Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 52 (29.12.1899)
- Date
- 1899-12-29
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Heite 982 Dr. Bloch's Wochenschrift« Nr. 52 Schächtens, geschweige denn zu seiner Unterdrückung eine Veranlassung nicht erkenne und deshalb jeden Antrag ablehne. Endlich — und das ist das Bedeutsamste — nahm ein echt conservativer Mann von autoritativem Urtheil, kein Geringerer als der General der Infanterie Bronsart von Schellendorss auf Groß-Tessin, ein Bruder des ehemaligen preußischen Kriegsministers, während der Verhandlung Gelegenheit, in eingehenden Darlegungen allen Anklagen, die gegen unsere Schlachtverfahren gerichtet werden, entgegenzutreten, dasselbe als die humanste, sicherste und rationellste Tödtungsart zu rühmen. Die Frage sei wiederholt auch im Deutschen Reichstag eingehend behandelt und zu Gunsten des Schächtens entschieden worden, vorwiegend auf Grund der zahlreichen Gutachten der berufensten Sachkenner, der Physiologen und Veterinäre, welche allesammt bestreiten, daß das Schächten eine Thierquälerei enthalte. Die Praxis bestätige diese Urtheile; die Tödtung durch den Halsschnitt sei ein durchaus rationelles Verfahren, ja, das rationellste, weil das Thier dadurch sicherer, schneller und schmerzloser getödtet werde, als bei irgend eurer anderen Schlachtart. Der Halsschuitt verdiene auch aus Gesundheitsrücksichten den Vorzug, da er, wie die wissenschaftliche Untersuchung festgestellt hat, die vollständige Ausblutung herbeiführt, was für die Haltbarkeit und Genußfähigkeit des Fleisches von hohem Werthe sei. Wenn beim Niederwerfen des Thieres Quälereien Vorkommen, so trage die Ungeschicklichkeit des Schlachters die Schuld; daraus aber einen Einwand gegen den Halsschnitt entnehmen zu wollen, sei um so weniger zulässig, da Ungeschicklichkeiten und Rohheiten auch bei anderen Schlachtarten, bei diesen noch häufiger vorkämen. Die von den Befürwortern des Schächt-Verbotes erwähnte Thatsache, daß die Tödtung durch Halsschnitt in Sachsen und in der Schweiz gesetzlich untersagt sei, und das Schreien gegen das Schächten überhaupt beweise uur, wie leicht es sei, die öffentliche Meinung, namentlich wenn sie durch antisemitische und sonstige unsachliche Gründe beeinflußt werde, irre zu führen. Sollte es noch eines Beweises für die Hinfälligkeit aller Anklagen bedürfen, so genüge es, daran zu erinnern, daß die Tödtung durch Halsschnitt seit Jahren in allen Militär - Conservenfabriken eingeführt sei und sich durchaus bewähre. Nachdem dann noch die Herren Bürgermeister Dasse - Güstrow und SLegemann - Parchim sich in gleichem Sinne ausgesprochen hatten, wurde nahezu einstimmig beschlossen, dasjenige Votum des Polizei- Comitäs anzunehmen, welches „die Sache auf sich beruhen zu lassen", d. h. Uebergang zur Tagesordnung empfiehlt. Es wird — natürlich nur aus Mitgefühl mit dem lieben Vieh — „die nachträgliche Beibringung des Betäubungshiebs nach' dem Schächten" gefordert. Herr Preyer behauptet, die religiösen Satzungen der Juden würden dadurch nicht verletzt. Er ist offenbar darüber geradeso unterrichtet, wie in der Fachliteratur zur Schächtfrage. Daß ein derartiger Eingriff nach dem Urtheile der maßgebenden Autoritäten religionsgesetzlich verboten ist, also eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheit der Religionsübung bedeutet, haben vor zehn Jahren mehr wie fünfhundert Rabbiner (darunter 180 aus Oesterreich-Ungarn), deren Urtheile in der Schrift des Herrn Rabbiners Doctor Plato-Köln, „Kuntros hablaath haddam“ niedergelegt sind, übereinstimmend erklärt. . Wichtig aber ist, daß auch die physiologische Seite der Frage bereits entschieden, daß durch die gutachtlichen Aeußerungeu der berufensten Fachmänner festgestellt wurde, daß die ganze Voraussetzung jener verlangten Manipulation falsch, dieBetäubung nach demSchächtschuitt gerade vomStandpunkte des Thierschutzes aus unbedingt zu verwerfen ist. Diese Urtheile der Fachmänner liegen seit sechs Jahren in der von dem Berliner „Comits zur Abwehr antisemitischer Angriffe" herausgegebenen Gutachten - Sammlung" gedruckt vor, die seinerzeit