricht, ist bei den in Frage stehenden Sammelclaffen ausgeschlossen. Die Ritualmordzeugen. Professor Dr. Forrel in Zürich in seinem Buchs: „Der Hypnotismus, seine pshcho-physiologische, medicinische und strafrechtliche Bedeutung", und Professor Bernheim in Nancy in seinem Buch über „Die Suggestion" weisen auf die bedeutsame Thatsache hin, wie bei Zeugen, welche im Uebrigen völlig normal sind, unter dem Einflüsse der Suggestion in wachem Zustande, ohne Anwendung der Hypnose, sich unrichtige Erinnerungsvorstellungen bilden, an welche sie selbst fest glauben und die sie mit Bestimmtheit unter ihrem Eide vor Gericht bekunden. Aus den Beispielen und den angestellten Experimenten, welche daselbst geführt werden, geht hervor, mit welcher Vorsicht Zeugenaussagen insbesondere in solchen Processen benützt werden müssen, in denen die Volksphantasie durch Schriften und Agitationen erregt worden ist, und wie leicht solche Zeugenaussagen den Richter irreführen können. In dem Xantner Mordproceß hat der Untersuchungsrichter, Landesgerichtsrath Brizius, bei seiner Vernehmung vor Gericht eindringlich auf diese Gefahr hingewiesen. Seite 327 des stenographischen Berichts sagt derselbe: „Die Leute haben sich ein Bild gemacht, worin einige Bruchstücke von selbst Erlebtem vorgekommen, sie haben sich allmälig in dies Bild hineingelebt und es kommt hinzu, was sie von Anderen gehört haben. Dies Bild besteht also aus drei Bestandtheilen, zuerst aus dem, was sie — vielleicht ungenau — selbst beobachtet, entweder gehört oder sonst wahrgenommen, dann aus dem, was sie von Anderen gehört, und zuletzt aus dem, was ihre Phantasie dazu ergänzt hat. Dazu kommt, daß ich bei vielen Zeugen die Ueberzeugung hatte, daß sie selbst fest an das glauben, was sie sagen, obgleich ich die Ueberzeugung hatte, daß es keineswegs ganz mit der Wahrheit übereinstimmte oder vielleicht gar nicht, sondern daß es so entstanden ist, wie ich eben sagte." Ebenso hob der Vorsitzende im Xantener Proceß wiederholt hervor, wie sich bei den Zeugen bloße Schlußfolgerungen zu Beobachtungen gestalten, und treffend schildert der Oberstaatsanwalt Hamm in seinem Plaidoyer daselbst, wie sich unter dem Einfluß der Suggestion falsche Zeugenaussagen bilden. Pisek nnd — China. Die Blutbeschuldigung, die in China gegen die Christen erhoben wird, zeitigt dort Erscheinungen, die genau denen enrsprechen, wie sie in Europa zu finden sind. In Pisek hatteman der Bevölkerung die Ueberzeugung beigebracht, die Dürre, an der das Land dort schwer zu tragen hat, werde erst aufhören, wenn Hilsner gehängt sei. („N. Fr. Pr.", 25. Oct.) Und von den Boxern erzählt Herr v. Brandt in der „Nation" (10. Nov.): „Gleichzeitig führte eine sehr schlechte Herbsternte und das Ausbleiben der für die nächste Ernte unerläßlich nothwendigen Frühsommerregen der Bewegung eine Menge Menschen zu, die ihr unter anderen Umständen wahrscheinlich fremd geblieben wären, und wie es der Zufall fügte, wurde der Glauben an die übernatürliche Begabung der Boxer und ihr den Göttern wohlgefälliges Vorgehen dadurch bestärkt, daß, wie es 1870 am Tage der Niedermetzelung der französischen Missionäre, Schwestern u. s. w. nach langer Dürre zum ersten Male wieder regnete, auch diesmal der erste Regen am Tage der Zerstörung der Eisenbahnstation bei Peking fiel. Die medieinischen Gutachter in Xanten-Polna-Konitz. Es ist noch nicht gewürdigt worden, daß in Xanten-Polna- Konitz außer dem fanatischen Glauben der Bevölkerung auch die Unwissenheit der localen medieinischen Gutachter der Fabel vom Ritualmord Vorschub geleistet hat. In allen drei Fällen sagten die localen Sachverständigen aus, daß in den Leichen Blut fehle — und dadurch war erst die Unterlage für das Ritualmordmärchen gegeben. — In allen drei Fällen erklärten die Obergutachter diese Gutachten für irrig — in Xanten erklärte übrigens der Gutachter Dr. Steuer, daß er durch das Obergutachten überzeugt, daß also bei der Leiche gefunden worden sei. Augenscheinlich ist die theoretische Ausbildung der Aerzte nicht ausreichend. Die Zahl von Fällen, in denen das Gutachten des Arztes für die Ermittlung von Mördern in Betracht kommen kann, ist so gering, daß man für diese Fälle wohl ohne Schwierigkeit die nächste medicinische Facultät in Bewegung setzen könnte. Die Konitzer Nebenuntersuchungseommiffion. Bekanntlich hat sich in Könitz nach Beendigung des Maßlos fischen Processesein Verein zur Aufklärung der Winter'schen Mordsache gebildet. Es dürfte auch für weitere Kreise von Interesse sein, zu erfahren, daß, wie wir einem Bericht des „Pyritzer Kreisblattes" Amtlicher Anzeiger für den Kreis Pyritz, vom 21. November entnehmen, dieser Verein auf Anregung des Herrn Pfarrers Krösel in Kloxin bei Pyritz gebildet worden ist. Aus derselben Nummer des „Pyritzer Kreisblattes" ersieht man auch, daß dieser Herr Pfarrer, der in Könitz während des Protestes wiederholt gesehen worden ist, am 20. November in Pyritz einen vierstündigen Vortrag über den Ritualmord und über den Konitzer Mord gehalten hat. Redner suchte nach dem Bericht des Kreisblattes, zu beweisen, daß Ritualmorde seit dem XI. Jahrhundert vorgekommen seien, und stürzte sich dabei namentlich auf das Buch von Jüdel Gerjvn und Professor Rohling. Der Herr Pfarrer ging alsdann auf den Konitzer Mord näher ein und bezeichnete ihn als Ritualmord. Diese Ueberzeugung habe er aus den Verhandlungen des Protestes Maßloff und aus Gesprächen mit allen mit dem Falle Winter in Berührung gekommenen Personen gewonnen. Aus dem Bericht des amtlichen Kreisblattes geht ferner hervor, daß den Pfarrer für seinen vierstündigen Vortrag lebhafter Beifall belohnte und daß eine von ihm angeregte Sammlung für den oberwähnten Konitzer Verein 205 Mark eingebracht hat. Wie uns mitgetheilt wird, erwartet man, daß der Pfarrer in mehreren Dörfern Borträge in derselben Richtung halten wird. — In Pyritz scheint der Herr Pfarrer Krösel einen fruchtbaren Boden für seine anti-