Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 17 (1900)
- Issue
- 2 (12.1.1900)
- Date
- 1900-01-12
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Nr. 2 Dr. Bloch's Wochenschrift« Seite 29 Kohn und derselbe wurde auf freien Fuß gesetzt. In einem Erpressungsbriefe schreibt Cejb, daß er gesehen habe, daß Kohn den Leichnam der Cervinka durch ein Fenster herabgelassen habe und dieser von zwei Männern in Empfang genommen wurde. Heute Nachmittags findet das Begräbniß der Cervinka statt." Zur Schächthehe. Der „Wiener Thierfreund", Nummer 53, veröffentlicht das vom Magistrats-Bicedirector Moriz Preyer verfaßte Referat über das Schächten der Thiere und demselben gleichzuhaltende sonstige Schlachtungsverfahren. Was dieses Referat auffällig auszeichnet, ist die Verachtung der Wissenschaft. Nicht mit einem Worte fühlt sich der Referent veranlaßt, auf die vielen Hunderte von Gutachten der ersten Autoritäten der Wissenschaft, welche sich über das jüdische Schächtverfahren in der allereingehendsten Weise geäußert haben, zu reagiren. Für ihn existirt die Wissenschaft nicht und hat wohl auch kein Anrecht in derlei Dingen mitzureden. Herr Vicedirector Preyer erwähnt auch nicht, daß das Ministerium des Innern über das beste Schlachtverfahren eine Enquete veranstaltet hat und daß die Ergebnisse dieser Augenscheinnahme durch Sachverständige für das jüdische Schächtverfahren glänzende waren. Um so mehr dürfte Herrn Preyer die Aeußerung des Herrn Professor Hilty über das Schächtverbot interessiren. Im politischen Jahrbuch der schweizerischen Eidgenossenschaft für 1899 schreibt Professor Hilty zum Schächtverbot wie folgt: Es war im letztvergangenen Jahre sehr zu begrüßen, daß sowohl in Baden, als im deutschen Reichstag die Versuche der Thierschutzvereine als gewöhnlicher Vorhut der Antisemiten, das Schächten verbieten zu lassen, ein entschiedenes Fiasco erlebten. Der Bericht aus Baden lautet: „Unsere beiden Ständekammern gingen am 21. d. M. hinsichtlich einer Petition des badischen Thierschutzvereines, das Verbot des Schächtens von Schlachtthieren betreffend, zur Tagesordnung über. Diese über die Angelegenheit geführte lebhafte Debatte spitzte sich auf die beiden Fragen zu, ob das System eine Thierquälerei sei, und ob das Verbot des Schächtens einen Eingriff in religiöse Gebräuche, somit eine Gewissensbedrückung bedeute. Die erste Frage wurde auf Grund von 253 wissenschaftlichen Gutachten, denen sich die Versicherungen von Pratikern auschlosseu, verneint, die zweite bejaht" Es waren dies die gleichen Gutachten, welche unsere eidgenössischen Räthe überzeugten, nur nicht das i r r egeleitete, oder für die Sache gleichgültige s ch w e i z e r i s ch.e Volk, daß mit seinem Verbot, neben dem sächsischen, noch immer ganz allein in dem weiten Erdenrunde steht. Ein Versuch einiger Metzger, den Juden auch die Einfuhr von geschlichtetem Fleisch aus angeblichen Gesundheitsrücksichten verbieten zu lassen, führte, wie schon berichtet ist, zu einer entschiedenen Ablehnung seitens des Bundesrathes. Im deutschen Reichstag waren bei der ersten Lesung des Antrages der Antisemiten, das Schächten als Thierquälerei zu verbieten, alle Parteien als solche dagegen, mit ausdrücklicher Anerkennung, daß keine Thierquälerei vorliege und daß das Schächtverbot in die Cultusvorschriften der jüdischen Mitbürger in unzulässiger Weise eingreife. Die Schuhmacher und die Lederpreise. Unter vorstehender Ueberschrift bringt das „Deutsche Volksblatt" von Mittwoch den 3. Jänner nachstehende Mittheilung: Am 26. v. M. hielten die Lederausschneider Wiens eine stark (!!) besuchte Versammlung ab, bei der 33 Herren anwesend waren; 30 derselben waren Juden und 3 Christen. Unter letzteren war auch der in Antisemitenkreisen gut bekannte Herr Eduard P o l i tz a r. Als die Preiserhöhung des Leders zur Sprache kam, ersuchte Herr P o l i tz a r, von dem Hausiren mit Leder Abstand zu nehmen und die Preise nur