Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-03-30 · 13 (30.3.1900) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
13 (30.3.1900)
Date
1900-03-30
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3020846-3021331-3021345--09762-3034207
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 242 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 13 Hörigkeit zu unserer Confession als solcher eintrat. Die Regierung holte hierauf noch von anderer Seite in dieser Frage ein Gutachten ein, welches in den Schlußfolgerungen von dem weinigen abwich, im Uebrigen jedoch die Sache unentschieden ließ. Diese Arbeit wurde mir alsdann mit Schreiben des Cultuschefs v. 17. Mai 1899 Z. 6576 amtlich zum Zwecke einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit übersandt, bei welcher ich jedoch zu denselben Conclusionen, wie in meiner ersten Antwort, gelangen mußte. Mittlerweile habe ich mich veranlaßt gesehen, die Consequenzcn meiner nicht in diesem Punkte allein von der Ansicht anderer bestimmender Factoren abweichenden Anschauungen zu ziehen und, es für unmöglich erachtend, bei weitgehenden principiellen Differenzen für die Dauer ersprießlich zu wirken, meine Demission als Öberrabbiner eingereicht. Da nun augenscheinlich auch mein ausführliches Gutachten über die Beschneidung dazu bestimmt ist, im Archiv der kön. Landesregieruug zu Agram als „schätzbares Material" vergraben zu werden, so sei es hiermit wenigstens der jüd. Oeffentlichkeit übergeben. Februar 1900. Oberrabbinat zu Effegg, Z. 516,1899. Hohe königliche Landesregierung! Mit Zuschrift des Magistrates der königl. Freistadt Essegg, v. 25.5. 1899 im Aufträge der königl. Landesregierung v. 17. 5. 1899 Z. 6576 wurde mir das Gutachten des ehrwürdigen Oberrabbiners der isr. Gemeinde zu A.. betreffend die Beschneidung übermittelt, um dazu meine Bemerkungen zu machen. Im Namen unserer Confession muß ich der hohen Regierung zunächst meinen Dank aussprechen für den Ernst und die Gewissenhaftigkeit, mit welcher sie ausführliche Informationen sammelt, um in dieser schwebenden, für die Integrität und den unverfälschten Bestand der isr. Religionsgemeinschaft so wichtigen Frage eine vom staatlichen Gesichtspunkt gerechte und für die Zukunft maßgebende Entscheidung zu treffen. Im Folgenden will ich nun mein erstes Gutachten vom Februar 1899 durch weiteres Material ergänzen, aus welchem hervorgehen wird, daß ich m e i n e M e i n u n g i n vollem Umfange aufrecht erhalten muß, da dieselbe nicht nur wissenschaftlich aus der Geschichte unserer Confession erwiesen wird, sondern sich auch in Uebereinstimmung mit Entscheidungen der heroorragendsten Rabbiner und jüdischen Gelehrten unserer Zeit befindet, während manche scheinbar abweichende Aeußerungen auf einem Mißverständnisse beruhen. 1. Die Bedeutung der Circumcision für die Zugehörigkeit zum Judeuthum. Ich muß zunächst noch einmal, wie in meinem ersten Gutachten mit Nachdruck hervorheben, daß der Act der Circumcision nicht etwa blos ein religiöser Brauch, wie jeder andere, auch nicht nur der heiligste religiöse Brauch des Judenthums ist, sondern das wichtigste unterscheidende Merkmal für unsere Confession und eine unerläßliche Bedingung der vollen Zugehörigkeit zu derselben bildet. Zu den bereits von mir im ersten Gutachten angeführten Aeußerungen der Bibel, wonach jeder Jsraelite, der die Beschneidung grundsätzlich verweigert, „den Bund Gottes gelöst" und sich selbst aus der Gemeinschaft seines Volkes ausgeschlossen hat, will ich noch hinzufügen, daß gerade seit der Entstehung des Christenthums, welches für die Heiden zur Erleichterung ihrer Bekehrung, an Stelle der Beschneidung die Taufe gesetzt hat (et. Act. Apost. XV, 24—28) unser Judenthum, welches die mosaische Lehre für ewige Zeiten in unserem Stamme zu erhalten verpflichtet ist, umso mehr an der Unerläßlichkeit der Beschneidung festhalten mußte. Es kann in derThat kein Heide und kein Christ zum Judenthum übertreten, wenn er sich nicht diesem Brauch unterworfen hat, und es gibt hievon gar keine Ausnahme. Die entscheidende Bedeutung dieses Brauches ist eine solche, daß in unseren Gebeten ebenso wie in unseren Religionsschriften die Bezeichnung „Ben berith" d. h. „Sohn des Bundes" („Berith" bedeutet zugleich den Act der