Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 42 (19.10.1900)
- Date
- 1900-10-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 748 Vr. Bloch's Wochrnfchrifl. Ult 42 Stadt. In Afrika bemächtigte sich der Gouverneur Heraklian, ein Christ, der schönsten und vornehmsten Römerinnen und verkaufte sie an syrische Sklavenhändler. Eme vornehme Römerin christlicher Religion, Frltonia Proba, konnte nur durch Aufopferung alles besten, was sie von ihrer Habe gerettet hatte, Freiheit und Ehre ihrer Tochter und Enkelin vom kaiserlichen, christlichen Gouverneur erkaufen. L. (Fortsetzung folgt.) Vom Jahrmarkt des Lebens. Die interkonfessionellen Verhältnisse in Oesterreich. Eine Streitfrage, über die der Verwaltungsgerichtshof jüngst entschieden hat, verursacht einiges Aufsehen. Es handelte sich um die Frage, ob die verwitwete Mutter eines Kindes, das noch nicht sieben Jahre alt ist, das Recht habe, die Religion des Kindes zu bestimmen. Nach unseren Gesetzen haben die Eltern das Recht, die Religion ihres Kindes bis zum vollen sechsten Lebensjahre zu bestimmen oder zu verändern. Vom 6. bis 1.4. Lebensjahr kann die Religion gesetzmäßig nicht geändert werden. Vom 14. Jahre an kann das Kind selbst über sein Bekenntniß entscheiden. Entgegen seinen eigenen früheren Entscheidungen und entgegen der geltenden Auffaffung der interconfessionellen Gesetze hat jedoch der Berwaltungsgerichtshof diesmal die Frage verneint. Die Mutter ist protestantisch und wollte nach dem Tode des katholischen Vaters das bisher katholische Kind in ihrer Religion erziehen — der Verwaltungsgerichtshof verwehrt es ihr, nachdem der Vertreter des Unterrichtsministeriums sich auch dagegen ausgesprochen hatte, daß der Mutter dies Recht eingeräumt werde, das doch den „Ellern" gesetzmäßig zusteht. Dagegen gibt es nun kein Rechtsmittel mehr, die oberste Behörde Hill entschieden und ihr Ausspruch gilt — selbstverständlich so lange, bis sich der Wind, der in den oberen Regionen weht, wieder einmal dreht und die oberste Verwaltungsbehörde dann der Anschauung zum Siege verhilft, die bei Abfaffung der interconfessionellen Gesetze die herrschende war. Mit dem Wechsel der Auffassungen muß man bekanntlich auch bei obersten Instanzen rechnen und sich in Geduld fassen, bis die Aenderung eintritt. So charakteristisch auch der ganze Proceß für die Beurtheilung der interconfessionellen Verhältnisse in Oesterreich sein mag — wir hätten uns angesichts viel schwererer Unbill, die unsere Glaubensgenoffen zu erdulden haben, wohl kaum mit demselben befaßt, wenn nicht das „Vaterland" die.es specifisch clericale Blatt, einige Bemerkungen gemacht hätte, die denn doch nicht unerwidert gelaffen werden sollen. Das Blatt schreibt nämlich: „Warum doch diese Aufregung? E i n katholisch getauftes Kind soll katholischen Religionsunterricht erhallen. Das ist Alles, was aus der Entscheidung resultiren kann. Blos katholischer Religionsunterricht, blos bis zum 14. Jahre, blos für Ein Kind — und dennoch solcher Verdruß!" Es geht aus diesen Worten wohl evident hervor, daß es dem Blatte und seinen Patronen wesentlich darum zu thun ist, auch dieses „Eine" katholische Kind seiner Religion zu erhalten, und daß es diese Kreise sehr arg verdrießen würde, wenn dieses eine katholische Kind einer anderen christlichen Religion zugeführt würde. Um dieses „Eine" Kind seiner Religion zu erhalten, welcher Apparat wurde in Scene gesetzt? Wie haben sich die Staatsbehörden von der untersten bis zur obersten Instanz der Sache angenommen, welcher Eifer wurde entfaltet, welche Energie wurde aufgeboten! Nun gut, wie steht es aber in den zahllosen Fällen in Galizien, in welcher nicht nur Kinder ihrer Religion entzogen, sondern geradezu aus dem Elternhause entführt, geraubt, gestohlen wurden? Was sagt das „Vaterland" zu den Fällen, in welchen man das Religionsrecht, wie das Elternrecht mit Füßen ttat? Wo war da die Staatsgewalt? Wie machte sich da Recht und Gesetz geltend? Welche staallichen Machtmittel wurden aufgeboten, um jüdische Kinder in ihrer Religion zu belassen, den Ellern das Berfügungsrecht, das man ihnen gewaltsam entrissen bat, wiederzugeben? Die FEe in Galizien sind viel craffer, als der Fall, über weuyen der Berwallungsgerichtshof zu entscheiden hatte und sie hätten eine ganz andere Action des Staates Hervorrufen müffen, als sie thatsächlich erfolgt ist — wenn Sonne und Wind in diesem Staate für alle seine Bewohner gleich vertheilt