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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-11-02 · 44 (2.11.1900) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
44 (2.11.1900)
Date
1900-11-02
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Sette 784 De« Mo^ps Mochenschrirr. Nr. 44 sonders hervortrat. Ich schrieb damals: »Welch ein klägliches und widriges Schauspiel! 16. 15, 14 V2 Jahre! Die Vorschriften des österreichischen Gesetzes über Altersmündigkeit sind von einem witzigen Kopfe dahin beschrieben worden: In Oesterreich sei man mit 14 Jahren reif, über seinen Glauben zu entscheiden, mit 18 über sein Vermögen zu verfügen, mit 20 zum Tode verurtheilt zu werden und mit 24 sich fünf Gulden auszuleihen. Die Vergleichung muß dahin ergänzt werden, daß man mit 14 Jahren auch reif ist, jedes Verbrechen zu begehen." (Heiterkeit.) Das ist wohl nicht lächerlich! Mit 14 Jahren wird man ein Verbrecher, entscheidet man auch über das höchste und fremdeste Problem, das dem Verstände gegeben ist. Seine Weltauffassung soll man mit 14 Jahren selbstständig entscheiden können, ohne daß hie Eltern gefragt werden, während doch das 14- oder 15jährige Kind von dem Wesen der Religion noch gar nichts versteht. Dagegen ist seine Phantasie gerade in diesen Jahren leicht zu erregen, es ist für Aeußerlichkeiten, für Versprechungen undZukunststräume empfänglich, es lebt mit seinen Ideen in der Traumwelt der Romane. Lasten Sie dem 14jährigen Mädchen von einer Respectsperson, von einer vornehmen Dame zureden, lassen Sie es denken, daß es Object besonderer Fürsorge, einer großen Action sei, lasten Sie ihm Ausblicke in eine schönere Zukunft geben, eine Liebelei mitspielen und die Kleine glauben machen, daß sie nur zum Christenthum überzugehen brauche, um ihren Liebsten zu erhalten — und die Bekehrung ist vollbracht. Das ist die eine Ursache, aus welcher die Miffion in Oesterreich guten Boden findet; auf halbwüchsigen Kindern baut sie ihr Reich. Die zweite ist noch weit wichtiger; sie besteht in den galizischen Zuständen. Die Herrschaft der Schlachta, welche die Reincultur des clericalen Feudalismus darstellt, hat diesem unglücklichen Lande seinen Stempel aufgedrückt. Formgewandt, diplomatisch klug, aber herrschsüchtig, eigennützig und eigenwillig, herrscht die Schlachta, die ihr eigenes Reich zu Grunde gerichtet hat, jetzt über Galizien und Oesterreich. Während Millionengeschenke an sic gegeben werden, geschieht nichts im Lande, sind die Schulzustände, die socialen und wirthschaftlichen Zustände des Volkes erbärmlich. Zur Schlachta tritt das galizische Beamtenthum. Die österreichische Bureaukratie hat eine starke und gute Tradition, deren Ideal der Josefinismus ist. Der josefinische Beamte ist kein Demokrat, kein Anhänger der Volksherrschaft. Im Gegentheil, er ist von dem Bewußtsein getragen, daß er zur Herrschaft über das Volk befähigt und berufen ist. Aber er ist gesetzestreu, unparteiisch, ein Schützer der Schwachen und ein Vorkämpfer der Staatsmacht, besonders gegen Eingriffe der Kirche. Parlamentarismus und Autonomie haben leider bei uns auf den Beamtenstand nicht günstig eingewirkt. Dennoch haben seine Vorzüge noch immer Stand gehalten. Aber in Galizien ist diese Tradition plötzlich unterbrochen worden. Es war wohl der schlimmste Fehler des Bürgerministeriums in seinerinnern Politik, daß es 1868 die alten, bewährten Beamten aus Galizien vertreiben und durch neue Männer ersetzen ließ, welche Mitglieder oder Günstlinge der Stanczyken sind. So ist das Beamtenthum in Galizien nicht österreichisch, sondern stanczykisch, und ein Befehl aus Wien wird in Galizien in ganz anderer Weise ausgenommen und bewerthet, als im übrigen Oesterreich. Es ist wirklich traurig, wie bei uns die schönsten Gesetze verzerrt werden. Es gibt keine stärkere Schutzwehr des Volkes gegen Willkür, als die Unabhängigkeit des Richterstandes. Bei uns führt sie dazu, daß sich der Richter gegen jene Weisungen wehrt, welche zur Wahrung von Recht und Gesetz ergehen. Beamte dieser Art haben auch in unseren Fällen mitgewirkt. Sie schauten nach den Stanczyken aus, und da die Gräfin Tarnowska auf der Gegenseite stand, konnte man wie vor dem Inferno alle Hoffnung fahren laffen. Die dritte bedeutsame Elaste in Galizien sind die Bauern. Wenn man die Schilderungen von Iwan Franko über das Elend, die Verwahrlosung, den kulturellen Tiefstand der galizischen Bauern liest, so möchte man vor Scham und Schmerz vergehen, daß ein solcher Zustand noch in Oesterreich möglich ist. Aber mögen wir noch so viel Mitleid über das Los des Volkes fühlen, die Folge bleibt bestehen: 30 Jahre nach Schaffung des Schulgesetzes sind noch zwei Drittel der Bevölkerung Analphabeten. Das Volk versteht noch nicht selbstständig zu denken; es ist ein willenloses Werkzeug in den Händen des Adels und der Kirche. Ein Volk das denkt, unterstützt keinen Kinderraub. Zu