Beschneidung, welcher nach I. B. M. 17,10 ff ein Zeichen des Bundes ist) ein S y n o n y m v o n „Jsraelite" ist. Diese Anschauung, daß Niemand Jude sein oder werden kann, wenn er nicht durch die Beschneidung in den Bund ausgenommen worden ist, war zu allen Zeiten eine so selbstverständliche, daß z. B. die Septuaginta, die vor 2000 Jahren von Juden verfaßte griechische Uebersetzung der hl. Schrift, im Buche Esther 8,17 die Stelle „Und viele aus den Völkern wurden Juden" („misjahdim“) einfach übersetzt: „Kai polloi ton ethnön perietemonto“ d. h. „Ließen sich beschneiden", und daß in der neuesten Zeit einer der Führer des Judenthums. Dr. Ludwig Philippsohn (obwohl ein freisinniger und der Reform-Richtung geneigter Gelehrter) schreiben konnte: „Wir erklären offen, daß wir es, den bestimmtesten Vorschriften der heiligen Schrift und der Thatsache der vier Jahrtausende gegenüber für unwürdig halten, eine Beweisführung darüber zu geben, daß das Judenthum die Beschneidung der Knaben als wesentlichen Act der Aufnahme in die isr. Religionsgenoffenschaft anerkennt, und daher, wer diesen Act willkürlich und ohne die längst festgesetzten Ausnahmen unterläßt, als nicht in das Judent h u m ausgenommen a n s i e h t", (Allgemeine Zeitung des Judenthums, Jahrgang 1857 Seite 512). Dieselbe Anschauung wird sowohl von Schriftstellern des claffischen Alterthums als auch von christlichen Theologen bezeugt. T a c i t u s gibt in seiner Schilderung der Juden an, daß dieselben die Institution der Beschneidung halten, um sich dadurch zu unterscheiden („Gircurncidere genitalia instituerunt, ut diversitate noscantur" Historiae V, 5). Der Kirchenvater Jrenaeus (Llber 4, Cap. 30) schreibt: „Oircurncisionern in signo dedit Deus, ut cognoscibile perseveraret genus Abrahae“ (Die Beschneidung ist von Gott als Merkmal angeo.dnet worden, durch welches der Stamm Abraham's immer unterschieden bleiben sollte). Der römische Satiriker Petronius Arbiter, ein Zeitgenosse des Kaisers Nero, schreibt spöttisch (der Spott des Heiden hat jedoch selbstverständlich nichts gegen die Heiligkeit des religiösen Brauches zu bedeuten; übrigens werden in der Bibel auch die Heiden ihrerseits oft als „Unbeschnittene" verspottet): „Wenn der Jude auch mit noch so großer Scheu die ihm verbotenen Speisen meidet, wenn er selbst zum höchsten Gott im Himmel seine Gebete sendet. „Ni tarnen et ferro succiderit inguiuis oram, Exemptus populo Grajas migrabit ad urbes.“, („Sollte er nicht die Beschneidung vollzogen haben, so wird er aus seinem Volke ausge schieden und muß in die griechischen Städte wandern".) Anthologia latina, ed. Baehrens, 97 Die vielfache Bedeutung der Beschneidung wird nicht nur in den jüdischen Religionsschriften, sondern auch hon christlichen hervorragenden Theologen neuerer Zeit eingehend erörtert. Johannes Spencer, Professor der Theologie in Cambridge im XVII. Jahrhundert, spricht in seinem Werke „De legibus Hebraeorum rilualibus“ (editio secunda, Hagae 1686, pag. 19—38) ausführlich über die.Beschneidung bei den Juden und bezeichnet sie u. A : Als signum distinctivum „ut sanetus populus a reliquis mundi gentibus discerneretur“; als signu m memorativu m, durch welches das mit Abraham geschlossene Bündniß vom jüdischen Stamme in Erinnerung erhalten werde; als signum f i g u r a t i v u m, wie die Taufe bei den Christen, znr Befreiung von der Unreinheit des Fleisches („Prout enira baptismus impuritatem omnem carnalem rejiciendam indicavit, ita et eircumcisio etc.“); es knüpft sich daran ferner die Allegorie von der „Beschneidung des Herzens", d. h. der Empfänglichkeit für Lehren der Religion; als signum i n i t i a t i v u m, d. h. als Act durch welchen äußerlich die Zugehörigkeit zum Judenthum ein für alle Mal gekennzeichnet wird, da, wie schon der heilige Augustinus sagt: „ln nullum nomen religionis coagulari posse homines, nisi aliquo signaculorum seu sacramentorum visibili consortio colliganlur“; als „sigillum“ und „sacramentum“, wie ja auch schon im Neuen Testament gesagt wird (Römer 4, 11.): „Er empfing das Zeichen der Circumcision als Zeichen des wahren Glaubens". Auch norb andere Gesichtspunkte werden von den Gelehrten hervorgehoben, die ich der Kürze wegen übergehe.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.