Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 13 (30.3.1900)
- Date
- 1900-03-30
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Seite 244 Nr. 18 Dr. Blocht Wochenschrift» Im Jahre 1850 ereignete sich ein Fall religiöser Renitenz in Bezug aus die Beschneidung in Böhmen. Der Fall war dadurch besonders bemerkenswerth, daß der Vater, ein gewisser Dr. Lcvit, als ihm aus diesem Anlasse die Theilnahme an der Vorlesung aus der Thora in der Synagoge verweigert wurde, freiwillig geschworen hatte, seinen unbeschnittenen Sohn ganz in der Religion des Judenthums zu erziehen. Es entwickelte sich ein Proceß zwischen dem Rabbiner der Gemeinde Dr. Ehrentheil und dem Dr. Levit wegen Anerkennung des Kindes als Jude, was vom Rabbinat verweigert wurde. Aus diesem Anlaffe erschienen wiederum Gutachten hoher Autoritäten. So schrieb der Oberrabbiner von G r o ß - Karr i s z a, H. B. Fasse! am 24. August 1857 wörtlich (Allgemeine Zeitung des Judenthums 1857, S. 498): . . . „daß die Verweigerung der Beschneidung, wenn kein von der Satzung für giltig anerkannter Grund vorhanden ist, als eine Manifestation der Lossagung vom Judenthum zu betrachten sei, weil, wie Gott selbst spricht: „Mein Bund zerstört wurde." Nun wird zwar ein sich vom Judenthume förmlich lossagender, zu einer anderen Confession übergegangener Jude immerfort doch als Jude anerkannt, aber eben nur als Jude, der sich vom Judenthume losgesagt. Man darf z. B. von einem solchen keine Arbeit für sich am Sabbath verrichten lassen, weil er Jude ist*), er darf aber mit einer jüdischen Frauensperson keine erlaubte Ehe ein gehen." Der Oberrabbiner von Groß-Kanisza spricht sich ferner dafür aus, daß der unbeschnittene Jude nicht zur Thora gerufen werden darf und „überhaupt weder im Leben noch im Sterben anders als ein vom Juden thum losgesagter Jude behandelt werden dürfe". Aus demselben Anlasse schrieb damals auch Dr. Philippson seine Erklärung, aus welcher bereits oben ein Passus citirt wurde und in welcher noch folgender Satz besonders bemerkenswerth ist: „Es kann ebensowenig in Frage gestellt werden, daß, wenn gedachte Individuen, d. h. Unbeschnittene, auf die Freiheit Anspruch machen, in ihrer Heterodoxie unbehindert zu bestehen, — der betreffenden positiven Religionsgenoffenschaft die Freiheit nicht abgesprochen werden kann, jene Heterodoxen, welche schon ihren Aufnahmeact verweigern, als nicht zu ihr gehörig anzusehen und von anderen, durch ihre Organe und nach ihren Vorschriften zu vollziehenden Acten auszuschließen". Der Bescheid der obersten österreichischen Instanz, welcher bezüglich des Falles Dr. Levit herabgelangt war, lautete: „daß „kein Rabbiner angehalten werden könne, ein Kind welches „nicht beschnitten worden, als Mitglied der israelitischen „Cultusgemeinde anzufehen. Dr. Levit sei daher anzuweisen, „daß er seinen Sohn entweder beschneiden und in der jüdi- „schen Religion erziehen oder in der christlichen Religion „erziehen und taufen lasse. Ohne bestimmte Religion könne „kein Unterthan geduldet werden". (Allgemeine Zeitung des Judenthums, Jahrgang 1857, S. 667 vom 30. September 1857.) Im Jahre 1869 tauchte die Frage in Wien wieder auf und aus diesem Anlaffe erschien wieder ein Leitartikel von Dr. Philippson in der Allgemeinen Zeitung des Judenthüms (1869, S. 693—696) der mit dem Ergebniß schließt, daß „vom biblischen Standpunkte die Beschneidung die u n u m- „gängliche Bedingung des Eintritts in die Gemeinschaft der israelitischen Religion für alle männlichen „Personen ist, und daß Derjenige, welcher der Beschneidung „nicht unterzogen worden worden, als außerhalb dieser religiösen Gemeinschaft zu bettachten ist, möge auch seine „religiöse Ueberzeugung der Lehre des Judenthums zugewendet sein". Es sind hier vorwiegend Meinungen liberaler Autorttäten angeführt, da die streng-religiöse Richtung im Judenthum die Grenzen noch viel enger zieht und mit viel mehr Entschiedenhett die Zugehörigkeit zur Gemeinde Israels vom Festhalten an den Grundgesetzen abhängig machen muß. *) Auch ein getaufter Jude gilt nämlich in dieser Beziehung als Jude, ebenso wie bereits oben erwähnt, in