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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-05-04 · 18 (4.5.1900) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
18 (4.5.1900)
Date
1900-05-04
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 330 Vir. 18 Dr. Bloch's Wochenschrift. da das jüdische Element nicht a s s i m i l i r b a r i st, so wird die Allianz kämpfen gegen die Erlangung politischer Rechte der Juden. b) Anwendung aller erlaubten Mittel, welche beitragen können, die Situation der Juden in Rnmänien u »möglich z u machen, :md also i h r e E m i g r a t i o n aus d e m L a n d e begünstigen. Art. 3. Die Allianz, weil national, schließt die Politik aus ihren Debatten aus. Art. 4. Um mit Sicherheit zum Ziel zu gelangen, wird die Allianz geheim b l c i b e n. I e d e s M i t g l i e d wird beim Eintritt den Eid ablegcn, rigoros das Geheimniß aller Handlungen und Projecte der Allianz zu wahren, sowie die Namen d er Mitglieder, und daß es aufrichtigst seine Kenntnisse und Dienste der Unterstützung der Sache zur Verfügung stellen wird. Art. 6. Die Beschlüsse der Majorität sind obligatorisch für alle Mitglieder der Allianz. Cap. II. Mittel des Kampfes. Art. 7. Die Allianz wird kämpfen, um die antisemitische Idee unter Rumänen zu verbreiten rdurchZeitun gen, Konferenzen und Schriften re., und um den Einfluß der Juden auf dem Gebiete des Kredites, der Presse, des Handels und des Eigenthumes zu paralysiren. Art. 9 und 10. Die Allianz wird wie möglich viele Geldfonds sammeln und capitalisiren, um einen namhaften Fundus zu bilden. Art. 13« Die Allianz wird auch a n d e r e M i t t e l a nwenden, welche sie als geeignetzum Ziele zu führen erachten wird. Cap. III. Die Organisation der Allianz. Art. 14, 15, 16, 17, 18 und 19 unterstellt alle Central- und Districtalsectionen dem „groß-antisemitischen Consilium "und bestimmt die Attribute dieser Gebilde. Art. 20. Bei jeder Section wird eine Hilfscasse und Versatzanstalt errichtet. Art. 21. Zur Einheitlichkeit in Leitung der Allianzinteressen, wird die Central- und Hauptautorität einem Consilium anvertraut, welches den Namen „der große antisemitische Rath" führt, und seine Residenz in Bukarest hat. Art. 22 und 23 bespricht die Executionsfähigkeit der Beschlüsse. Art. 24 verpflichtet den g r o ß e n R a t h, mit Weisheit die Sache der Allianz zu führen, und die Ueberwachung der strengen Geheimhaltung ihrer Angelegenheiten zu besorgen. Art. 25 und 26 bestimmt die Kompetenz der Präsidenten, des jährlichen Kongresses, und verfügt, daß der große Rath die Gesauuntallianz repräsentirt, und nur ihm das Recht zusteht, alle Beschlüsse zu promulgiren. Art. 27 verfügt, daß dergroße Rath alljährlich dem Congreß Rechnung über seine Thätigkeit erstatten muß. Art. 31, 32, 33 und 34 enthalten die Disciplinarregeln der Mianz. Cap. VI. Die Sectionen. Art. 54. Das Comite einer jeden Section ist verpflichtet, alle drei Monate eine große Versammlung abzuhalten, um brüderlich über die wrrthschaftttchen Interessen zu berathen, insbesondere über die geeigneten Mittel, betreffend diePräponderanz der Rumänen den Juden gegenüber. Art. 58. Die Comttesectionen sind verpflichtet, monatliche Berichte dem großen Antisemitenrath einzusenden, über die finanzielle, commercielle und gewerbliche Situation der Juden einer jeden Ortschaft,-mit Angabe der mit Nützlichkeit anzuwendenden Mittel rc. Diese Berichte werden geprüft und die vom großen Rath erfolgten Beschlüsse werde» einer jeden Section mitgetheilt. Art. 59. Die Acten der Secttonen werden alljährlich deni großen Rath eingesendet. Art. 60 enthält die Pflicht einer jeden Centralsection, 65% ihrer Eincafsirungen alle drei Monate dem großen Rath einzuschicken; die Districtalsectionen schicken nur 50 V». Art. 61. Die Districtalhilfscassen schicken nur 25°/,,. Art. 62—63. Sectionsbeschlüsse müssen zuvor vom großen Rath approbirt werden, die Jahresbilanz der Sectionen über Einnahmen und Ausgaben werden vom großen Rath verificirt, worauf die Entlastung ausgesprochen wird. Cap. VII. Die Fonde der Allianz. Art. 64. Die Fonde der Allianz bestehen aus Jnscriptionstaxen; Cottsationen und Donationen; Gebühren für die