Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 29 (20.7.1900)
- Date
- 1900-07-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 532 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 29 der Preis einer kirchlichen Absolution. Was schert ihn die ir-Zeiten" einen umfang- und inhaltsreichen Schutzbrief, dessen dische Gerechtigkeit, die ihn nie erreicht; was schert ihn der Jammer der Eltern, die blos Juden sind! Ach, wenn es umgekehrt wäre! Wehe nicht nur dem schuldigen Juden, sondern auch dem unschuldigen Judenthume, wenn Jemand von uns überwiesen würde, ein christliches Kind entführt zu haben, um es in der mosaischen Religion zu erziehen! Es genügt ja wenn momentan ein christlicher Knabe oder ein christliches Mädchen abgängig ist, und irgend ein rauf- oder beutelustiges Subject den noch so vagen Verdacht auf einen Juden wirft, um eine ganze Revolution hervorzurufen. Osterblut! Dies unsinnige Wort macht aus Weibern Hyänen, lockt das verrufenste Gesindel aus seinen Schlupfhöhlen, treibt verlotterte Journalisten, sich die Functionen der Staatsanwaltschaften anzumaßen und überzieht ganze Gemeinden mit Raub und Plünderung. Und ist einmal diese wilde Volksbestie losgelaffen, da hilft nichts mehr, selbst nicht, wenn mittlerweile das vermißte Kind oder das bei ihrem Liebhaber verspätete Mädchen ganz heil zurückkehrt — die Plünderung ist im Zuge, die Steine sausen lustig durch die klirrenden Scheiben, die Wohnung ist zerstört, das Eigenthum der verfluchten Juden vernichtet ohne Aussicht auf Ersatz und diese selbst mißhandelt ohne Aussicht auf Satisfaction und die Synagogen verheert, ohne jede Strafe! So weit sind wir gekommen! Wie würde es unserem Minister des Aeußeren Grafen Goluchowski zu Muthe sein, wenn er in Montenegro wegen Raubes einer kleinen Herzegowinaerin oder in Serbien wegen Entführung einer hübschen Ungarin vorstellig würde und die Antwort erhielte: „Partout comme cliez vous — bei Ihnen in Galizien ist es auch nicht besser?" Was man thun könne, um diesen für uns so trostlosen Zuständen wirksam zu begegnen? Vor allem einen Lärm erheben, der durch Europa gellt, da doch tiefe Verbeugungen und devote Bitten nichts fruchten. Die stumme Anbetung des gleißnerischen Polenclubs und die Scheu vor lauten Forderungen muß aufhören. Es müßten Delegirte sämmtlicher jüdischer Gemeinden Oesterreichs zu einer Versammlung zusammentceten, imposante Abordnungen an die Regierung delegirt und bei Wahlen in den Reichsrath nur solchen Candidaten die Stimmen gegeben werden, die den Muth und die Befähigung haben, die Sache ihres Volkes energisch und unverzagt zu vertreten, unbekümmert um antisemitisches Gesindel und die Genehmigung des Clubs. Die jüdischen Abgeordneten müssen, wie die Männer am Uri, einen heiligen Eid leisten, für ihre bedrängten Glaubensbrüder mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln einzutreten, als berufene und pflichttreue Vertreter einer Bevölkerung von zwölfmalhunderttausend Menschen, die an Intelligenz, Cultur, Wissen, Bildung und Moral, sowie an Patriotismus, keinem Andern nachstehen und nicht gesonnen sind, sich wehrlos von gewissen- und herzlosen Hallunken, mögen sie in polnischen Dörfern oder im Wiener Rathhaus sitzen, stranguliren zu lasien! Leo Herzberg-Fränkel. Kaiser Leopold II. und die Affaire Ursten. Von Landesrabbiner Dr. Tänzer in Hohenems. Man höre, wie es vor 100 Jahren war, wie ein Fall Araten damals unmöglich gewesen wäre, wie Kaiser Leopold II., der würdige Nachfolger des im heutigen Oesterreich leider so gründlich vergeffenen, in der Culturgeschichte aber umsomehr glänzenden Kaisers Josef II., sehr richtig erkannte, daß Zwangstaufen, wenn auch nur unter moralischem Drucke, durchaus kein Ehrenblatt in der Geschichte des Christenthums bilden. Kurz nach dem 1790 erfolgten Regierungsantritte Leopold II. sandte die Mantuaner Gemeinde zwei Deputirte, Israel Kohn und Lazarus Salomon d'Jtalie an den kaiserlichen Hof nach Wien mit der Bitte, der Kaiser wolle ihnen die von der Kaiserin Maria Theresia ^am 30. April 1779 ertheilten Privilegien nicht nur bestätigen, sondern sie auch von manch drückender Beschränkung, insbesondere aber von der Verpflichtung befreien, den Schutzbrief von zehn zu zehn Jahren erneuern und jedes Mal 3800 fl. für die Erneuerung bezahlen zu müssen. Mit Rücksicht darauf, „daß die Juden im