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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-03-30 · 13 (30.3.1900) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
13 (30.3.1900)
Date
1900-03-30
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 18 Dr,. V'och's Wochrnschrifk- Seite 243 II. Die für uns geltenden Religions- Vorschriften. Entsprechend der entscheidenden Bedeutung der Beschneidung für unsere religiöse Gemeinschaft sind auch die Vorschriften unserer Religion ganz streng .und lassen gar keine Ausnahme zu, außer bei notorischer Lebensgefahr, in welchem Falle die Operation auch nur bis zur Beseitigung der Gefahr aufgeschoben werden darf. Sonst muß die Beschneidung unbedingt am 8. Tage nach der Geburt stattfinden, selbst wenn dieser Tag auf einen Sabbath oder auf den höchsten Feiertag fällt. Wer die Beschneidung verweigert, w e n n e r auch selb st alle jüdischen Religionsgesetze son st beobachtet und ein edler, tugendhafte r M e n s ch i st, ist nach unserer Religionslehre des Seelenheils verlustig (M a i m o n i d e s, Hilchot Mila HI, 8). Das Gesetz schreibt vor, daß die geistliche Behörde, d. h. das Rabbinat, einen Vater, ver die Beschneidung verweigern sollte, zwingen muß, sein Kind in den Bund des Judenthums aufzunehmen (Maimonides, ib. I, 2; Jore Dea § 261). Da aber unsere religiöse Behörde gegenwärtig nicht die Macht hat, einen Zwang auszuüben, und überhaupt alle Autorität von den Staatsorganen ausgeht oder verbürgt wird, so müssen wir vom Staate erwarten, daß er unsere Confession in ihren Rechten und in ihrer historischen Ueberliefernng schützt und nicht zuläßt, daß Individuen, welche sich de fac t o von unserer Religion losgesagt haben und eigentlich confessionslos sind, zu unserer Gemeinde gezählt werden. Ich muß hiebei sofort bemerken, daß hier nicht der geringste Gewissenszwang angestrebt wird, da ein solcher von uns Juden am meisten verabscheut wird: aber es istjaNiemand gezwungen, Jude zu sein, wer es. jedoch sein will, kann sich die Religion nicht nach seinem Belieben einrichten, sondern muß sich den religiösen Anschauungen unterwerfen, namentlich in Bezug auf den entscheidenden Act der Aufnahme in den Bund dieser Religion, da ohne diesen nicht einmal ein erwachsener Nichtjude zum Judenthum übertreten kann. Die Frage des Ausschlusses der die Beschn eidung grundsätzlich verweigernden Israeliten aus unseren Gemeinden ist für uns noch viel wichtiger, als etwa die Frage, ob nicht getaufte Katholiken zur katholischen Gemeinde gezählt werden können, denn da bei uns jeder Jude auf die Angelegenheiten der gesammten Cultusgemeiude einen Einfluß ausüben kann, so ist die Gefahr vorhanden, daß unsere Confession in ihren wichtigsten Grundsätzen und Vorschriften gefährdet wird, indem solche Individuen die factisch durch Unterlassung der Beschneidung bereits außerhalb des Judenthums stehen, durch actives oder passives Wahlrecht dessen Entwicklung mit bestimmen würden. Glücklicherweise sind die Fälle der Verweigerung der Beschneidung sehr selten und vereinzelt, und so wett mir bekannt, sind die betreffenden Väter zumeist ehrenwerthe Leute, die dem Judenthum nicht feindlich gesinnt sind, und nur die geschichtliche Bedeutung und religiöse Tragweite des Brauches nicht kennen. Aber da es nicht angeht, daß in solchem Falle jedem Einzelnen eine wissenschaftliche Vorlesung über den Gegenstand gehalten werde, so ist die hohe Regierung dazu berufen, auf Grund ihrer maßgebenden Kenntniß des Gegenstandes unseren religiösen u nerläßlichen Institutionen den nothweudigen Schutz durch eine Verordnung zu gewähren. Ich muß jedoch noch zwei Punkte berühren, die in dem mir eingesandten anderweitigen Gutachten erwähnt sind, und welche auf einem Mißverständniß beruhen. Der Grundsatz, daß „ein Kind, welches von einer jüdischen Mutter geboren ist, als Jsraelite betrachtet wird", hat mit der absoluten Unerläßlichkeit der Beschneidung für unsere Confession gar nichts zu thun. Jener Satz, der im Talmud babli (Tractat Kidduschin fol. 68 b) vorkommt, bezieht sich auf ein i n un e rlaubter Ehe oder unehelich geborenes Kind, und es ist als allgemein j u r i st i s ch e r Grundsatz gesagt, daß das Kind einer Jüdin zum Judenthum gehört, wobei durchaus kein Präjudiz für die religiöse Erziehung des Kindes geschaffen wird; imGegentheil, derGrund besteht gerade in der Präsumption, daß die jüdische Mutter das Kind sicherlich nach jüdischem Gesetz erziehen wird, während eine nichtjüdische Mutter das uneheliche Kind (nach 5. Buch Mos. 7, 