mäßig zu erhöhen. Auf Antrag des polnischen Juden Feigel Jung wurde dieser Antrag verworfen und das Leder wird um zehn Percent theurer. Wir wissen, wer uns die Haut vom Leibe zieht! So weit das „Deutsche Volksblatt". Dazu wird uns geschrieben: In der Lederbranche existirt kein E. P o l i tz a r, sondern nur ein Herr Politzer, der aber beileibe antisemitischen Bestrebungen nicht huldigt — Herr Politzer ist ein um die Interessen des Judenthums sich wohl kümmernder Mann; er gehört seit längerer Zeit dem Bethausvorstande in Ottakring an, und die letzte Nummer Ihres geschätzten Blattes brachte die Wiederwahl des Herrn Politzer in den Vorstande der „Chevra-Kadischa". Daß Herr Politzer das Wohl und Wehe seiner Kundschaft im Auge hat, ist Thatsache, mnd ist das allenfalls auch für die christlichen Herren Lederausschneider anregungswürdig. Mit besonderer Hochachtung zeichne ich Ihnen vollauf ergeben Rud. Victor Sänger. Das Aufsichtsrecht staatlicher Behörden über Cultusgemeinden. Marienbad hat seit einem Jahre in seinem Tempel eine Orgel, weshalb die orthodoxen Juden daselbst ihre Andacht nicht verrichten, weil dies gegen gewisse strenge religiöse Bestimmungen verstößt. Sie wollen außerhalb des reformirten Tempels Betübungen abhalten, doch der Cultusvorstand verweigerte die hiezu erforderliche Bewilligung, und die Marienbader Bezirkshauptmannsckaft verbot unter Strafandrohung die Bet Übungen. Der Führer der orthodoxen Juden, Restaurataur Lettner, rief nun das Aufsichtsrecht der staatlichen Behörden zu Hilfe, da in der Verweigerung der Betübungen eine Verletzung der Statuten der Cultusgemeinde gelegen sei. Doch lehnten diese es ab, zu entscheiden, da bei Streitigkeiten zwischen Cultusvorstand und Gemeindeangehörigen der verstärkte Cultusrath entscheiden müsse. Lettner ergriff nun durch Dr. Fuchs die Beschwerde gegen das Ministerium für Cultus und Unterricht an den Verwaltungsgerichtshof. Bei der kürzlich durchgeführten Verhandlung war das Ministerium durch Ministerial-Secretär Dr. Pilat, die Cultusgemeinde durch Dr. Max Kohn vertreten. Die Beschwerde stützt sich auf den § 30 des Judengesetzes vom 12. März 1890, wonach die politische Behörde über d e Beobachtung der Statuten zu wachen habe. Das Ministerium habe den Standpunkt eingenommen, daß es Sache des freien Ermessens sei, dieses Recht auszuüben, wenn seine Hilfe verlangt werde, oder diese auch zu verweigern. Die Cultusgemeinde meint, daß erst an den verstärkten Cultusrath appellirt werden mußte, bevor das Aufsichtsrecht des Staates in Anspruch genommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung als ungesetzlich auf. Die Thätigkeit des verstärkten Cultusrathes habe sich auf den vorliegenden Fall nicht zu erstrecken, da das Statut genau die Erfordernisse enthalte, welche die Abhaltung besonderer Religionsübungen gestatten. Da die Bethätigung religiöser, insbesondere ritueller Gefühle gewährleistet sei, müsse die Staatsbehörde über Verlangen entscheiden. Was das freie Ermessen anbelangt, so sei sie diesfalls umsomehr gehalten zu entscheiden, als sie sich durch das Verbot bei Strafandrohung schon in die Sache eingemengt habe. Einiges über die künstlerische und technische Ausführung der Haggadah von Serajevo. Von Architekt Max Fleischer, Wien.*) Angesichts des Umstandes, daß über die Haggadah von Serajevo ein umfangreiches Prachtwerk von berufenen Männern, wie Professor Dr. David Heinrich Müller und I. v. Schlosser, herausgegeben worden ist, scheint cs eigentlich überflüssig, vielleicht sogar aufdringlich, noch von anderer Seite über die genannte Bilderhandschrift etwas zu veröffentlichen. Meine Absicht war auch durchaus nicht, das, was ich gelegentlich u. z. noch vor dem Erscheinen jenes hervorragenden Werkes geschrieben habe, in die Oeffentlichkeit zu bringen; allerdings habe *) Aus den „Mittheilungen der Gese llschast für jüdische Volks künde". Herausgegeben von Tr. Max G r n n w a l d in Hamburg.