Bezug aus die civilrechtliche Giltigkeit einer Eheschließung. IV. Schlußfolgerungen. Aus den obigen Ausführungen geht wohl zur Genüge hervor, daß ich an den Ergebnissen meines ersten Gutachtens festhalten muß. Ganz besonders aber ist hier in Kroatien- S l a v o n i e n, wo die Confessionslosigkeit nicht gestattet ist, und Jeder einer bestimmten anerkannten Religion angehören m u ß,eine Verordnung der Regierung nothwendig, welche unsere Confession vor unbefugter Durchbrechung ihrer unerläßlichen positivenGrenzen schützt. Denn in Ländern, wo die Confessionslosigkeit erlaubt ist, Pflegen solche Leute, die selbst die wichtigsten Grundlagen der praktischen Religion für sich und ihre Kinder verschmähen, einfach „confessionslos" zu werden. In denjenigen Ländern ferner, wo vollständige Religionsfreiheit herrscht, d. h. wo sich allerlei Secten fortwährend bilden dürfen, ist die Frage auch nicht acut, da dort, wenn einige Jsraelteu an einem Orte das gesammte Religionsgesetz verwerfen und sich nach Belieben eine Secte bilden, sich die übrigen als conservative jüdische Gemeinde umso enger zusammenschlißen, und gerade der äußerste Radicalis mus erzeugt wiederum als Gegensatz streng orthodoxe Parteien. Der Staat kümmert sich in solchen Ländern überhaupt nicht um die Religion, die er als Privatsache betrachtet. Anders bei uns zu Lande, wo die Religion obligatorische Bedeutung hat und der Staat doch nur die historischen Confessio neu anerkennt und schützt, da sie sich in ihrer religiös-sittlichen Wirkung als Stützen des Staates bebewähren, aber nicht dulden kann, daß sich uncontrolirbare Secten bilden, und noch viel weniger, daß einzelne Individuen, die von ihrer eigenen Religion nicht anerkannt werden und eigentlich confessionslos sind, nominell zu ihrer Religion gerechnet werden und sogar — durch die falsch verstandene Autonomie der Gemeinden — einen Einfluß auf dieselbe ausüben. Ich habe bereits in meinem ersten Gutachten die Bedenken erwähnt, welche von religiösem Gesichtspunkte gegen den co nfeffionellen Eid eines unbeschnittenen Israeliten, ferner gegen die c o n f e s s i o n e ll e Erziehung unbeschnittener Kinder, sowie auch schon gegen die authentische Eintragung in die Matrikel bestehen. Ich muß hinzufügen, daß ich in den meiner rabbinischen Jurisdiction unterstehenden Gemeinden nicht gestatten könnte, daß ein jüdischer Geistlicher gezwungen werde, die Trauung eines unbeschnittenen Israeliten zu vollziehen oder beim Leichenbegängnisse eines solchen in unsere Gemeinschaft nicht eingetretenen Glaubensgenossen zu fungiren, oder einen unbeschnittenen Knaben zur Confirmatiou zuzulassen. Ich selbst müßte meine Mitwirkung verweigern, wobei ich ausdrücklich hervorheben muß, daß ich von jeder Unduldsamkeit weit entfernt bin und ich mancher der in Betracht kommenden Familien privatim meine wärmsten Sympathien und meine größte Achtung entgegenbringen könnte, zumal da es sich in den meisten Fällen um Verirrte handelt, die die Tragweite ihrer religiösen Vergehen nicht kennen. Aber es wäre meinerseits eine sträfliche Mißachtung der Religion, die zu hüten ich berufen bin, wenn ich eine religiöse jüdische Ceremonie bei einer Person oder Familie vornehmen lassen würde, deren Leben außerhalb des Judenthums, trotz der Geburt in demselben, eine Verhöhnung ihrer Religion bildet oder gebildet hat. Den Staat interessirt dies insoferne, als er die Seelsorge bei allen Erwachsenen, die religiöse Mitwirkung bei der Erziehung für alle Kinder voraussetzt und in dieser Beziehung klare Verhältnisse schaffen muß. Aus allen diesen Gründen erkläre ich meine im erster Gutachten ausgesprochene Anschauung von der Unerläßlichkeit den Circumcision (außer in den im Religionsgesetze vorgesehenen Fällen) aufrecht zu halten und muß es speciell in unserem Lande, wo einerseits die Religion obligatorisch, andererseits jebc jüdische Gemeinde autonom ist, für nothwendig bezeichnen, daß behufs Wahrung der Integrität unserer Confeffion der religionsgesetzliche Sachverhalt durch staatliche Verordnung sanelionirt werde. E s s e g g, 28. Juni 1899. Oberrabbiner Dr. K a m i n k a.