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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1900-02-23 · 8 (23.2.1900) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
17 (1900)
Issue
8 (23.2.1900)
Date
1900-02-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite i38 Nr. 8 Dr. Bloch's Wochenfchrifi. licheS Kind habe angeblich zu Protokoll gegeben, mich nicht sehen zu wollen, während ich selber rhre Stimme vernommen habe, wie es nach mir gerufen hat. Als Mensch und Staatsbürger habe ich das Recht auf den Schutz meiner Familie; auch in einem minder civilisirten Staate wird dieser Schutz keinem Familienvater entzogen. Ich wende mich deswegen an Sie mit der ergebensten Bitte, einer unglücklichen Familie, der man das Theuerste, das Kind, entrissen hat, zu ihrem Rechte zu verhelfen." Euer Excellenz! Einem Familienvater unter welchem Verwände immer ein minderjähriges Kind vorenthalten, ist eine solch ungeheuerliche Gesetzesverletzung, daß es wohl genügt, das Vorkommniß zur Kenntniß Euerer Excellenz zu bringen, um einer in den Verhältnissen begründeten schleunigen Abhilfe sicher zu sein. Wien, am 17. April 1890. Am 19. März 1885 hat Dr. Bloch einen anderen Fall im österreichischen Parlamente zur Sprache gebracht. Wir citiren nachstehend wörtlich seine damaligen Mittheilungen, weil sie das Vorgehen der Krakauer Behörden am besten beleuchten: „Es war vor ungefähr drei Jahren, als dem Tapezierermeister Chiel Stieglitz in Krakau seine 15jährige, älteste Tochter Rachel plötzlich verschwand. Ohne jeglichen Grund, ohne äußeren Anlaß flüchtete sie sich aus dem elterlichen Hause, wie es hieß, über Zureden einiger Schulfreundinnen, und mich die Polizei gab sich merkwürdigerweise, trotzdem ihr das Factum von dem plötzlichen Verschwinden des Kindes bekanntgegeben wurde, keine sonderliche Mühe, dem räthselhaften Fall auf die Spur zu kommen. Neun Monate später hatte die unglückliche Mutter, welche Tag und Nacht um die Auffindung ihrer Tochter bemüht war, in Erfahrung gebracht, ihr Kind weile in dem Benedictinerkloster Stanietki bei Wieliczka; sie reiste dahin, und selbstverständlich hat man ihr die Tochter nicht ausgefolgt. Vergebens bat sie, ihr, als der Mutter, ein einzigesmal zu gestatten, allein und ohne Zeugen mit ihrem Kinde reden zu dürfen, allein, als ob man dem Kinde und seiner Schwatzhaftigkeit nicht recht gettaut hat, die Bewilligung dazu war von der Oberin nicht zu erlangen. Nur das eine theitte ihr die Tochter in Gegenwart der Oberin mit, sie sei vom Pater Eberhard in Krakau dorthin gesendet worden. Als der genannte Geistliche in Erfahrung gebracht, daß die Eüem die Spuren ihres Kindes gefunden und sich um dessen Rettung bemühen — ich sage Rettung, denn es ist nur zu natürlich, daß Eltern ein Kind, welches sie aufgezogen haben, sich nicht ohne Kampf entreißen lasten — sandte er das Mädchen nach Alt-Sandec. Da die Mutter es auch dort aufsuchte, wurde es nach einem anderen unbekannten Ort gebracht, und seitdem sind eineinhalb Jahre verflossen, und alle Bemühungen der Ettern, die Spur ihres Kindes aufzufinden, blieben erfolglos. Das ist das nackte Factum. Allein es ist wichtig, auch die eigenarttge Rolle zu zeichnen, welche die Krakauer Justiz und die dorttgr Polizei-Verwattung bei dieser Affaire gespielt haben und einzelne mysteriöse Zwischenfälle in nähere Beleuchtung zu bringen. Am 19. December 1881, Z. 45.583, wandte sich der Vater des verschwundenen Mädchens an das Krakauer Bezirksgericht mit der Bitte um Intervention im Sinne des § 145 des B.