Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-12-22 · 51 (22.12.1899) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
51 (22.12.1899)
Date
1899-12-22
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
80% known words query
IRI
…/3020846-3021277-3021329--09466-3033897
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 51 Dr. Blockes Wochrnsüirift» Sette 966 Die Blumige. Von De. Hirsch-Hildesheimer in Berlin. V. Kehren wir zu unserer chronologischen Darstellung zurück, so wäre zunächst die Mordanklage voll C h i n v n (1317) zu nennen, die bereits in anderem Zusammenhänge besprochen worden ist.') Wie in diesem Falle die Seitens des französischen Parlaments angeordnete Untersuchung die Unschuld der bezichtigten, zum Theil bereits justifieirteu Juden feststellte,') so führte auch der Proeeß, in welchem sich zwölf Jahre später (1329) die gesummte Jndeuschast Savoyens zu verantworten hatte, zu völliger Freisprechung. Ueber Anlaß, Entwickelung und Ansgang dieses Processes unterrichtet uns eine in mannigfacher Hinsicht interessante Urkunde des Grafen Eduard von Savoyen?) d. d. Chambery, 20. Juli 1329, welche ans Grund eines mit peinlichster Sorgfalt durchgeführteu Gerichtsverfahrens nicht nur das freisprechende Urtheil bestätigt, sondern zicgleich die im Auszuge mitgetheilten Bullerl der Päpste Jnnocenz IV. vom 5. Juli 1247, GregoAs X. vom 7. October 1272 P bestätigt und hierdurch die Erneuerung der Blutanklage überhaupt verbietet. In Genf, Rumilli, Annery und anderen Orten waren Kinder abhanden gekommen. Der Verdacht, sie beseitigt zu haben, richtete sich immer lauter gegen den Christen Jaqnet aus Aignebelle. In Haft genommen, räumte dieser den Raub der Kinder ein, behauptete aber, sie durch Vermittelung des Juden Acolin aus Tresselve einigen Juden verkauft zu haben. Der Nunmehr gleichfalls verhaftete Acolin „gestand" auf der Folter?) daß er fünf, von Jaqnet' ihm ausgelieferte Kinder an seine Glaubensgenossen JocetZ ans Voiron und Aquinet?) aus Samoeus weiterverkauft habe, welche dieselben getödtet und „ans ihren Köpfen und Eingeweide!! eine Salbe oder Speise, welche aharace genannt wird, hergestellt hätten, um davon allen Juden als Speise zu geben; denn von ') Vgl. „Oester. Wochenschr.", Nr 47, S 890. a) Mehrere Christen wurden als der Mordthat verdächtig ans Befehl des Parlaments verhaftet. 3) Diese im Staatsarchiv zu Turin aufbewahrte Urkunde, welche früher nur in Auszügen (von Porna in der „Gazetta di Torino", Jahrg 1884, Nr. 50. (Vgl. Revue des etudes juives X, 1885, S. 2o9) und von unr in der „Jüd Presse", Jahrg. 1892, Nr. 18, S. 211) mitgetheilt war, liegt minmebr vollständig gedruckt vor bei Stern, Urkundl. Beiträge über die Stellung der Päpste zu den Juden (Kiel 1893) I, Nr. 2, S. 7 fg. Die betreffende Stelle in der Urkunde Cdnard's lautet: „(Gregorins) in eorum,favorem stat'uit. ue predicti Judei sanier predictis pueromm iuterfectionibus de eeteru accusentur et testimouiimi Oristiauonmi iu casu predicto contra Jndeos non valeat, nisi si Judeus aliipiis Inter ipsos Cristiauos ad testimonium peribendum inventus fuerit“. Das sind genau die Worte Grcgor's in der Bulle vom 7. October 1272 (Vgl. „Oester. Wochenschr.", Nr. 44, S. 238), und damit schwindet der letzte Zweifel au der Echtheit dieser, in einer späten Abschrift erhaltenen, Urkunde, welche, wie schon der Anwalt des, Bischofs Hinderbach im Trientiner Proeeß vom I. 1475 (Vgl. Stern, l. e. II, S. 66, Anm. 2), auch die Blntlügner der Gegenwart als Fälschung zu verdächtigen suchen. Uebrigens betont Graf Eduard ausdrücklich die volle Glaubwürdigkeit (plena fides) der Bulle, was er durch seine Bestätigung derselben bekräftigt. o) Wenn es heißt. Acolin habe sponte (freiwillig) ausgesagt, so bedeutet das, ohne daß fernere Grade der Folter angewandt zu werden brauchten. Ebenso bekannten auch die Angeklagten in dem Processe von Valräas, deren Folterung vorher mitgetheilt wird, „sponte" (Vgl. Stern, 1. c. S 48, Anm. 3). ü) Ein sowohl in dieser Forin (vgl. Groß, Gallia iuduica. S. 444) als auch in der Abkürzung Joce (vgl. Loeb, Ilev. d. etnd. juiv., I, 1880, S. 69) unter den Juden Frankreichs häufiger Name (in unserer Urkunde erscheint noch ein Joeet aus La Ferte), der dem hebräischen tv entspricht. 