wären Wenk es auch geleugnet wird, daß von einem Minister die Worte gesprochen wurden: „An den Pforten des Klosters hört die Macht des Staates auf" — thatsächlich war es doch so und ist es geblieben bis auf den heutigen Tag. Gleiches Recht gilt bei uns nicht, und wenn Judenkinder gestohlen werden, dann haben Polizei und Staatsanwalt, Administration und Justiz Blenden vor den Augen. Da aber das „Vaterland" — natürlich mit vollem Rechte — sich dagegen wehrt, daß ein Schäflein seiner Heerde entrissen werde, so möchten wir dieses ehrenwerthe Blatt an den auch für seine Religionsgenoffen geltenden Spruch erinnern: „Was Du nicht willst, daß Dir geschehe, das Ihn' auch einem Andern nicht!" A. W i e n e r. Das Ghetto in der Volksschule. Wien, 18. October 1900. Zu den Zielen der herrschenden feudal-clericalen antisemitischen Parteien gehört in erster Reihe die confessionelle Schule. Nun sollte man meinen, es bestehe in Oesterreich eine confeffionslose Schule. Die Gesetzgeber haben, als sie die 1867er Grundgesetze codisicirten, allerdings eine interkonfessionelle Schule schaffen wollen, und schon damals in der Blüthezeit des Liberalismus hat man nicht gewagt, an eine confeffionslose Schule auch nur zu denken. Den Bestrebungen der herrschenden Parteien steht freilich das geschriebene Gesetz entgegen, allein ihren fortgesetzten Wühlarbeiten ist es gelungen, das Gefüge des stolzen, aber nicht genügend fundamentirten Gebäudes zu unterwühlen, und sie haben hiebei ganz erhebliche Erfolge erzielt, zumal es in vielen Fällen an Entgegenkommen der maßgebenden Factoren nie gemangelt hat. Hat ja schon das Bürgerministerium bei den Aussührungsgesetzen den Muth verloren und allerhand Concessionen gemacht, die von den geträumten Idealen wenig mehr übrig ließen. Es dürfte noch in frischer Erinnerung liegen, daß im Vorjahre von den herrschenden Parteien der Versuch gemacht worden ist, in die Schulgesetze Bresche zu legen. Eigentlich war die Absicht vorhanden, die Judenkinder von dem Besuche der öffentlichen Volksschulen ganz auszuschließen. So weit hat man sich allerdings nicht gewagt und auch die Regierung hätte einem solchen Ansinnen die Zustimmung nicht ertheilen können; man griff daher zu einem viel einfacheren Mittel und trennte die jüdischen Schulkinder von den christlichen, indem man ihnen in separaten Lehrzimmern den Unterricht ertheilt. Gegen dieses Attentat auf die freisinnigen Schulgesetze wurde seinerzeit entschiedener Protest eingelegt und die diesfalls erflossenen Ordonnanzen wurden rückgängig gemacht. Es muß daher das größte Befremden erregen, daß diese Brescheversuche im heurigen Schuljahre sich wieder erneuert haben. In der Volksschule der Werderthorgasse nämlich besteht die erste Volksschulclasse aus zwei Abtheilungen; der Abtheilung A wurden von dem Oberlehrer dieser Schule lauter Judenkinder, der Abtheilung 6 lauter Christenkinder zugewiesen; selbstverständlich liegt es nicht in der Macht des betreffenden ^Classenlehrers, gegen diese ungesetzliche Verfügung seines Vorgesetzten Oberlehrers zu remonstriren, und es würde ihm dies bei der derzeit drakonischen Behandlung der Lehrerschaft übel bekommen, wenn nicht gar zu seiner Amovirung geführt haben. Nun ist die Persönlichkeit des Oberlehrers der Werderthorschule lange nicht von der Qualität, daß angenommen werden könnte, er habe diese gesetzwidrige Maßregel aus eigener Machtvollkommenheit verfügt, es liegt vielmehr die Bermuthung nahe, daß er einer höheren Weisung gefolgt ist und daß er sich seinen Rücken vollständig salvirt hat. Mit umso größerer Entschiedenheit muß daher die Forderung aufgestellt werden, daß die oberlehrerische Verfügung sofort und unverweilt aufgehoben werde. Es darf nicht zugegeben und es muß mit allen Mitteln verhindert werden, daß schon in die Seele der im zartesten Alter befindlichen christlichen Kinder der Judenhaß eingeimpst werde. Es ist tief betrübend, daß diese kleinen sechsjährigen ar.schen Schulknaben jede Gemeinschaft mit ihren jüdischen College« perhorresciren, wozu sie allerdings durch die räumliche Trennung angeeifert, beziehentlich provocirt werden. „Geht in die Judenclasse!" — „Hier ist die Judenclasse, da stinkts." — Derartiger Apostrophe bedienen sich diese kleinen Weltbürger, schon jetzt mit Vorliebe. Wohin es führen soll und muß, wenn Herz und Gemüth dieser kleinen Knaben verroht, wenn die jungen Seelen vergiftet werden, braucht man wohl nicht erst zu erörtern.