Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 41 (12.10.1900)
- Date
- 1900-10-12
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ur. 41 @1*9 BlOCföPSI Kahrs««s XM Central organ für die gefammken Intereffm des Iudenthums. *•- —>1 1 B. ft. Pofisparraffrn-Amr Wien, 12. Ortober 1900. - - —il Vrzugsprrt» für Oesterreich: Halbjährig 8 Krollen. 1 Clearingverkehr 1 Ar. 810.976. 1 Einzelexemplare 50 Heller Jür'a Ausland: I Bebactiou and Administration j! Erscheint jeden Freitag. Halbjährig 10 Kronen. i IH> i e n Ganzjährig 20 „ ' H., Xtntrrr ln.. -.——-<■ - Allzeigen: Die 4mal gespaltene | Telephon - Nr. 14.847 ,2- Dnci-A'oresse: Wien» II.. Untere Augartenstrasre 1 3. Tkleciramm-Adresse: Vloch's Wochenschrift, Wien. 1 Petitzeile 24 Helle». -X Inhalt. Leitartikel: Tarnopoler Staatsanwalts-Moral. — Cantacuzene's Vertheidigimg Rumömens. — Was ist uns Nietzsche als „Antizeitgeist". — Ohne Unterschied der Confession. —Vom Jahrmarkt .des Lebens: Goethe über die Gedichte eines polnischen Juden. — Die jüdische Bauchfellentzündung. — Correivondenzen: Aus der öffentlichen Plenarsitzung des Cultus- Vorstandes rc., Wien, Brünn, Tachau, Lemberg, Budapest, Kaposvar, Berlin, London, Petersburg, Odessa, Kiew, Constantinopel Jaffa. — Vermischtes: Wien, Baden, Jägerndorf, Loschitz, Temesvar, Sadagora, Hamburg. — Feuilleton: Legenden.— Eingesendet. — Briefkasten. — Inserate. Tarnopoler Staatsanwalts-Moral Von Dr. Arnold Ascher. Es war vor einigen Jahren, als unter dem berechtigten Widerspruche der ehrlichen Kaufmannschaft Galiziens das geflügelte Wort der „Tarnopoler Moral" sich verbreitete, und es bedurfte erst lebhafter Auseinandersetzungen und Preßfehden,bis es allgemein anerkannt wurde, daßJncorrectheit und Unehrlichkeit, wie sie in einzelnen Fällen dort vorkamen, in jeder Stadt eines jeden Landes nicht ausgeschlossen sind, und daß umgekehrt Correctheit und Anständigkeit, wie sie von einzelnen Ständen und Confessionen für sich in Anspruch genommen werden, in Tarnopol und ganz Galizien ebenso bei jüdischen und nichtjüdischen Kaufleuten angetroffen werden. Wieder fühlt man sich an das Wort der Tarnopoler Moral erinnert, wenn man die am 5. October d. I. vor einem Wiener Bezirksgerichte durchgeführte Verhandlung liest. Nicht mehr liegt aber in diesem Worte ein Vorwurf gegen die in Tarnopol wohnhaften Kaufleute und Juden; auch kann zum Glücke nicht auf ein Pendant in anderen Städten verwiesen werden; Juden kommen hier nicht mehr activ, sondern rein passiv in Betracht, und als Träger einer specifischen Moral muß ein adeliger Gerichtsfunctionär, der „Tarnopoler Staatsanwalt", bezeichnet werden; ihm gebührt das traurige Verdienst, hervorgerufen zu haben, daß man nicht mehr von einer Tarnopoler Moral, sondern von einer Tarnopoler Staatsanwalts-Moral sprechen kann. Die Vorgänge sind wohl zu bekannt, als daß sie hier nochmals ausführlicher besprochen werden müßten; allein es wird sich verlohnen, gewisse Aeußerungen hervorzuheben und sich vor Augen zu Hallen, wenn man an die Gegenüberstellung der einem Staatsanwalte gesetzlich obliegenden Pflichten und die praktische Erfüllung derselben schreitet. In einer Schwurgerichtsverhandlung vor dem Kreisgerichte in Tarnopol sprach der Staatsanwalt Leo Saß Ritter von Bercznicki in seinem Plaidoyer maßlos verhetzend gegen die jüdische Bevölkerung und sagte zum Schluffe: „Ihre Religion gestattet nicht blos, sie gebietet, Betrügereien zu ihrer Erhaltung zu verüben; zu solchen Jüdlein gehört auch der Angeklagte." Ueber dieses Plaidoyer äußerte sich das von Dr. Morgenstern redigirte „Barreau", ein Organ für die Standesinteressen der Anwälte Oesterreichs, in sehr derben, brandmarkenden Worten. Gegen den sanften Vertheidiger in dem Processe und die zu milde Kritik dieses Plaidoyers durch einen Abgeordneten polemisirend, sagte das Blatt unter Anderem: „Dieser lumpige Anwalt des Staates wird sich ja nur ins Fäustchen lachen und seine erbärmlichen Infamien fortsetzen. Einer solchen Schweineseele gegenüber, die ihr Amt so besudelt. ist jedes gesittete Wort eine Blamage und nur die rhetorische Hundspeitsche am Platze." In einer Brieskastennotiz wurde der erwähnte Staatsanwalt als der erbärmlichste Lump im Talar bezeichnet, gegen den man ebensowenig mit maßlosen Worten sich wehren dürfe, wie gegen einen Räuber. Ein solcher Staatsanwalt müsse infam caffirt und die rothen Streifen müßten von seinem Talar herabgerissen werden. Da der Staatsanwalt v. Bercznicki nicht die ganzen Aeußerungen, sondern nur die Ausdrücke „Schweineseele" „lumpiger Anwalt" zum Gegenstände einer Ehrenbeleidigungsklage machte, wurde gegen den Redacteur Dr. Morgenstern wegen Beschimpfungen nach § 496 St-G., bei welchen für alle Fälle und ohne daß ein Wahrheitsbeweis erbracht werben kann, eine Verurteilung erfolgen muß, eine Geldstrafe von 10« > Kronen ausgesprochen. — Alle Bemühungen des Angeklagten, wie seines Vertheidigers Dr. Elbogen, die Angelegenheit vor das Geschwornengericht zu bringen, wohin ja die durch die Presse begangenen Ehrenbeleidigungen gehören, waren erfolglos. Der Kläger hatte es seinerzeit für angemessen gefunden, in seinem Plaidoyer vor Männern aus dem Volke unerhörte Beleidigungen wider das Judenthum zu erheben, er lehnte es aber ab, vor Männern aus dem Volke, das in Wien gewiß nicht als philosemitisch bezeichnet werden kann, ein Urtheil über dieses Vorgehen abgeben zu lassen. Die naheliegende Frage, was denn eigentlich die berufensten Factoren, die Vorgesetzten dieses Functionärs, zu diesem