Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 8 (23.2.1900)
- Date
- 1900-02-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3020846-3021331-3021340--09656-3034096- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 8 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 141 beschuldigt, in seiner Ehre, bürgerlichen Stellung und Existenz unauslöschlich gebrandmarkt, der Wuth fanatisirter Volksmassen, denen man religiös-rituelle Motive des Verbrechens suggerirt, preisgegeben, seines Erwerbes beraubt, von der heimischen Scholle vertrieben, — und findet, vom Gerichte Schutz und Satisfaction heischend, keinen Schuldigen, keinen Thäter! Die entsetzliche, an ihm verbrochene, für ihn so unendlich folgenschwere Lüge, welche übrigens auf das Innigste mit den Tendenzen und Strebungen des Blattes harmonirt, sie kam ohne Wissen irgend eines Menschen in die Redaction, ohne Jemandes Hinzuthun in die Druckerei, endlich ganz von selbst in das Blatt, — vergebens forscht man nach Urheber, Beförderer und Verbreiter, — die Beweismittel versagen gegenüber dem Schutze der Ano nymität, die zur Immunität wird, — das beklagenswerthe Opfers der Verleumdung findet keinen Schuldigen, keinen Thäter! Gleichwie zu.n Schutze des constitutionellen Parlamentarismus, zur Wahrung unbeengter Redefreiheit das Palladium der Im m unit ä t geschaffen wurde, welche eine Garantie mehr bilden sollte für die furchtlose Wahrnehmung der öffentlichen Interessen, ebenso gewährte man dem constitutionellen, gleichfalls nur dem öffentlichen Interesse entspringenden Postulate der Preßfreiheit die Rechtswohlthat der Anonymität, unterstützt von dem gesetzlich geschützten Redactionsgeheimnisse, dessen Verletzung mit Reckt als unehrenhaft angesehen und stigmatisirt wird. Aber so wenig die parlamentarische Immunität dazu ausersehen war, wozu sie nur allzusehr mißbraucht wird, ein Freibrief zu sein für ruchlose Eingriffe in das Privatleben des Einzelnen und für die schimpflichsten Attentate auf dessen Ehre, Stellung und Existenz, — ebenso energisch muß gerade aus unserer Mitte dagegen protestirt werden, daß die journalistische Anonymität zum schandvollen Deckmantel werde für eine verantwortungsfreie, feige und straflose Propaganda unerhörter lügenhafter Ehrenbeleidigungen und verbrecherischer Existenzvernichtungen. In den stetigen und bedeutsamen, überaus fördernden und befruchtenden Wechselbeziehungen und Wechselwirkungen zwischen Parlamentarismus und Journalistik, machen wir die betrübende Beobachtung, daß je zügelloser, je exceffiver die parlamentarischen und politischen Kämpfe sich gestalten, je mehr der Mißbrauch der Tribüne ausartet in fälschlichen und frivolen Angriffen auf die persönlichen Ehre, — desto leichter auch die Grenzen niedergerissen werden, welche uns und das Publikum schützen sollen vor einem gleichartigen Mißbrauche der Presse. Glücklicher Weise brauchen wir bei der Betrachtung und Constatirnng solcher Ausschreitungen und Uebelstände nur an einen quantitativ und qualitativ minderwerthigen Theil der Wiener Preffe zu denken, die in ihren zahlreichen, überragenden Erscheinungen die Freiheit des Wortes mit der Jedermann schuldigen Achtung seiner persönlichen Ehre zu verbinden weiß. Gleichwohl heischt dieser Zustand, der es ermöglicht, schamlos anzugreifen, und im Ernstfälle feig ausz u k n e i f e n, laut und nachdrücklich Abhilfe und Remedur, die auf zweifachem Wege geschaffen werden kann und soll: durch die Standesgenossen selbst und kraft Aenderungdes Gesetzes. Jene mögen solche gesinnungslose Feiglinge, die ihren hochansehnlichen und einflußreichen Stand schnöde herabwürdigen und beschmutzen, aus ihrer Gemeinschaft ausscheiden und unschädlich machen, — dieses soll und muß gegenüber den durch die Presse begangenen Delicten der Verleumdung und Ehrenbeleidigung brechen mit dem Grundsätze, daß die strafrechtliche Zurechenbarkeit nur dort Platz greisen könne, wo der s u b j e ctive Schuldbeweis erbracht worden ist. Mit Nichten!