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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-03-23 · 12 (23.3.1900) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
12 (23.3.1900)
Date
1900-03-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2l4 ’Jlr. 12 Dr. Bloches Wochrnj'chrifE. Händen ist, auf der Boerenfeite stehen oder sich dafür gewinnen lassen. Man braucht nur die Personen zu kennen, die als Boeren- Agenten das Land durchwandern, um Stimmung zu „machen" und man muß sofort zur Einsicht kommen, daß ein Volk, daß sich solcher Personen bedient, von vorneherein das vollste Mißtrauen verdient. Wir stehen nicht auf dem Standpunkt, daß „der Zweck die Mittel heilige" und lassen uns auch durch die heuchlerischesten Frömmigkeitsphrasen nicht gefangen nehmen. Wir sehen den Menschen klar in die Augen und nach ihrem Thun und Lassen beurtheilen wir sie. Daß sich die Boeren als tapfere Haudegen erwiesen, vermag uns gleichfalls nicht zu imponiren. Sie waren von Anfang an die Stärkeren und da die große Menge immer Demjenigen nachläuft, der die Gewalt hat oder zu haben scheint — was wir ja aus der Nähe beobachten können — so war natürlich die sogenannte öffentliche Meinung solange boerisch, als sich der Sieg auf ihre Seite neigte. Daß aber deshalb, well sie vorerst in der Ueberzahl waren, auch das Recht auf ihrer Seite sein sollte — das ist ein Trugschluß, zu dem wir wenigstens uns nicht bekennen. Selbstverständlich folgern wir aus der Uebermacht, welche die Engländer jetzt entwickeln, nicht, daß sie sich ausschließlich von ethischen Grundsätzen leiten lassen. Aber an ihre Action in Südafrika können wir wohl ihre Thätigkeit im eigenen Lande und ihr civilisatorisches Wirken in allen von ihnen occupirten Ländern, ihr Eintreten für die Befreiung der Völker im Occident und Orient als Maaßstab anlegen. Nicht ihre unliebenswürdigen Eigenschaften, sondern was sie der Menschheit geleistet, muß in die Wagschale gelegt werden und demgegenüber wiegt das sogenannte Nationalitätsbewußtsein der Boeren wahrlich federleicht. Speciell wir Juden dürfen nicht vergessen, was England für unsere bedrängten Glaubensgenossen gethan, wie es sich der Verfolgten allerwärts angenommen hat, im hohen Norden und im fernen Osten, wie es für ihr Menschenrecht .und ihre Glaubensfteiheit eingetreten ist. Es wäre der gröbste Undank, wenn wir das nicht gerade in dem Momente anerkennen wollten, in welchem eine irrig informirte oder vielleicht gar absichtlich irrig dirigirte öffentlich Meinung hier und anderwärts ihnen feindselig gegenübertritt. Der Sieg der Engländer bedeutet den Sieg der Menschenrechte, den Sieg der Glaubensfreiheit, den Sieg der politischen Freiheit, den Sieg der wirthfchaftlichen Freiheit. Da wird wohl Niemandem, der es ehrlich meint, die Wahl schwer werden, wohin er seine Sympathien zuneigen soll. I. L. Neber die Maflensuswanderung der rumänischen Juden. Zum Schluffe meiner jüngsten Correspondenz prognosticirte ich die Hindernifle, welche die gestürzte liberale Partei der conservativen Regierung im Wege der zu Gunsten der Juden projectirten Reformen legen wird. Leider rechnete ich nicht genug mit dem sonderbaren Genie der Liberalen, denen kein Zwischenfall entgeht, aus welchem sie nicht Capital zu schlagen verstehen, ohne bemüffigt zu sein, bis zur Vorlage eines die Judenverhältniffe regelenden Gesetzes abzuwarten. Ein solcher Zwischenfall kam ihnen dieser Tage wie eigens bestellt, in Wurf, die Affaire Hallier. Im Jahre 1895 wurde zwischen dem ftanzösischen Ingenieur Hallier und dem rumänischen Ministerium der öffentlichen Bauten der Vertrag unterfertigt, in welchem Hallier den Constanzaer Seehafen zu bauen und in fünf Jahren fertig zu stellen sich unterzog. Im Oktober 1895 fiel das konservative Cabinet, und das neue Ministerium S t u r d z a erblickte in der Unternehmung einen Geburtsfehler: die Convention war nämlich auf Basis einer, unter der conservativen Regierung stattgehabten