-G.-B. Er bat, man möchte über die spurlos Verschwundene polizeilich recherchiren und sie im Falle der Auffindung ins elterliche Haus zurückführen lasten. — Mit Bescheid vom 4. Jänner 18*2 erklärte sich das Bezirksgericht zu dieser Amtshandlung für incompetent. Eine Kritik dieses Urtheiles will ich nicht versuchen und es ist auch überflüffig. Am 15. Jänner 1882, Z. 1346, überreichte Stieglitz gegen den erwähnten Bescheid den Recurs und, da er in Erfahrung gebracht, daß seine Tochter momentan in Krakau weile — ich muß erwähnen, daß der genannte Geistliche überhaupt das Mädchen von Zeit zu Zeit nach Krakau bringen ließ — wandte er sich gleichzeitig mit einer Eingabe an die Bezirkshauptmannschast, welche dieselbe der Polizeibehörde zur Erledigung überttug. Daselbst erschienen die Eltern des flüchtigen Kindes, meldeten den Aufenthalt desselben und ersuchten um polizeiliche Assistenz, das Kind ins väterliche Haus zurückzuführen. Die Polizei weigerte sich, diesem Ansinnen Folge zu geben, ließ Rachel Stieglitz, dem fünfzehnjährigen Kinde, eine schriftliche Vorladung zukommen, damtt sie unterdessen über alle Berge und in Sicherhett gebracht werden könnte. Unterdessen hatte auch das Oberlandesgericht mit Decision vom 16. März 1882, Z. 3196, den erwähnten Bescheid des Bezirksgerichtes aufgehoben und eine meritorische Erledigung der Eingabe des Chiel Stieglitz angeordnet. Bei der in Folge hievon angeordneten Tagfahrt vom 31. Mai deponirten die Ellern beim Bezirksgerichte, es sei ihnen weder der Grund bekannt, welcher ihre minderjährige Tochter zur Füicht bestimmt hat, noch wissen sie etwas über ihren dermaligen Aufenthalt auszusagen, daß indessen P. Eberhard bei der Genostenschaft der heil. Barbara über letzteren Umstand Aufschluß geben könnte. Sie erklärten ausdrücklich, daß sie keineswegs beabsichtigtenauf die religiöse Ueberzeugung ihres Kindes einen Zwang ausüben, daß ein etwa stattgefundener Religionswechsel desselben ihre elterliche Liebe nicht zu mindern vermöge. Das Kind war aber nicht mehr in Krakau. Als sie auf Grund privater Nachforschungen von der Jnternirung ihrer Tochter in dem Benediktinerkloster zu Stanietki bei Wieliczka Kunde erhielten, überreichten die Ettern am 19. Juni 1882, Z. 19.295, eine neue Eingabe um Requirirung des zuständigen Bezirksgerichtes Niepolomice, in dieser Angelegenheit nach dem Gesetze zu verfahren. Die Eingabe wurde von dem Krakauer Bezirksgericht dem dortigen Bezirksrichter zur Amtshandlung abgetreten; merkwürdiger Weise hatte das Krakauer Bezirksgericht es Unterlasten, das dortige Bezirksgericht über die bereits getroffenen Maßnahmen und darüber zu informiren. daß die Kompetenzfrage bereits erledigt sei. Die übermittelte Eingabe wurde darum aä acta gelegt. Darauf ging vom Krakauer Bezirksgericht an das zu Niepolomice eine neue Note nachfolgenden Inhaltes: I. Wäre die Obmännin des Benediktinerklosters darüber zn vernehmen, ob Rachel Stieglitz sich dortselbst aufhatte; II. wenn ja, sei Rachel Stieglitz darüber zu befragen, wer oder was sie zur Flucht bewogen und wo sie ferner zu verbleiben gedenke. Sollte sich heransstellen, daß keine genügenden Gründe sie zur Flucht bestimmt hätten, so sei sie aus dem Kloster zu entfernen und an den Magistrat der Stadt Krakau abzuliefern. Inzwischen hatte P. Eberhard längst Zeit gewonnen, Rachel Stieglitz nach Alt-Sandec zu bringen, und am 12. April 1883, Z. 1650, verständigte das Bezirksgericht Niepolomice das Bezirksgericht in Krakau, daß der