| Hat das Bedürfniß der objectiven Rechtsordnung angesichts der Eigenart der Preßdelicte dahin geführt, daß man die besondere Übertretung der Vernachlässigung der pflichtmäßigen Obsorge für jene Fälle statuiren mußte, in welchen ein strafbarer Inhalt einer Druckschrift vorliegt, aber kein persönlich verfolgbarer Thäter ermittelt wird, so steht nichts im.Wege, im Interesse des subjectiven Rechtsschutzes gesetzlich auszusprechen, daß in allen Fällen der Verleumdung und Beleidigung der verantwortliche Redacteur schlankweg für das Delict selbst, also materiell verantworlich sei und der auf das Delict selbst gesetzten Strafe verfalle. Vermochte und mußte man zum Schutze persönlicher B erin ö g <n s r e ch t e mittelst des Gesetzes betreffs der Haftpflicht der Eisenbahnen für die Folgen von Unfällen, das Princip der civilrechtlichen Verantwortlichkeit durchbrechen, indem man die Eisenbahnen für haftbar erklärte, ohne daß ihnen erst ein Verschulden nachgewiesen zu werden braucht, — so ist es sicherlich eine nicht minder gerechte Anforderung, daß zum Schutze der weit höher stehenden persönlichen Ehrenrechte eine bedingungs- und vorbehaltlose, dem Delicte jeweils adäquate, reelle Verantwortlichkeit dort geschaffen werde, wo gleichfalls in Folge eines complicirten Arbeitsmechanismus der faktische Thäter und Schuldige nur selten, oder richtiger niemals der gesetzlichen Ahndung und Sühne zugeführt zu werden vermag. Wir wollen keinen Zustand aufrecht erhalten wissen, wonach, ähnlich wie die administrative Macht »an den Klostermauern", die richterliche Gewalt ihre Grenze finde an der Thüre irgend einer schmutzigen Redactions st ube. Wenn in dem Falle, dessen Verhandlungsbericht wir folgen lassen, das Opfer verleumderischer Verfolgung nicht wirklich verhaftet und in d.m Gerichtssaal geschleppt wurde, und sich mit der bloßen Ehr- und Existenzvernichtung abfinden durfte, so ist dies wahrlich nicht das Verdienst seiner Peiniger, deren heißestes Streben vielmehr dahin gerichtet war, vor den Polnaer Geschworenen in Kuttenberg neben der stumpfsinnigen Bettlerfigur Hilsner's auch die Gestalt eines jüdischen rituellen Functionärs placirt zu sehen, wodurch erst ihre wahnwitzige Ritualmordhetze ihren vollenGlanz, ihre volle Weihe empfangen hätte. Verha ndlungsbericht: Wien. 16. Februar. Vor dem Vorstande des Straf bezirks* gerichtes Josefstadt als Preßrichter, Landesgerichtsrath v. H e i d tfand heute um 9 Uhr die Verhandlung statt, über eine Preßklage, die der frühere Schächter und Vorbeter in Goltsch- I e n i k a u, Moriz Kurzweil, gegen den ftüheren verantwortlichen Redacteur des »Deutschen Bolksblattes" wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Obsorge erhoben hat. Das »Deutsche Volksblatt" brachte in der Nummer vom 28. April v. I. unter der Überschrift »Der Mord in Polna" einen Artikel, in dem erzählt wurde, daß der bisher dieses Mordes verdächtige Hilsner Complicen gehabt habe, deren einer »ein Schächter aus Goltsch-Jenikau" gewesen sein soll. Diesen, heißt es ferner in dem Berichte, entdeckte die Behörde im Krankenhause in Deutschbrod, wohin er sich begeben hatte, um zahlreiche Kratzwunden zu heilen. Der Schächter, hieß es am Schluffe des Berichtes, nach Anführung grauenhafter Details der angeblichen That, wurde verhaftet und an das Kreisgericht in Kuttenberg abgeliefert. Der damalige Schächter von Goltsch-Jenikau, Moriz Kurzweil, erhob sofort nach dem Erscheinen des Artikels beim Wiener Landesals Schwurgericht durch seinen Vertreter Herrn Dr. Herrmann F i a l l a in Wien eine Anklage wegen Vergehens der Ehrenbeleivigung gegen den Herausgeber des „Deutschen Volksblatt". Ernst V e r g a n i, ° und gegen den damaligen verantwortlichen Redacteur August Schreiber. In der Anklage führte Kurzweil den Nachweis, daß die gänzlich unwahren, aus der Lust gegriffenen Beschuldigungen, die gegen den Schächter von Goltsch-Jenikau in dem erwähnten Artikel erhoben wurden, sich nur auf seine Person beziehen können. Die Untersuchung blieb resultatlos, da der Herausgeber und der verantwortliche Redacteur erklärten, in keinerlei directer Beziehung zum incriminirten Artikel zu stehen. Kurzweil mußte daher seine Privatklage beim Landesgerichte zurückziehen und sich begnügen, gegen den damaligen verantwortlichen Redacteur August Schreiber beim Bezirksgerichte Josefstadt we^en Vernachlässigung pflichtgemäßer Obsorge zu klagen. Die Klage wird auch heute durch Dr. Fialla vertreten; der Privatkläger Kurzweil, der in Wien sich derzeit aufhält, war persönlich anwesend; als Vertheidiger des nicht anwesenden Redacteurs war Dr. Karl Joseph Mayer . erschienen. Die Beweisanträge des Dr. Mayer waren folgende: die Vorladung des Hutmachers Ludwig Führich und des Polizisten Kaudela in P o l n a zum Nachweise des Umstandes, daß sie den Privatkläger am 29. März 1899 in Pol na gesehen haben. Diese Personen, erklärte Dr. Mayer, wußten nicht, daß es der