3—4) einer anderen Religion zuführen wird. — Ebenso ist es ein Jrrthum, wenn versucht wird, aus dem Satze, daß die eheliche Angelobung eines Unbeschnittenen Rechtsgiltigkeit haben kann, etwas gegen die entscheideude Bedeutung der Beschneidung zu beweisen. Dieser Satz ist nämlich nur eineErschwerung für diebetreffendeFrau, daß sie nicht eher frei wird, als bis sie einen Scheidebrief von dem Manne erhalten hat. Dasselbe ist der Fall, wenn ein zumKatholicismus oder zu einer anderen Religion übergetretener Jsraelite nach mosaischem Ritus (selbstverständlich ohne rabbinischen Segen) eine Frau ehelicht, obwohl nicht der geringste Zweifel ist, daß der Mann nicht mehr zum Judenthum gehört. Dle Eheschließung ist nämlich nach mosaischem Recht eigentlich kein confeffioneller. sondern ein civilrechtlicher Act und es ist einer Frau nur dann mögliche eine Ehe einzugehen, wenn über ihre Freiheit nicht der leiseste Zweifel besteht. Wie ich jedoch bereits in meinem ersten Gutachten erwähnt habe, können allerdings vom Gesichtspunkte des Stammes auch solche, die das gesammte Religionsgesetz grundsätzlich verleugnen, noch als Israeliten angesehen werden, wie z. B. getaufte Juden auch noch zu den Juden gezählt zu werden pflegen. Aber der Begriff einer Confession innerhalb eines modernen Staates ist ern genau bestimmter und es gibt eine Grenze, wo die Zugehörigkeit zu derselben aufhört. Dies tritt ein, wenn der vorgeschriebene religiöse Act der Aufnahme verweigert wird. III. Entscheidungen hervorragende r Rabbiner der neuesten Zeit. Die Frage der Behandlung solcher Juden, welche die Beschneidung verweigern, ist nicht neu. Es sind in diesem Jahrhundert mehrere Fälle vorgekommen, welche Veranlassung gegeben haben zu rabbinischen Gutachten, die meine oben entwickelte Ansicht bekräftigen. Im Jahre 1843 haben in Frankfurt a. M. manche Juden, indem sie überhaupt die wichtigsten Ueberlieferungen des Judenthums abschaffen wollten, auch die Anschauung verbreiten wollen, daß die Beschneidung nicht obligatorisch sei. Es wurden hierauf Gutachten von den angesehensten Rabbinern und Gelehrten in Europa gesammelt, welche sich allesammt für die Unerläßlichkeit des Brauches aussprachen. Aus diesem Anlaß erschien das Gutachten von Dr. Z u n z. welches ich bereits in meiner ersten Erklärung citirt habe. Es heißt darin unter Anderem: „Es ist die Beschneidung, wie der Sabbath, eine Institution, keine bloße Ceremonie. — Alle anderen Ceremonial-Handlungen kehren im Leben vielfach wieder, und eine einzelne Unterlassung, eine Uebertretnng entscheidet nicht; sie ertragen ein Mehr oder Minder, ein Nachholen, und lassen eine die Mangelhaftigkeit der Handlung ergänzende Energie der Gesinnung zu. Alles das ist unstatthaft bei der Beschneidung, die von dem Augenblicke an, wo sie widergesetzlich unterbleibt, eine fortwährende Uebert r e t u n g bildet. Als Zeichen der Einheit und ewigen Dauer Israels, ein sichtbarer Act der Uebertragung und Vererbung des göttlichen Gesetzes — entscheidet die Unterlassung desselben für das kommende Geschlecht; der aus Princip unbeschnitten gebliebene Sohn wird schwerlich aus Princip im Judenthum bleiben." (Gesammelte Schriften von Dr. Zunz, Bd. II. S. 199.) Oberrabbiner N. Adler von Hannover (später Oberrabbiuer von Großbritannien) und Oberrabbiner A. A. Wolfs aus Kopenhagen, ebenso wie der Prediger der israelitischen Gemeinde in Wien I. N. Mannheimer und der Oberrabbiner von Prag S. L. Rapoport sprachen sich einmüthig dafür aus, daß diejenigen, welche die Beschneidung verweigern, aus der jüdischen Gemeinde ausgeschlossen werden. Mannheimer (der, nebenbei bemerkt, ein sehr liberaler Theologe und Anhänger der Reform war) brandmarkte in besonders scharfen Worten „das Unterfangen Einzelner, sich der gesetzlichen Ordnung zu entziehen", und erklärte, daß die Gemeinde, unbekümmert um die weiteren Folgen, vermöge der K i r ch e n d i s c i v l i n solche Jndividnen auszuschließen habe. (M. I o st, Neuere Geschichte der Israeliten, III, pag. 223). Der Oberrabbiner von Altona erklärte außerdem solche Individuen für unfähig, Zeugniß und Eid a bz u l e g e u. Professor S. D. Luzzato, Leiter des rabbinischen Collegiums in Padua, gab den besonders liberalen Rath, jene Leute zwar von allen Rechten in der jüdischen Gemeinde, aber nicht von den Wohlthaten der Armenpflege und anderen milden Anstalten auszuschließen. Darüber aber war kein Zweifel, daß die Betreffenden sich s e l b st außerhalb des Judenthums gestellt hatten.

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