den galizischen Zuständen gehört aber auch der Zustand der galizischen Juden. Auch sie sind durch die jahrhundertelange und noch jetzt währende Unterdrückung entschuldigt. Aber auch bei ihnen darf die Folge nicht geleugnet werden. Sie sind noch die Schutzjuden der Stanczyken und lasten sich von ihnen zu Allem gebrauchen und mißbrauchen. Redner zeichnet die Verschiedenheiten der Erziehung, welche die weibliche und die männliche Jugend in Galizien genießen. Der Knabe wird in das Cheder, das Mädchen in die öffentliche Schule entsendet, zwischen beiden öffnet sich eine geistige und eulturelle Kluft, welche von verhängnißvoller Tragweite ist. Ich will Ihnen hiefür einen vollen Beweis führen. Unter den Vätern, welche im Stande waren, ihr Kind vom Kloster wieder zu erhalten, befindet sich insbesondere der Kaufmann Philipp aus Prag. Die Union hat sich an ihn mit der Bitte gewendet, ihr die Geschichte seiner Tochter mitzutheilen. In seiner Antwort schreibt Philipp: »Meine damals im Alter von 15*/, Jahren stehende Tochter lebte bei ihrem Großvater in Lemberg, einem fanatischen, hartherzigen, geizigen Juden, der das Mädchen schlecht behandelte und ihr mittheilte, daß er sie auch an einen frommen Mann, wie er sei, verheiraten werde. Diese ihre traurige Lage hat meine Tochter in der christlichen Schule, die sie besuchte, ihren Mitschülerinnen mitgetheilt, die sie bewogen, in der Kirche Zuflucht zu suchen. Sie führten sie hin und sie wurde nicht mehr freigelassen.^ Die galizischen Zustände sind die zweite Ursache unserer Fälle; die dritte besteht in dem verhängnißvollen Umschwung des öffentlichen Geistes, der seit den Achtziger-Jahren in Oesterreich eingetreten ist und sich in der letzten Zeit wesentlich verschärft hat, indem Auftrieb des Clericalismus. Wir können seine wachsende Macht täglich verfolgen. Er hat Niederösterreich erobert und erobert jetzt die fortschrittlichen Parteien durch den nationalen Streit. Schon hat der verfassungstreue Großgrundbesitz in Tirol mit den Clericalen ein Compromiß geschlossen. Schritt für Schritt, Paragraph für Paragraph gehen die Errungenschaften der fortschrittlichen Zeit durch den Alles erdrückenden Clericalismus unter. Der Mädchenraub in Galizien zu Bekehrungszwecken war stets ein Maßstab für seinen größeren oder geringeren Einfluß. — Im Jahre 1867, der Zeit der Staatsgrundgesetze, erging ein Ministerialerlaß vom 6. November: »Das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes habe mit Beschluß vom 29. October den k. k. Ministerien für Justiz und Cultus empfohlen, dahin zu wirken, daß minderjährige Mädchen, oder Frauen, welche ihren Eltern oder Ehegatten entlaufen sind, nicht in den Nonnenklöstern festgehalten oder dort vom Verkehr mit ihren Angehörigen abgeschlossen werden. Die Gerichte werden demnach angewiesen, in Fällen der bezeichneten Art, in welchen die gerichtliche Hilfe namentlich auf Grund der §§ 92, 93 und 145 a. b. G. B. angerufen wird, nach dem Gesetze mit der möglichsten Beschleunigung amtszuhandeln, insbesondere in jenen Fällen, in welchen eine strafbare Handlung nach den §§ 93 und 96 Str-G. begründet sein sollte/ Dagegen erfloffen in den Jahren 1883 und 1885, der Zeit der Schulgesetznovelle und der clericalisirenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Streitigkeiten der Confessionslosen, auch zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Fällen des Mädchenraubes, und zwar gegen den Vater. Die erste vom 24. April 1883 erhält ein besonderes Interesse dadurch, daß das Gericht erster Instanz zweimal zu Gunsten des Vaters entschied. Die Obergerichte wiesen den Vater ab; der Oberste Gerichtshof mit der Begründung: »weil die Eltern keinen Grund geltend gemacht haben, aus welchem sie die Rückkehr der Tochter ins Elternhaus als ihrem Wohl ersprießlich und nothwendig erachten. Ihr Beweggrund sei vielmehr in ihrem Antagonismus gegen das Christenthum zu suchen und zu befürchten, daß das Mädchen im Hause der Eltern nur eine verfolgende feindliche Begegnung fände. Das Mädchen sei mit dem 14. Jahre zum Uebertritt berechtigt, habe erklärt, nicht rückkehren zu wollen, und das Gericht habe nach § 148 über die Berufswahl zu entscheiden/ Die Motivation ist durchaus unbefriedigend; sie beruht auf lauter »könnte" und »würde", legt den Eltern eine Beweislast auf, die sie nicht trifft, und geht auf das entscheidende Moment, die Entführung aus dem Elternhaus, nicht ein. Bester begründet ist die Entscheidung im zweiten Fall. Das Mädchen war gleichfalls schon mit 16 Jahren getauft worden, befindet sich aber dann 2 Jahre in einer Erziehungsanstalt in Breslau, wo es zur Kammerjungfer ausgebildet wird. In der Begründung des Urtheils vom 20. October 1885 des obersten Gerichtshofes heißt es: Das Mädchen werde zu einem Beruf aus gebildet und bitte selbst, dort belassen zu werden. Nach

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