der gewesene Reichsrathsabgeordnete Dr. B l 0 ch auch den Mitgliedern des österreichischen Abgeordnetenhauses vorgelegt hat. Aus der großen Zahl dieser Zeugnisse seien nur einige herausgegriffen! Herr Dr. Polanski, Professor an der k. k. Thierarzneischule in W i e n, äußert sich (Gutachten- Sammlung S. 53) wie folgt: „Frage l): „Liegt eine Veranlassung vor, nach Vollzug des Halsschnittes beim rituellen Schächten durch irgend eimn weiteren Act die Schmerzempfindung zu vermindernist mit Nein zu beantworten, da in Folge der eintretenden Verblutung das Bewußtsein so rasch schwindet, daß der Kopfschlag oder der Genickstich wohl erst bei eingetreteuer Bewußtlosigkeit ausgeführt werden kann; eine Verkürzung des Schmerzes ist daher durch diese Methode nicht zu erzielen. Frage 2) „Würde eine Betäubung durch Kopfschlag oder Genickstich nach dem Schächtschnitt hinsichtlich der Qualität des Fleisches sich als zweckmäßig erweisen?" Durch den Kopfschlag oder Genickstich wird die Verblutung nicht gefördert, und ist daher die Ausführung derselben nach der Schächtung n i ch t z w e ck m ä ß i g." D u B o i s-R e y m o n d, weiland Director des physiologischen Instituts der Universität Berlin, urtheilt (S. 31): „Daß man dem Thiere Qualen ersparen, die Zeit bis zum Schwinden des Bewußtseins abkürzen könne durch eine Gehirnerschütterung oder durch einen Stich in das Nackenmark, halte ich um so mehr' für zweifelhaft, als zum Aubringen eines betäubenden Schlages oder zur Ausführung des Genickstiches eine ziemlich umständliche Lagerveränderung und erneute Fixirung des Thieres erforderlich sein dürfte. Was die zweite Frage (ob eine Betäubung durch Kopfschlag oder Genickstich nach dem Schächtschnitt hinsichtlich der Qualität des Fleisches sich als zweckmäßig erweist) betrifft, so läßt sich behaupten, daß durch den Gen ckstich die Qualität des Fleisches insofern eher verschlechtert werden würde, als in Folge der epileptoiden Zuckungen das Fleisch mürber sein wird, welche Zuckungen, da sie nach Kußmaul's und Tenner's berühmter Arbeit vom Mittelhirn ausgehen, nach dem Genickstich nicht mehr stattfiuden können." Dr. Kaiser, Professor an der Kgl. Thierarzneischule in Hannover (S. 37): „ad 1) Es liegt keine Veranlassung vor, nach Vollzug des Halsschnittes beim Schächten durch irgend einen weiteren Act die angeblich noch andauernde Schmerzempfindung des Thieres zu vermindern, denn die durch den Halsschnitt hervorgerufene, übrigens aller Wahrscheinlichkeitsberechnung nach nicht sehr hochgradige Schmerzempfindung dauert nur so lange, bis die Bewußtlosigkeit des Thieres eingetreten ist; diese Bewußtlosigkeit tritt aber um deswillen sehr schnell ein, weil durch das Oeffnen der großen Halsarterien dem Gehirn kein Blut mehr zugeführt wird, weil ferner durch die großen Halsvenen das im Gehirn bis dahin befindliche Blut schnell abfließt, somit sehr schnell eine relative oder absolute Blutleere im Gehirn eintritt, in Folge dessen die Gehirnthätigkeit regelmäßig auf ein Minimum herabgedrückt wird, resp. gänzlich aufhört. ad 2) Eine Betäubung durch Kopfschlag oder Genickstich nach dem Schächtschnitt würde hinsichtlich der Qualität des Fleisches als zweckmäßig sich nicht erweisen, denn dieser gehirnerschütternde, betäubende Kopfschlag würde ebenso wenig als der Genickstich das Ausbluten des Thieres beschleunigen oder vollkommen werden lassen; nur das vollkommenste Ausbluten des Thieres hat Bedeutung für die Fleischqualität desselben. ad 3) Durch eine nachträgliche Application des Kopfschlages oder des Genickstiches wird eine Verkürzung des Schmerzes für das geschächtete Thier deshalb nicht g efördert oder gesichert, weil der Schmerz bei einer aufgehobenen Gehirnthätigkeit überhaupt nicht mehr empfunden wird; ein etwa mangelhaft ausgeführter Kopfschlag oder Genickstich würde eher noch das Gegentheil Hervorrufen". In gleicher Weise sprechen sich folgende Veterinäre aus: die Herren Prof. Dr. Richter, Director der Veterinär-Klinik und Kgl. Departements-Thierarzt in Königsberg (S. 20), Dr, Müller, Kgl. Departements-Thierarzt in Stettin (S. 23), Dr. Hertwig, städtischer Oberthier-