Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 7 (16.2.1900)
- Date
- 1900-02-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 122 Dr. Bloch's Wochenschrift 'irr. 7 Mit dem Antrag des Ausschußes komme man keinen Schritt dem Ziele, der völligen Freigabe des Gottesdienstes, näher. Allerdings gerathe man bei diesem Wunsche mit den ethischen Anschauungen des Herrn Justizrathes Meyer in Collision, der sich dagegen ausgesprochen habe, in den Synagogen mit „Schnorrern" in Berührung zu kommen! Und doch sei die Synagoge die einzige Stelle, an der völlige Gleichheit herrsche — vor Gott! (Zuruf: Beerdigungen.) Selbst bei Beerdigungen gebe es solche erster Md zweiter Classe. Die vorgeschlagene Herabsetzung des Tarifs würde die Gleichheit aber immer noch nicht herbeiführen; es müßte denn eine Auslosung der Plätze stattfinden. Wenn man aber mit dem Ausschußantrage wenigstens einen Ansatz zur Besserung schaffen wolle, so müsse die Einschränkung auf die „hohen" Feiertage fallen und statt dessen mindestens „alle" Feiertage gesagt werden. Herr Justizrath Meyer bestreitet, den Ausdruck „Schnorrer" in der angegebenen Beziehung gebraucht zu haben. Herr Leonh. Sachs erklärt es als sehr billig, von dieser Stelle aus schöne Reden nach Außen zu halten. Er (Redner) nehme es für seine Person mit größerem Recht wie der Antragsteller in Anspruch, stets für das Gemeinwohl thätig gewesen zu sein. Uebrigens wurde in einer gemeinschaftlichen Sitzung sämmtlicher Synagogenvorsteher der Antrag Lew i n übereinstimmend als unannehmbar bezeichnet. Herr Prof. L e w i n verbittet sich den Vorwurf, Reden nach Außen zu halten. Hierauf wird der Anttag Blaschke-Sachs mit dem Amendement L e w i n angenommen, dagegen der zweite Theil des Antrags Lewin fortan an die Gemeindevorsteher und Repräsentanten Gratisplätze nicht mehr zu vergeben, abgelehnt. Die Versammlung nimmt sodann Kenntniß von einer Zuwendung von Mk. 10.000, die Herr Selmar S o l m i tz für das Krankenhaus mit der Bestimmung gespendet hat, daß der Bettag zum eisernen Fond geschlagen, die Zinsen zur Verpflegung von Kranken ohne Unterschied der Confessio« verwendet werden, und daß dem Stifter das Recht der Präsentation eines Kranken zunächst während der Lebensdauer seiner Mutter für diese, dann für seine Lebenszeit für sich und nach seinem Tode für seine Ehefrau gewahrt bleibt. Nach einer kurzen Debatte, in welcher mehrere Redner die ausdrückliche Hervorhebung des interconsessionellen Charakters der Süftung tadeln, wird letztere zur Kenntniß genommen. In den Satzungen der Armencommission wird auf Antrag des Ausschuffes eine Aenderung dahin vorgenomwen, daß die Beschränkung in den seit dem 1. Jänner d. I. bestehenden vier Bezirksabtheilnngen, ohne Zustimmung des Plenums nicht mehr als 30 Mark bewilligen zu dürfen, für dringende Fälle aufgehoben und die Ermächtigung, Höhere Beträge zu gewähren, in solchen Fällen ertheilt wird, wenn drei Viertel der anwesenden Commisfionsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden dafür stimmen. Den folgenden Punkt der Tagesordnung bildet die Interpellation des Landesgerichtsrathes Locwe an den Gemeindevorstand, ob ihm bekannt sei, daß seitens einiger Mitglieder der Repräsentanten-Versammlung bei den Behörden gegen die Genehmigung der von den Erben Ludwig Bambergers der Gemeinde zugewendeten Stiftung Protest erhoben wurde. Diese Stiftung sei am 28. Juni 1897 seitens der Repräsentanten-Versammlung bei einer Präsenz von 17 Mitgliedern mit einer Majorität von 13 Sttmmen gegen die der Herren Justizrath Apolant, Geheimrath Blumentüal, Prof. Bagirsky und I. Oppenheim angenommen und die landesherrliche Genehmigung dafür nachgesucht worden. Zufällig sei dem Genannten zu Gehör gekommen, daß seitens der Minorität gegen die Genehmigung Protest eingelegt wurde. Ein solches Vorgehen mußte eventuell als ein Mißgriff bezeichnet werden, der das Ansehen der Versammlung zu schädigen geeignet sei. Es verdiene schärfsten Tadel, daß man sich an eine christliche Behörde wende, daß sie über die Verletzung unseres religiösen Gefühles entscheide. Herr Justizrath Meyer erklärt, daß die behördliche Genehmigung der Stiftung zwar noch ausstehe, bezüglich eines Protestes aber dem Vorstände keinerlei Mittheilung gemacht sei. Darauf nimmt Herr Geh. Medicinalrath Prof. Dr. Senator das Wort, um die Thatsache des Protestes zuzugeben nnd sich als Unterzeichner desselben zu bekennen. — Die Anschauung des Herrn Interpellanten, daß Majoritätsbeschlüffe ausgeführt werden müssen, sei im Allgemeinen zutreffend, finde aber im vorliegenden Falle schon deshalb keine Anwendung, weil die Versammlung nicht gerade sehr zahlreich, keineswegs vollzählig besucht war, wie es ein so wichtiger Gegenstand erfordert hätte. Die unterlegene Minorität durfte sich bei dem Beschlüsse nicht beruhigen, wenn sie sich ihrer