Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 19 (11.5.1900)
- Date
- 1900-05-11
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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i in T^rreiimwii iffTT Seite 358 Dr. Bloch'- WvckenfchriN» Nr. 19 Propaganda ausgenützt worden, welche mit den verwegensten Mitteln thätig war. An den künftigen Geschworenen in diesem Processe wird es nun sein, zu. prüfen, ob Hilsner gleichwohl ein Mörder sei; die Entscheidung hierüber wird von einer criminellen Bedeutung sein. Daß ein Ritualmord stattgefunden habe, werden nur diejenigen glauben, welche die Gerichtsärzte von Polna höher stellen als die medicinische Facultät einer Prager Universität. Man kann von dieser Strafaffaire nach der jetzt eingetretenen Wendung nicht sprechen, ohne sich zu erinnern, in welcher stürmisch bewegten Art die erste Verhandlung in Kuttenberg sich abspielte. Im Znschauerraume des Verhandlungssaales wie außerhalb desselben konnte man fortwährend vernehmen, wie mit der größten Sicherheit und zugleich in leidenschaftlichem Tone erklärt wurde, daß der Angeklagte die That begangen und daß er sie aus religiösen Motiven verübt habe. Das Publikum im Saale erging sich in häufigen und lauten Kundgebungen, wie sie in einem Wiener Gerichtsraume niemals möglich wären. Es hat e für den Beschuldigten und seinen Vertheidiger Widerspruch. Murren, auch Hohn und Lachen; es spendete den Belastungszeugen Beifall; es rief wiederholt ironisch „Oho"! wenn im Beweisverfahren des Polnaer Untersuchungsrichters erwähnt wurde, von welchem bekannt war, daß er an der Schuld Hilsner's Zweifel gehegt hatte. Einige czechisch-antisemitische Journalisten waren die Anführer des Chorus; einer von ihnen, ein Mann mit rollenden Augen, benutzte eine Krücke, die er neben sich liegen hatte, um damit Signale zu geben. Wenn einige Wiener Journalisten die Störung ihrer Arbeit maßvoll zurückwiesen, bekamen sie — allerdings nur von den antisemitischen Berufsgenossen — Schmähworte zu hören. Die Ordnungsrufe, die hie und da der Vorsitzende an das Publikum richtete, wurden nur für wenige Minuten beachtet. Hilsner war erst angeklagt, aber auch schon im vorhinein verurtheilt. Die Fragen, die vom Staatsanwalt, von den Geschwornen, ja auch von dem Vorsitzenden an Hilsner gestellt wurden, zeigten deutlich, daß Alle an sein Verbrechen, aber auch an den Ritualmord glaubten. Das Wort wurde nicht von ihnen ausgesprochen, auch nicht von den Gerichtsärzten, ja nicht einmal von Dr. Baxa. Man empfing den Eindruck eines Gesellschaftsspieles, in welchem Niemand ein bestimmtes Wort aussprechen darf, bei dem aber umsomehr Jedermann daran denkt. Der Angeklagte, ein Mensch von stupidem, anscheinend gleichgiltigem Wesen, war bekannt durch Arbeitsscheu und Lügenhaftigkeit, wenn auch nichts Ernstes aus früherer Zeit gegen ihn vorlag; seine Persönlichkeit konnte nicht zu seinen Gunsten sprechen. Die Beweisanträge Dr. Aurednicek's wurden abgelehnt, einer nach dem andern. Auch den Antrag, daß ein Mann „mit fürchterlichen Augen", welcher von dem Warnsdorfer Gerichte wegen Verdachtes des Mordes und eines schweren Sittlichkeitsverbrechens verhaftet worden war und den mehrere Zeugen an der Stätte des Polnaer Mordes vor diesem Geschehnisse gesehen hatten, nach Kuttenberg gebracht und vernommen werden möge. Wozu weitere Beweismittel, die doch nur Blendwerk sein konnten? Besonders die Aussagen der Polnaer Aerzte wurden als eine sichere Stütze des Verfahrens angesehen. Nun hat der Oberste Gerichtshof