öffentlichen Lwitation, geschloffen. Eine Reihe unsinniger und vexatorischer Verfügungen der Hafenbaudirection, welche eine Culpa lata constituiren, sollten der Unternehmung große Störungen im Gange der Arbeiten und namhaften Schaden gebracht haben. Hallier stellte endlich die Arbeiten ein, und die Regierung setzte die Arbeiten in eigener Regie fort, confiscirte gleichzeitig alle Vorgefundenen Materialien und Utensilien der Unternehmung. Dem Vertrage nach sollte jeder zwischen Hallier und dem M i n i st e r i u m entstandene Rechtsstreit bei den rumänischen Gerichten aus getragen werden. Außergewöhnliche Pressionen wirthschaftlicher Natur vom Auslande, nöthigten die Regierung vom Parlamente sich ermächtigen zu lassen, die strittigen Fragen vor eine schiedsrichterliche Commission zu bringen, in welcher sowohl der von H a l l i e r gewählte Schiedsrichter als auch der von den beiden Schiedsrichtern zu wählende Oberschiedsrichter, dessen Votum dem Urtheile die Vollzugkraft geben soll, Ausländer sein dürfen. Der Zufall wollte, das Mr. L e e m a n s, der gewählte Oberschiedsrichter, ein holländischer Rechtsgelehrter, aber Jude ist. Konnten die rumänischen „Liberalen" diese Gelegenheit verpassendem conservativen Ministerium nicht die Anklage ins Gesicht zu schleudern, sie habe dieSouveränität der Nationaljustiz einem Nachkommen Juda's a usge liefert? Und doch hat der von seiner Partei verehrte Johann JSratianu, absolut ohne Noth, im Jahre 1868, in der an Dr. Strousberg vergebenenEisenbahnbau-Concession einen Artikel inclausulirt, welcher die Competenz über einen zwischen den Parteien zu erstehenden Rechtsstreit einem reichsdeutschen Tribunale z u ge st e h t. Er hoffte freilich, mit Hilfe des Einflusses des Strousbergischen Consortium in Preußen, sich einen Schutz zu sichern, für den. Fall daß die Mächte seine russophile und antisemitische Politik rügen sollten. Während seiner Herrschaft, 1876—1888, sehen wir Bratianu in anderen zwei ähnlichen Fällen derselben Verstöße sich schuldig machen. Der Berliner Congreß verfügte nämlich im Art. 44 des Friedenstraktates die Gleichberechtigung der rumänischen Juden vor den politischen und wirthschaftlichen Gesetzen des Landes als eine Conditio sine qua non, zur Anerkennung der Unabhängigkeit Rumäniens. Er verfügte auch die Retrocession dreier bessarabischer Districte an Rußland. Der Verlust Beffarabiens, als Lohn für die Dienste, welche Rumänien Rußland bei seinem Kreuzzeuge — leistete, schmerzte Bratianu weniger als die ihm auferlegte Pflicht, den Judenartikel des Berliner Vertrages in Vollzug bringen zu müssen. Aber auch diesmal kam ihm seine byzantinische Staatskunst zu Hilfe. Eines Factors bedurfte er nur, um in der Berliner Allmacht ssphäre die Erlaub»iß zu er> wirken, den Geist des Art. 44 z u t ödten, wenn nurderBuch stabe im Wege einer, wenn noch so jesuitischen Interpretation in der rumänischen Constitution Aufnahme finden wird. Und der Factor war gefunden. Es war gerade in der Periode der Entwerthung der Strousbergischen Actien. B r a - tianu verständigte sich mit dem Berliner Syndikate, die Titres um einen hohen, alle Erwartungen übersteigenden Curs zu kaufen, Berlin müsse sich aber hiefür künftighin jeder Einmischung in die rumänischen Judenangelegenheiten enthalten. Auch willigte Bratianu in der Beibehaltung des Artikels der Concession in Betreff der deutschen Jurisdiction in eventuellen Processen, nach welcher Rechtsnorm der Proceß Landau-Rumänien vor demLeipziger Handelsgericht verhandelt und entschieden wurde. Das Ergebniß dieses niedrigen Schachers war d i e Schöpfung in der rumänis chen Legislatur, einer Abart von völkerrechtlicher Fiction, nach welcher 2 00.000 urälterlich in Rumänien a nsässigeJuden alsFremde erklärt wurden, denen wo h l das R ech t zu er k a n n t wurde individuell um die Naturalisation einkommen zu d ürfen, in der praktischen Anwendung dieses Gesetzes aber, kaum

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