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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-10-12 · 41 (12.10.1900) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
41 (12.10.1900)
Date
1900-10-12
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Sette 730 Vr. Bloch's WvürLttschrrfl. Nr. 41 Verhallen sagen, ist bis heute noch nicht in zufriedenstellender Weise beantwortet worden. Wir wissen gar wohl, daß man gegenüber den Juden, wenn sie von dem ihnen zustehenden Rechte der Berufung an höhere Instanzen Gebrauch machen, den unberechtigten Vorwurf der Denunciation und des Hilfegeschreies erhebt; ollem in solchen Fällen sollte es erst gar nicht nöthig sein, die Intervention von Aufsichtsbehörden anzurufen. Gemäß § 30 der Strafproceßordnung haben die Mitglieder der Staatsanwaltschaft in dem ihnen zugewiesenen Wirkungskreise das Interesse des Staates zu wahren, und ob es im Interesse des Staates liegt, wenn vor Geschwornen — also, öffentlich und vor mehreren Leuten — die Lehren einer im Staate gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaft verspottet und herabzuwürdigen gesucht werden, wenn also, wörtlich genommen, all' das begangen wird, was § 303 des Strafgesetzes mit Arrest von einem bis sechs Monaten bedroht, und wenn überdies diese Handlungen von einem Manne gesetzt werden, welcher als Anwalt des Staates im Dienste der Gerechtigkeit stehen soll, das hat wohl nicht erst die Judenschaft Oesterreichs zu beurtheilen. Bisher wenigstens ist nicht bekannt geworden, daß die Vorgesetzten Behörden, wiewohl hiefür ausdrückliche Bestimmungen bestehen, eingeschritten wären. Das Gesetz vom 27. November 18 -6, Nr. 217 R.-G.-M., enthält im § 73 die Bestimmung: Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizmiuister untergeordnet. Im § 74: Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Staatsanwälte wird von den Oberstaatsanwälten ausgeübt. Im § 76: Im Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen. Was als ordnungsmäßige Erfüllung der Pflichten in Ausübung des Amtes bei Staatsanwälten zu gelten habe, auch wenn es sich um Juden handelt, das sollte an dieser Stelle umso weniger ausgeführt werden müssen, als es )a niemals einem Juden einfallen wird, eine bevorzugte .Ausnahmsstellung zn verlangen; energisch aber müssen wir dagegen auftreten, daß man uns in eine Ausnahmsstellung zum Nachtheile versetzt; wir verlangen Gerechtigkeit, wir verlangen, daß auch uns gegenüber jene Grundsätze und Leitgedanken beobachtet werden, welche der Schöpfer der modernen Staatsanwaltschaft, Julius Glaser, ausgesprochen. Ist er auch als Josua von jüdischen Eltern geboren, so ist chm der Voraurf der Begünstigung des Judenthums nie gemacht worden, sein Meisterwerk, die österreichische Strafproceßordnung, hat die rückhaltslose Bewunderung der ganzen civilisirten Welt gefunden und seine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Normen haben bei Niemanden auch nur den geringsten Widerspruch hervorgerufen. In seinem Erlasse vom 25. November 1873 sagte er den Oberstaatsanwälten: Am. 1. Jänner 1874 tritt die neue Strafproceßordnung in Wirksamkeit. Von der Art chrer Ausführung wird es nunmehr abhängen, ob dieses Werk, das Ergebniß zwölfjähriger, legislativer Arbeiten, jene segensreiche Wirksamkeit entfalten, werde, welche von demselben erwartet wird, ob es sich als ein Eckstein erweisen werde, über welchem das Gebäude unserer neuen Justizeinrichtungeu mit Beruhigung aufgeführt werden kann. Bei derStellung, welchedas neue Gesetz der Staatsanwaltschaft ein räumt, ist die Ausführung desselben in nicht geringem Maße von dem