Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 3 (19.1.1900)
- Date
- 1900-01-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 44 Vr. Bloches Wochenschrrfk. >1tr. 3 in Frankreich, der eine Darstellung der Lage der französischen Juden vor der Revolution vorangeschickt ist. Wenn man hört, wie die französische Nationalversammlung in enthusiastischer Befreiungsstimmung in einer Nacht (4. August 1789) alle Feudalrechte aufhob und wie sie bald darauf die Erklärung der Menschenrechte erließ, so möchte man glauben, daß in diesen Rechten auch die der Juden enthalten waren, daß ihre Gleichstellung mit demselben freiheitlichen Elan erfolgt sei, wie die der Hauern und Hörigen. In Wirklichkeit ist aber die Sache nicht so leicht und nicht so schnell gegangen. Die Judenfeinde und besonders der Clerus leisteten lebhaften Widerstand und bekämpften die Gleichstellung mit denselben perfiden Verläumdungen und unehrlichen Waffen, mit denen sie auch jetzt gegen die Juden kämpfen. Nur — zu ihrer Ehre sei es gesagt — bis zur Erfindung von sogenannten Ritualmorden verstieg sich damals die Hosheit nicht. Die Rechtsverhältnisse und die sociale Stellung der Juden waren vor der Revolution nicht in ganz Frankreich die gleichen. Die aus Spanien und Portugal eingewanderten, in Südfrankreich lebenden ungefähr siebentausend Juden, genoßen mehr Rechte und größeres Ansehen, waren auch im Durchschnitte wohlhabender als ihre viel zahlreicheren „deutschen" Juden im Elsaß und Lothringen und den sogenannten drei Bisthümern Metz, Toul und Verdun. Die zahlreichste Judengemeinde in Südfrankreich war Bayonne, die 3500 Seelen zählte und ein Drittel aller Steuern entrichtete?) In den unter päpstlicher Herrschaft stehenden Städten Avignon und Carpentras, welche 1791 von Frankreich annectirt wurden, lebten 600 und 2000 Juden. Sie mußten zwar im Ghetto wohnen und zahlren eine besondere, mäßige Judensteuer, genoßen aber de facto, wenn auch nicht de jure, fast dieselben Rechte wie die Christen. Die südfranzösischen Juden tvaren vorzüglich Tuchhändler, Goldschmiede, Bankiers, Pferdehändler, Trödler und Kleinhändler. Jeder Versuch, sich andern Erwerbszweigen zuzuwenden, stieß auf lebhaften und erfolgreichen Widerstand der christlichen Concurrenten. So verwehrten ihnen z. B. die Einwohner von Bayonne Chocolade zu fabriciren und zu verkaufen. Ebenso verhinderte die Regierung die Niederlassung von Juden in anderen Städten als den, in welchen sie von altersher wohnen durften. Das hinderte aber > die wohlhabenden Juden nicht, ihren Kindern eine gute Erziehung zu geben, sie Musik und Reiten lernen zu laffen. Bei den Wahlen zur Nationalversammlung im Jahre 1789 genoßen sie das active und passive Wahlrecht, und ui Bordeaux fehlten dem David Gradix nur vier Stimmen, um zum Deputirten gewählt zu werden. Um so trauriger war die Lage der sogenannten deutschen Juden in den östlichen Provinzen Frankreichs. Außer den von allen andern Unterthanen gezahlten Steuern mußten sie noch den L-ibzoll und an den Feudalherrn Herzog von Brancas zwanzigwusend Francs jährlich für den Aufenthalt in Metz zahlen, im Elsaß außer der staatlichen Kopfsteuer eine ebensogroß- oder noch größere städtische in den Orten, wo sie wohnell dursten. In Metz lebten ihrer bei dreitausend in einem so engen GH'tlo, daß sie die Häuser bis sechs Stock hoch bauen mußten, und die christliche Kaufmannschaft, der die Concucrenz lästig war, petitiou:rte noch bei der Regierung um Verminderung ihrer Zahl. Im Elsaß lebten unter sieben bis achthunderttausend Einwohnern im Jahre 1784 kaum zwanzigtausend Juden in 187 Ortschaften von Tausend. In Straßburg durften sie nicht wohnen. Für das einmalige Betreten der Stadt mußten sie einen Zoll von drei Francs ealrichten, und auch dann durften sie sich nicht ftei in der Stadt b-wegen: sie wurden beständig von einem Polizeidiener begleitet ilud überwacht und nach Beendigung ihrer Geschäfte, jedenfalls vor Thoresschluß, wieder hinausgeschafft?) Nur in Ausnahmssällen wurde dort einem Juden gestattet, in einem bestimmten Gasthof zu übernachten. Erst im Jahre 1775 gestattete der König einem reichen Jaden, der dem Militär Fourage lieferte, sich mit seiner Famllie in Straßburg niederzulassen, wogegen die Stadt 2) In Bayonne wurde noch im Anfänge des 19. Jahrhunderts in der Synagoge spanisch gepredigt. (Jouy, L:hermite en Proviuce I. S. 90.) *) Ein ähnlicher Brauch bestand auch in Nürnberg, wo jedoch kein Polizeidiener, sondern ein vereidetes altes Weib die Juden, die in der Stadt Geschäfte verrichten wollten, begleitete. (Bauer, Geschichte der Politik, Eultur und Aufklärung des