Pflichten als Vertreter einer jüdischen Cultusgemeinde bewußt war. Die Stiftung verlangt, daß bei den Prämien, zu deren Vertheilung in den Schulen der jüdischen Gemeinde sie bestimmt ist. Schriften religiösen Inhalts ausgeschlossen bleiben. Das ist eine Verhöhnung der jüdischen Gemeinde nicht nur, sondern der jüdischen Religion überhaupt. Die jüdische Cultusgemeinde habe sich zunächst mit der jüdischen Religion und dem Unterricht in derselben zu befassen, und es sei ein Hohn, wenn ihr die Annahme einer Stiftung zugemuthet werde, welche die Verwendung für religiöse Zwecke ausdrücklich ausschließt. Würde es anders aufgefaßt werden, wenn Jemand einem Verein zur Förderung des Frauenstudiums eine Schenkung zuwenden und daran die Bedingung knüpfen würde, daß sie zu allen anderen wohlthätigen und vergnüglichen Zwecken, nur nicht zur Förderung des Frauenstudiums verwendet werden darf? Freilich ständen ja wohl die Stifter auf einem so „hohen" Standpunkte, daß sie die Religion, insbesondere die jüdische Religion, als einen Luxus betrachten. Daß man sich mit dem Protest an eine christliche Behörde gewendet, war selbstverständlich, da eine jüdische nicht vorhanden sei. Herr Geheimrath Blumenthal erinnert daran, daß die Debatte, in welcher die Minorität eine Ausschließung religiöser Schriften als eine Verletzung religiösen Empfindens bezeichnet^ von dem Landesgerichtsrath L o e w e als eine schimpfliche charakterisirt wurde. Angesichts dieser Mißachtung ihrer Gefühle blieb den vergebens jenen Beschluß Bekämpfenden nur der Weg zum Ministerium. Prof. Geiger betont, daß die Mehrheit von 13 Stimmen erst dadurch erlangt wurde, daß sich den zehn Liberalen auch drei Conservative auschlossen. Es müsse nachdrücklichst zurückgewiesen werden, daß jene Stiftung einen Hohn involvire. Ludwig Bamberg er sei eine so hohe Ehre für das Judenthum, daß man seinen Namen für ewige Zeiten in der jüdischen Gemeinde erhalten müsse. Sodann habe die Gemeinde doch auch andere Lehranstalten als nur Religionsschulen, und es hieße ihre Aufgabe verkennen, wenn man dieselbe auf die Pflege des Religionsunterrichtes beschränke. Die Stifter hätten die Pflege der allgemeinen Bildung im Auge gehabt, und wer darin einen Hohn erblicke, lege ihn selbst hinein. Derartige Proteste nützen weder denr Judenthum noch der Sache und müssen deshalb auf das Energischeste vermtheilt werden. Diesem Tadel schließt sich Justizrath Meyer an, indem er es als einen Eingriff in die Selbstverwaltung bezeichnet, sich derart „an die Rockschöße der Behörden zu hängen". Der Stifter hätte die Ausbildung der Juden zu deutschen Staatsbürgern beabsichtigt, was doch sicherlich keinen Hohn bedeutet. Stadtrath Dr. Weigert beruft sich auf seine langjährige Bekanntschaft mit Ludwig Bamberger, dem sicher ein Hohn ferngelegen habe, und in desftm Sinne seine Erben die Stiftung gemacht hätten. Anstatt nun zu einem „denunciatorischen Mittel" zu greifen, hätten die Prottstirenden das legale Mittel wählen müssen, sich bei den Wahlen eine Majorität für ihre Anschauungen zu schaffen. Herr Prof. B aginsky erklärte, alle diese Vorwürfe mit Seelenruhe zu ertragen. Daß er kein Freund von Protesten sei, habe er erst neuerdings bewiesen, als er den gegen die Wahl des Dr. Marsch a u e r eingelegten Protest zurückzog, nachdem ihm bekannt geworden, daß derselbe an das Polizei-Präsidium gelange. Auf derartige Anrufungen außerjüdischer Instanzen bei unseren religiösen Angelegenheiten sei der Untergang des jüdischen Reiches zurückzuführen. Dennoch habe er nicht umhin gekonnt, dem vorliegenden Protest sich anzuschließen. „In rücksichtsloser Weise wurde die Majorität ausgenutzt in einer Frage, die unser jüdisches Gemüth so tief verletzt. Die Herren meinten, wir hätten aus Rücksicht auf das Gemeinwohl unseren Zwist nicht hinaustragen dürfen; aber sie sollten doch zunächst diese Selbstbescheidung selbst üben und auch ihr eigenes Empfinden einmal znrücktreten lassen. Ihr Deutschthum mit Emphase vorzutragen, wird Ihnen immer ein Bravo einbringen. Aber gerade hier an dieser Stelle sind wir Juden und nur Juden! Wenn Sie das Judenthum zu Grunde richten wollen, so werden Sie es auf diesem Wege fertig bringen. Bei dieser Art Erziehung werden Sie die Kinder im zweiten Geschlecht schon zu Täuflingen machen!" Wäre der Religion in der Stiftungsurkuude überhaupt nicht Erwähnung gethan, dann brauchte man au einen Hohn nicht zu denken, aber das ausdrückliche Verlangen, daß sie ausgeschlossen bleibt, das ist anders nicht zu deuten, und eben das hat uns eben zum Protest gezwungen. Ich bezw ifle, daß die Bestimmung, wie Stadtrath Weigert -meint, der ihn wohl doch nicht genügend gekannt hat, im Sinne Bamberger's gemacht ist, hingegen ist sie im Sinne seiner zum größten Theile getauften und durchwegs dem Judenthum fernstehenden Erben". Herr Justizrath Apolant