an Stelle alles dessen ein weißes Blatt Papier hinausgegeben, auf das eine neue Anklage geschrieben werden soll. Die Entscheidung des Cassationshofes lautet: Der k. k. Oberste Gerichts- und Cassationshof findet nach Anhörung der k. k. General-Procuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Leovold Hilsner gegen das Urtheil des Schwurgerichtes in Kuttenberg vom 16. Se»tember 1899, G. Zl. Vr. 188/99/454, womit derselbe des in den §§ 134, 135 Zl. 1 und 136 St. G. bezeichneten Verbrechens des Meuchelmordes schuldig erkannt, gemäß § 136 St. G. zum Tode durch den Strang verurtheilt, gemäß § 389 St. P. O. in den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verfällt, und nach den §§ 366 und 367 St. P O. schuldig erkannt worden ist, der Privatbetheiligten die mit der Bestattung der Leiche der Agnes Hruza verbundenen. Kosten im Betrage von 97 fl. zu ersetzen, in Anwendung des § 362 St. P. O. den Wahrspruch der Geschworenen und das Urtheil des Kuttenberger Schwurgerichtshofes vom 16. September 1899, Vr. 188/99/454 aufzuheben, die Sache im Anklagestadium behufs wiederholter Prüfung der Untersuchungsergebniffe durch neue Geschworene zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung in die nächste Schwurgerichts-Sitzung des k. k. Kreisgerichtes in Pisek, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aber auf diese Entscheidung zu verweisen. Gründe: Der Wahrspruch der Geschworenen stellt fest, daß Agnes Hruza von mehreren Personen in tückischer Weise ermordet wurde und daß Leopold Hilsner unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst in Tödtungsabsicht an sie Hand angelegt oder doch thätig dabei mitgewirkt hat. Die Verübung der Mordthat durch mehrere Pe.sonen leitet die Anklageschrift unter Anderem aus dem Befunde und Gutachten der Gerichtsärzte Dr. Alois Prokesch und Dr. Wenzel Michalek ab, welche auch bei der Hauptverhandlung-ihrer Ansicht, eine einzige Person hätte die That nicht ausführen können, übereinstimmend Ausdruck verliehen. Die Tücke aber findet die Anklage darin, daß die Agnes Hruza, als sie ahnungslos am Waldsaume dahinging, eine Schlinge über den Kopf geworfen wurde, um sich dadurch ihrer Person zu bemächtigen. Auch diese Annahme fand ihre Stütze in Gut demachten der vorgenannten Gerichtsärzte, welche die am Halse der Ermordeten Agnes Hruza constatirte Strangulirungsfurche für eine lebensgefährliche Verletzung erklärten. Bei der Hauptverhandlung gab Dr. Alois Prokesch an. zuerst seien der Agnes Hruza die an deren Kopfe Vorgefundenen Wunden wahrscheinlich mit einem Steine zugefügt worden, hierauf sei die Strangulirung und dann der tödtliche Halsschnitt erfolgt; hiemit ist auch das Gutachten des Dr. Wenzel Michalek im Einklänge. Sowohl gegen die Feststellung einer Mehrheit der Thäter, als auch gegen die Annahme der Tücke — falls diese lediglich in dem Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge gefunden werden wollte, bestehen erhebliche Bedenken. Denn aus dem vom Cassationshofe nach Zulaß des § 362 St. P O. eingeholten Facultätsgutachten geht hervor, daß die That ganz wohl auch von einer einzelnen Person verübt werden konnte; betreffend der Strangulirungsfurche aber schließt das Facultätsgutachten deren Vostmortalität (Ziehen der Leiche an einem Stricke) nicht aus. Das Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge ist daher zum mindesten zweifelhaft, wobei allerdings der Entscheidung der. Frage, ob nicht etwa in anderen Momenten der That das Merkmal der Tücke zu finden ist, nicht