Jnsignen, Diplome, Mitgliedskarten, Statuten, Reglemente rc. Gebühren für Drucksachen, Register 2c., Gewinnste von Bällen, Conferenzen, Lotterien, Concerte, Publicationen rc. Art 65. In jedem Jahr wird in Bukarest ein A n t i s e m i t e n- Congreß abgehaltcn werden, dessen Tagesordnung vom großen Rath mit 14 Tage zuvor fixirt werden wird. Art. 66 - 68 bestimmen die Procednr des Kongresses. Art. 69. Jede der Allianz gemachte Schenkung wird an den großen Rath adressirt, welcher die Donation in einen Register der Ehrungen eintragen und den Schenkenden schriftlichen Dank auszudrücken haben wird. Die Donationen werden im Dienste der Allianz verwendet. Art. 70. Jeder Rumäne, welcher der Allianz eine Donation von 100—500 Francs macht, erwirbt das Recht, die Insignien des A n ti s e m i te n - C a v a l i e r - O r d en s zu tragen. Art. 71. Der Donateur von 500—1000 Francs erwirbt das Recht, die Jnsignen des St. Michael-Ordens, d e s Anti s e m i t e n p a t r 0 n e s, zu tragen. Art. 72. Nach einem Jahre des Beitrittes wird jedes Mitglied ein Diplom als Antisemit erhalten, wenn er Nachweisen wird, daß er i m Laufe des Jahres activ und energisch zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten gekämpft, wofür er 10 Francs entrichten wird. Art. 73. Jedes, ein Antlsemiten-Diplom besitzendes Mitglied, welches sich im von der Allianz geführten Kampfe ausgezeichnet, kann auch den Orden des Kreuzes erhalten. Art. 74. Mitglieder, die den Kreuzorden besitzen, können stufenweise die Orden des Antisemiten - Kavaliers und des S t. Michael erlangen, wenn nach Abstimmung des großen Rathes sie vermöge ihrer Verdienste als würdig der Auszeichnung befunden werden. Art. 75. Die Art und Bedingungen der Ausfolgungen der Insignien werden in einen speciellen Reglement bestimmt werden. Cap. X. Die Publicationen. Art. 76. Die Allianz wird eine oder mehrere Zeitungen gründen, je nach Bedürfniß, und ein Bulletin, welches den Mitgliedern, Abonnenten und denen, die es kaufen wollen, zngesendet werden wird. Art. 78. Die Mitglieder sind verpflichtet die Redactionen über Dinge, die die Allianz interessiren, zu unterrichten. Art. 79. Die Zeitungen und das Bulletin werden von den Comites, die der große Rath ernennt, verwaltet und geleitet werden, und stehen unter directer Oberleitung des großen Rathes. Cap. XI. Allgemeine Verfügungen. Art. 80. Die Acten der Allianz müssen mit dem Siegel des großen Rathes und der betreffenden Section versehen sein. Art. 81. Die Allianz wird eine Bibliothek und einen entsprechenden Club gründen. Art. 82. Die Allianz wird den 8/20. November als Tag ihrer Gründung und den St. Michael als ihren Patron feiern. Art. 84. Die rumänische Allianz wird in gemeinschaftlichem Aceord mit allen ansländischen Antisemiten-Allianzen wirken. Art. 85. Die Allianz wird ihre eigene Buchdruckerei besitzen. Art. 89. In allen von diesen Statuten angeoidneten Kämpfen, wird die Allianz die Gesetze des Landes achten und befolgen. Art. 90. Diese Statuten wurden am 8. December 1895 mit Einstimmigkeit votirt und können, mit Ausnahme des I. Cap. nur mit Zweidrittel der Gesammtstimmen modificirt werden. Ein allgemeines Reglement der Application aller in den Statuten enthaltenen Dispositionen, wurde am 8/20. December votirt. Nun erfahre Ihr Correspondent B. aus Bukarest, daß der große Rath der Antisemite n-A l l i a n z in Bukarest im Cullus- und Unterrichtsministerium seinen Sitz hat; daß drei Minister, die unter Botmäßigkeit des Ministers Tache Jonescu stehen, der Cultus minister Dr. I st r a t e, der Minister der öffentlichen Bauten Johann Gradist i a n u, Domänenminister Fleva, der Präsident, sowie zwei Bicepr'äsidenten der Kammer, und der Bürgerul ei st er von Bukarest Mitglieder des großen Rathes sind; daß keine noch so schändliche Antisemitenzeitung entstanden ist, ohne von der Regierung subventionirt zu s'in; Daß hohe und niedere Beamte in allen Berwaltungszweigen obligirt sind, die antisemitischen Blätter zu abonniren, und daß der große Rath, in welchem drei Minister und die leitenden Dignitäre des Parlamentes sitzen, die eigentlichen, directen Jnspirateure dieser Blätter sind, und wenn

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