XVIII. Jahrhunderts, I. Seite 59). nicht zu petitioniren und zu reclamiren aufhörte, indem sie die schreckliche Gefahr der Eittwandernug roch anderer Juden grell ausmalte. Die Juden durften an christlichen Feiertagen und am Sonntag nicht die geringste Arbeit verrichten, keine christlichen Dienstboten halten und nicht im selben Hause mit Christen wohnen. Auch war es verboten, Officiere und Soldaten bei Juden einzuquartieren, da man jede Berührung mit ihnen vermeiden wollte. Von Grundbesitz, Aemtern und vielen Berufen waren die Juden selbstverständlich ausgeschlossen; sie durften keine Gasthäuser halten, wurden in keine Handwerkerzunft ausgenommen,' durften Häuser nur soweit besitzen, als sie zum Wohnen nöthig hatten u. s. w. So blieben sie ganz auf dem Handel, besonders mit Vieh, Juwelierarbeiten, Kleidern und Kleiderstoffen, Lieferungen für die Armee, Geldgeschäfte und Wucher beschränkt. Im Allgemeinen ließ man sie ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwalten, und in Processen zwischen ihnen fungirten die Rabbiner als Richter erster Instanz. Doch fehlte es auch nicht an directer religiöser Bedrückung, besonders in Lothringen, als dieses noch nicht zu Frankreich gehörte und seine eigenen Herzoge hatte. In Nancy hatten einige Juden im September 1717 das schreckliche Verbrechen begangen, das Laubhüttenfest zu feiern. „Samuel Levy trug dabei in seinem Hause die Tracht und Insignien eines Rabbiners, die anderen Juden erschienen bedeckten Hauptes (schrecklich!) und mit den bei ihnen gebräuchlichen Zierrathen auf dem Rücken." (Thales?) „In diesem Zustande feierten sie das Fest mit einer Illumination, die man von außen wahrnahm und mit ihrem gewohnten Schreien und Singen, daß es die Nachbarn hören konnten." Das regte die frommen Lothringer furchtbar auf, da angeblich in der guten Stadt Nancy „die Ausübung jeder anderen Religion als der römisch-katholischapostolischen bei schwerer Strafe verboten war." Demgemäß entschied der hohe Gerichtshof, daß „diese Versammlung, welche bei allen denen, die einen gerechten Abscheu vor solchem fremden Cullus haben, Aergerniß erregt habe, eine verbotene, verwegene und scandalöse Handlung sei", deren Wiederholung mit der Strafe von zehntausend Francs belegt werden solle. Nach einer einige Jahre später erlassenen Verordnung mußten die Juden alle ihre in Nachbarschaft von Christen befindlichen Häuser binnen einem Monat bei Strafe der Confiscation verkaufen und räumen, wogegen ihnen in den entlegensten ödesten Gegenden Plätze zur Niederlassung ohne jede Berührung mit Christen angewiesen werden sollten. Wir haben bereits erwähnt, wie die Juden, von fast allen Berufen ausgeschlossen, gezwungen waren, sich den Geldgeschäften und dem Wucher zuzuwenden. Dies führte besonders im Elsaß, wo die Bauern den Juden stark verschuldet waren, zu großen Unzukömmlichkeiten und vielen Klagen, so daß die Regierung im Jahre 1778 eine Commission zur Untersuchung und Abhilfe einsetzte. Viele „ehrliche deutsche Bauern" wiesen der Commission falsche Quittungen über angeblich den Juden geleistete Zahlungen vor und wurden, als die Fälschung unwiderleglich nachgewiesen wurde, eingesperrt. Doch wurden die Bauern „in Anbetracht, daß sie durch böses Beispiel verführt worden seien" begnadigt, unter der Bedingung, daß sie selbst binnen einem Monat dre Fälschung eingestehen und die Quittungen annulliren sollten. Es ftagt sich nun: Woher nahmen die Juden, die meistens selbst arm waren, deren Gemeinden, besonders die von Metz, sogar stark verschuldet waren, das Geld, um die Bauern zu bewuchern? Darüber verbreiten einige Umstände ein eigenthümliches Licht: 1. In einer Petition der Juden heißt es, daß wenn man ihre Gemeinden auflösen würde, so würden ihre Gläubiger, die im Vertrauen auf den Bestand dieser Corporationen ihr Geld angelegt hatten, zu großem Schaden kommen, und diese Gläubiger seien meistens Christen! 2. Unter den Vorschlägen die gemacht wurden, den Bauern billiges Geld zu verschaffen, figurirt auch der: sich an das kirchliche Gesetz nicht zu halten und den geistlichen Corporationen zu gestatten, Gelder zum Zinsfüße von drei Percent zu verleihen. Wir sehen also, daß das meiste Geld bei den Christen und besonders bei der Geistlichkeit war, und es ist sehr wahrscheinlich, daß im Elsaß, wie es auch manchmal anderwärts geschehen ist, Christen unter jüdischer Vermittlung Wucher trieben. Im Jahre 1783 wurde auf königlichen Befehl eine Commission eingesetzt, um die Judenfrage im Elsaß zu studieren und Mittel zur Abhilfe zu finden. Das Resultat dieser Untersuchung war das königliche Decret vom 10. Juli 1784, welches die