vorgegriffen werden soll. Auch in anderen Richtungen ist manchen thatsachlichen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das eingeholte Facultätsgutachten die Grundlage entzogen. Einer erschöpfenden Erörterung der betreffenden Punkte bedarf es jedoch nicht, da der Wahrspruch der Geschwornen nicht erkennen läßt, inwieweit er auf derlei, dem Gutachten der Obducenten entnommenen irrigen Annahme beruht. Dies gilt unter Anderm auch von dem für die Schuldfrage allerdings belanglosen Motive der That. Die Anklageschrift constatirt nur, gestützt wiederum auf das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, daß die Leiche der Agnes Hruza beinahe ganz ausgeblutet erschien, die auf dem Thatorte Vorgefundene Blutmenge aber jenem Quantum nicht entsprach, das bei der constatirten Todesart vorauszusetz'en war. Kann auch hierin ein Ausspruch über das der That zu Grunde liegende Motiv überhaupt nicht erkannt werden, so ist doch dem nunmehr vorliegenden Facultätsgutachten zufolge Blutentziehung zum Zwecke irgend einer bestimmten Verwendung des Blickes als Thatmotiv schlechthin auszuschließen. Ileberzeugend weist das Facultätsgutachten nach, daß die dem Körper der Ermordeten entsprechende Blutmenge, in deren blutdurchtränkten Gewändern, den vom Blute förmlich zusammengebackenen (specene) Haaren, in der auf dem Thatorte constatirten Blutlache uud der Rest im Körper der Agnes Hruza selbst gefunden wurde Das Motiv der That aber verweist es in die sexuelle Sphäre. Belangend den gegen Leopold Hilsner bestehenden Verdacht fällt es, insoweit dieser neben anderen in der Anklageschrift hervorgehobenen Momenten auf den Aussagen der Zeugen Franz Cink und Peter Pesak beruht, jedenfalls auf, daß eben diese Zeugen auch hinsichtlich des an Marie Klima begangenen Verbrechens des Mordes gegen Leopold Hilsner belastend aussagen. Allein die Anklageschrift erblickt Verdachtsgründe gegen Leopold Hilsner insbesondere auch in dem wiederholten Wechsel seiner Kleidung am Tage der That, dem Ableugnen des Besitzes eines grauen Anzuges, den Franz Cink kurz vor der That an ihm wahrgenommen hat, in dem sorgfältigen Verbergen der grauen Beinkleider und — vor allem Andern — in der Feststellung von Blutflecken an denselben. Als „höchstwichtig" geradezu bezeichnet die Anklage den Befund und das Gutachten der Prager Gerichtsärzte Professor Dr Reinsberg und Dr. Slavik, wonach die an den Beinkleidern des Leopold Hilsner constatirten Flecken aller Wahrscheinlichkeit nach von Menschenblut herrühren. Diese Annahme wurde durch das Gutachten der medicinischen Facultät nur insoferne abgeschwächt, daß die Facultät die Möglichkeit, daß diese Flecken von Blut herrühren können, auf Grund der chemischen Untersuchung mit voller Bestimmtheit nicht ausschließen zu können erklärt. Ob die noch erübrigenden Verdachtsgründe, ihn der That zu überweisen, ausreichen, dies zu beurtheilen wird Sache der neuen Geschwornen sein. Mag daher auch eine Ergänzung etwa vorhandener Beweislücken im Wege des im § 362 St. P. O. vorgesehenen Wiederaufnahms-Verfahrens nicht erforderlich sein, so steht doch so viel fest, daß den Geschwornen das Beweismaterial, so weit es gerichtsärztlicher Wahrnehmung und Begutachtung unterlag, vielfach in schiefer Beleuchtung vorgeführt wurde. Die Untersuchungs-Ergebnisse, ergänzt durch das Facultätsgutachten, den Geschwornen in der dem heutigen Stande ärztlicher Wissenschaft entsprechenden Beleuchtung vorzuführen, wird die Aufgabe der neuerlichen Verhandlung sein, die anzuordnen