Geiste bedingt, in welchem die Organe der Staatsanwaltschaft die ihnen gestellteAufgabeerfassen. Ich zweifle nicht daran, daß dieselben die für die Staatsanwaltschaft so bedeutungsvolle Epoche, die Größe des von der Gesetzgebung ihr entgegengebrachten Vertrauens in vollem Umfange würdigen und in treuer Hingebung Alles aufbieten werden, den daraus erwachsenden Anforderungen gerecht zu werden." Ueber die Rechte, welche dem Staatsanwalte in Vertretung der Anklage zustehen, sagte er: Dem Staatsanwalt sind keine Rechte eingeräumt, die mit der Stellung einer auf Vorbringung von Anträgen und Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung angewiesenen Partei unvereinbar wären. Die Staatsanwaltschaft gehört zu jenen Behörden, denen der § 3 der St -P.-O. die Pflicht auferlegt, „die zur Belastung und die zur Vertheidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen"; die Organe der Staatsanwaltschaft müssen stets darauf bedacht sein, sich die Beruhigung zu verschaffen, daß das Gericht, wenn es zu einem dem Angeklagten ungünstigen Ausspruche gelangt, vorher in den Stand gesetzt war, in voller Uebersicht der Sachtage und in unbeirrter Würdigung das Für und Wider zu entscheiden. Sie müssen eben darum auch sich es angelegen sein lassen, durch die Form ihrer Anträge und Vorträge Zeugniß davon zu geben, daß sie fern von Voreingenommenheit oder Parteilichkeit nur die Geltendmachung des Gesetzes anstreben und daß es ihnen fern liegt, durch Erregung von Leidenschaften, durch einseitiges Betonen einzelner Momente eine Wirkung zu erzielen." Das vernichtendste Urtheil über das vor den Geschwornen in Tärnopol gehaltene Plaidoyer enthalten aber wohl die Vorschriften über die Vorträge: „Die Vortrage sollen auf den Verstand der Geschwornen einwirken, sie zur denkenden Beurtheilung des Beweismateriales anleiten, sie durch Gründe zu überzeugen suchen, welche den Thatsachen und der Lebenserfahrung der Geschwornen entnommen sind. Alles, was darauf ab zielt, d^m Gefühle die Oberhand über den Verstand zu verschaffen, s i e i n leidenschaftlicher Erregung fortzureißen, ist zu vermeiden. Das einzige Gefühl, welches aufzurufen die Staatsanwaltschaft nicht müde werden dürfe, ist das Pflichtgefühl der Geschwornen. Da, wo es nöthig ist, muß ihnen immer von Neuem eingeprägt werden, daß sie nicht das Recht haben, Willkür zu üben, vermeintliche Mängel der Gesetze zu verbessern, ihren politischen, nationalen, religiösen Anschauungen Geltung zu verschaffen." Hört und liest man solche Worte über die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, dann ist sicherlich das Recht vorhanden, wenigstens in dem einen concreten Falle von einer specifischen Tarnopoler Staatsanwalts-Moral zu sprechen Cankaruzene's Vertheidigung Rumäniens. Es muß den Rumänen sehr schlecht ergehen, wenn Herr Georg Cantacuzene, der Führer der konservativen Partei, es auf sich nimmt, eine Bertheidigungsrede zu halten. Er bemüht sich für Carp's bevorstehende Reise — welche natürlich den Zweck hat, die Sympathien, das heißt das Geld Europas zu gewinnen — Stimmung zu machen, und zu diesem Zwecke hat er sich hier interviewen und sein Plaidoyer für Rumänien veröffentlichen lassen. Rumänien ist vor ganz Europa des Vertragsbruches, des Verrathes an der Menschlichkeit angeklagt. Nun hat sein Vertheidiger das Wort genommen, und so wie man in jedem Gerichtsverfahren nicht nur die Anklage veröffentlicht, so ist es auch gerecht, der Vertheidigung das Forum der Oeffentlichkeit zutheil werden zu lassen. Da es aber das Recht des Angeklagten ist, zu

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