ertheilte Auftrag nicht ausgeführt werden könne und von der Vernehmung der Rachel Stieglitz abgesehen werden müsse, weil diese sich bereits in dem Benediktinerkloster nicht mehr befinde Von dieser Note sind die Einschreiter, die Eheleute Stieglitz, nicht verständigt worden; wir zählen März 1885 — und sie harren noch immer der Erledigung. (Hört! Hört!) Resumire ich die Resultate all der zahlreichen vieljährigen Bemühungen der geängstigten Ettern um die Wiedererlangung ihres Kindes, so kann ich blos constatiren, daß die minderjährige Rachel Stieglitz noch immer zwangsweise der Freiheit beraubt und den Eltern vorenthalten wird. Bis heute hat man es unterlassen, an dieselbe die Frage zu richten, ob sie in das elterliche Haus zurückkehren wolle oder nicht; sie wird geschleppt von Ort zu Ort, und das Verfahren wird so lange fortgesetzt werden, bis Rachel Stieglitz volljährig wird, und dann ist sie den Ettern für immer verloren. Das ist der eigentliche Zweck jener sonderbaren Entscheidungen der Gerichte und Maßnahmen der Polizei, welche, um dem Buchstaben des Gesetzes genügen, thun, als ob sie thäten, und den P. Eberhard, den eigentlichen Helden dieser Tragödie, handeln lassen. Im December 1883 hat sich indessen etwas in dieser Angelegenheit zugetragen, was ich hier absolut nicht verschweigen darf. P. Eberhard hatte aus Gründen, die weder mir noch den Eltern des Kindes bekannt sind, sich veranlaßt gesehen, das junge Mädchen nach Krakau bringen zu lassen. Sie weilte dort nicht in einem Kloster, sondern bei einer Privatfamilie, allerdings unter strenger Aufsicht und Bewachung. Nun hatte das junge Mädchen durch Bestechung eines der Wächter ihren Ettern eine schriftliche Mittheilung in jüdischen Schriftzeichen zukommen lasten, worin sie flehentlich bat, man möchte Alles anwenden, um sie aus der peinlichen Situation zu befteien. Selbstverständlich wurde sie sofort weggeschickt und anderweitig untergebracht, Polizei und Gericht versagten den bekümmerten Eltern jeglichen Beistand, und es ist begreiflich, daß die Mutter in ihrer Noth sich an den wandte, in dessen Gewalt sich ihr Kind befind t, an den genannten P. Eberhard. Mit thränenfeuchten Augen bat sie ihn, ihr zu sagen, was aus i hrer Tochter geworden sei und wohin man sie gebracht habe. „Sie sollen es wiffen," gab er ihr zur Antwort, „wenn Sie sich vorerst taufen!" (Unerhört!) Ueber diese traurige Art, für die Ausbreitung der Religion zu wirken, will ich mich nicht äußern. Ich weiß nicht, ob es gerade ein Gewinn für die Kirche gewesen wäre, wenn die unglückliche Mutter dem Rathe des geistlichen Herrn ein williges Ohr gegeben hätte, ob sie in Erinnerung der Vorgänge und all des Elends, des schmerzlichsten, welches einer Mutter zugefügt werden kann — ein liebevolles Herz, und einen empfänglichen gläubigen Sinn dem neuen Bekenntniß und seinen Organen entgegenbringen könnte. Allein nicht jeder Charatter ist so beanlagt, seine religiöse Ueberzeugung wie ein Trödler das alte Möbel zu wechseln, gegen neue, mehr moderne und praktischere einzutauschen. Die unglückliche Mutter vermochte nicht, selbst um den Preis der Wiedererlangung ihres heißersehnten Kindes, zu einem Treubruch sich zu verstehen. Zur Strafe d«für wird ihr bis heute noch ihr Kind vorenthalten. Nun möchte ich an die hohe Regierung die Frage richten, ob solche Vorgänge in Oesterreich sich zuttagen dürfen? Ob das Vorgehen der Gerichte, das beinahe darauf berechnet schien, den Zweck

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