Herzogthum und Stadt Mantua nutzbar gewesen sind", willfahrte der Kaiser ihrem Begehren und verlieh ihnen am 2. Jänner 1791 „für alle 22 Punkte von für jene Zeit ausgedehntester Toleranz zeugen, einen großen Theil selbst jener Beschränkungen, die noch in den übrigen österreichischen Staaten in Kraft waren, wie z. B. betreffs der Realitätenerwerbung von Christen, aufheben und in denen sich auch die weiters wortgetreu folgenden Verordnungen über Judentaufen fiuden. Die Juden in Tirol und Vorarlberg legten zu Beginn des 19. Jahrhunderts den Mantuaner Schutzbrief der österreichischen Regierung vor, um die Bewilligung zur allgemeinen Erwerbung liegender.Güter zu erlangen, welche Erlaubniß sich damals nur auf zum öffentlichen Verkaufe gelangende Staatsgüter erstreckte, um durch Judenangebote höhere Preise zu erzielen. Das Nähere hierüber seinerzeit in meiner „Geschichte der Juden in Tirol und Vorarlberg". Eine legale Copie der Urkunde befindet sich in meinem Besitze und werde ich seinerzeit deren ebenso interessanten, wie wichtigen Inhalt mit mehreren anderen, noch unbekannten Urkunden als Sammlung veröffentlichen. Die Punkte über Judentaufen haben folgenden Wortlaut: „P. 21: Wird in Mantua ein Ort ausgestellt werden, allwo die zum Christenthum herübergehen wollende Hebräer sich begeben können, dieser Ort absonderlich unter der Aufsicht des Bischofs steheu.. Zu diesen Ort können alle Hebräesche Novizen oder Christen seyn wollende Anfänger von ganzen Mantuaner Stadt und Lande herübertreten, auch alldorten höchstens 6 Monat verbleiben, auf das man versichert werden kann, daß es Ihr wahrer Beruf sey, den Christlichen Glauben anzunehmen. In solcher Zeit ist nicht verbotten, daß diesen herüber getretenen Hebräer nJhreVer wandte, Bekannte, Eltern und Blutfreunde (wenn dieselben von guten Ruf und Ansehen sind) wann sie wollen, besuchen, mit Ihnen frey sprechen können zu beedseitigen Wohlgefallen. Die Hebräesche Borstehung soll bedacht seyn, wie Vorherr gebräuchlich vermög Jnnhalt des Gouvernial und Bischöflichen Decrets vom 16. Jänner 1757, das von uns bestättiget wird, diesen Hebräern oder Hebräerinen die Speise nach HebräeschenGeb rauch zugerichtet und weiters von ihren Eltern, Freunden, oder von gemeinen Seckel (wenn sie denn keine haben sollten) in solang abgeben und bezahlet werden, bis solang dergleichen herüber kehrende Hebräern sich weigern werden, solche derley Speisen nicht mehr annehmen wollen. Sollten sich aber Streitsachen zwischen denen Herübergegangenen und Ihren Freunden über das Erbrecht oder andern Sachen ereignen, so müssen dieselbige dergleichen Streitsachen in kurzer Zeit suchen Gütigenstand beizulegen, und nur als dann erst wenn sie sich gar nicht vergleichen können, werden sie von unseren Stadtgericht angefangen, welches nach dem allgemeinen Völkerrecht das Urtheil zu sprechen hat." „P. 22 : Auf das es jederzeit offenbar und jedermänniglich bewußt ist, daß ein Hebräer oder Hebräerin zum Christenthum zu tretten sich fest entschlossen habe, so wird zu diesem Ende ein Tag bestimmt werden, wo die Eltern oder nächste Blutsfreunde (wenn einigevorhanden)in deren Abgang aber, sollen die Vorsteher derGemeinde einberufen werden, in gegenwarth dieser und zweyer unpartheiischer Bezeuge n, muß der H ebräer oder Hebräerin um Ihren letzten Entschluß befragt werden, und aus Ihren Antworten wird ein Notarius ein förmliches Protokoll führen, von diesen wird jeden intressirten Theille eine Abschrift hinausgegeben werden, das Original dieses Protokolls aber muß in der Bischöflichen Canzley verwahret werden. Und da ein Verheyratheter ein Christ worden, so kann er seinen Weib keinen Ehescheidungsscheidungsdrief nicht geben, sondern bei Ehescheidung (wenn sie beschehen kann und stattfindet) muß mit Ordnung beschehen. Schlüßlichen erklären Wir, daß die Civil- Vermögen eines des sich außer dem Mantuanischen Landen getäuften Hebräer, derselbe als ein Fremder wird erkennet werden, und seines allenfalls besitzendes sür Verlustig erkläret wird." Die jüdische Solidarität. Es gibt in der Geschichte Legenden, die wissenschaftlich schon längst zerstört worden sind, und doch nicht nur im Volksmunde, sondern auch in geschichtlichen Compendien fortleben. Sie scheinen unausrottbar zu sein, und oft beruht dies auf Böswilligkeit — da gewisse Lügen eine bequeme Handhabe sür eigen-