7) Ein in dieser Form, wie abgekürzt (Agnin), gleichfalls unter den französischen Inden sehr gebräuchlicher (vgl. Loeb. 1. c. S. 68; ibid. VIII, 1884, S. 167; Darmestetter ibid. II, 1881, S. 238; Groß 1. c. S. 241) Name, der in unserer Urkunde noch dreimal vorkommt. Er wird ü'vpri geschrieben und ist eine Abkürzung von Jizchak (vgl. Bet Schemuel zu Schulcban Ariieli Eben liaezer No. 1^9, Buchstabe n Ende.) dieser Speise essen die Juden an jedem Pnssnb an Stelle eines Opfers und bereiten sie weniqstens in jedem stchücn Jahre"?) Auf diese Bekundung des jüdischen Kronzeugen wurde nun, wie stets, die Anklage aufgetzaut. Mit den beiden unmittelbar Bezichtigten, Joeet und Aquiuct, wurde ihren Glaubensgenossen aus La Ferte, ))einen, La Ehre, Ponte, St. Rambert, Gisort, Treffort rc. der ProeP; gemacht?) tUatürlich fanden sich auch bald Zeugen, darunter ein gewisser Peronet aus Aime, welcher augab, daß ihni selbst zwei Juden nach dem Leben getrachtet hätten. Trotzdem alle Angeklagten den Oualeu der Fvlrer widerstanden und eiumi'lthig ihre Unschuld betheuerten, zog sich über die gesammte Jndeuschast'Z Savoyens ein schweres Ungewitter zusammen. Da griff der hochsiunige Landesfürst * * 3 * * * 7 * * * ili au. Er betraute eine aus dem Oberrichter, dem General-Precnrator und zwei erfahrenen Juristen zusammengesetzte Cvmmissivn mit der erneuten Untersuchnitg des Falles, welche denn auch bald die Jntrigne bloßlegte, indem sie feststellte, das; „die Anklage den Inden mit ausgesuchten Lügen und Betrügereien von einigen ihren Widersachern aufgebürdet wurde, damit sie, wider Gott und Gerechtigkeit ihrer Habe beraubt werden."'? s) „ipiüd dieti Judei murti diotos puorus tradideruut ac de capitibus et iutestinis eurum colliriuui seit epulum, «piod vocatur, aharace, et pro cibo Judeis uuivers’is dando composuermit, et de dicto cibo tpiuliiiei pasc'uato loco sacriticii cmueduut dieti Judei eoufieiunttpie saltem in tpiuübet anno sextoA Unter aharace ist zweifellos Charossct (nenn) zu verstehen. Die Angabe, daß die Inden das aharace anstatt eines Opfers (loco sacrincui genießen, ergänzte Acolin dahin, daß sie „dadurch gesühnt zu werden glauben (credunt se esse salvatosi." Zum Verständnis; dieser albernen „Enthüllung" und zugleich zur Jllnffrirnng der Entwickelung der Blntbeschnldignlig überhaupt, sei darauf hingrivieseu, daß bereits in dem Processe von Valröas (1247, vgl. „Oenerr. Woehenschr." No. 13 S. 831) die angeklagten Inden iv ö r t l i ch e V e n! o (vgl. steril, llrk. Beitr. Il S. 50) aussagten, daß sie das Blut aLö_ „eine Art Opfer (quasi s a c r i f i c i u wr gebrauchen und „sich hierdurch zu sühnen glauben (eredebaut s a! v a r ii," Diene llebereinffimmnng beweist. das; der Vorderrichter itt dem savoyöchen Procen die Protokolle desjenigen von Valreas, das räumlich benachbart in, gerannt und seinen Fragen bei der Folterung des Acolin f;u Grunde gelegt hat. ■') Vierzig Inden werden ausdrücklich namhaft gentacht, doch richtete sieh schließlich die Auk age gegen alle Inden Savoyens; uuiversi et singuli Judei couiitatns Sabaudie heißt es in dem Eröffnnngsbeschluß wie bei der Freisprechung und die Beschuldigung ging dahtn, daß Acolin mit Wissen und Zustimmung aller Inden der Graf chast (scietckünis et cuuseutieutibus uuivr.-ds Juleis) gebandelt habe. Wie ans ihren Steuerletnangen ersichtlich in evergl. Gersou, Notes sur los Juit's das ötats de la Sa von; in Revue des rtudes juives VIII, 1884, S. 238 Anui.!) war schon gegen Emde des dreizehnten Jahrhunderts die Zahl der Inden in Savoyen sehr groß und bat sich nach der Vertreibung ans Frankreich oergt. Eoffa de Beauregard, Notes et doentuents snr la e-mUitiou d>-s Julis I'U Savuie in Memoircs de rAeadotino rurale de Savotr II. Seile 11. 1854, S. 81; Saint-Eenis. Histoire de Savoie [Schambery 18 sö] J, 284) und Mts Burgund (132!, vgl. Loeb, ilev. 1. et. \ ÜL!32. X S. 23s> zweifellos noch wesentlich vermehrt.^teinesfalls bilden deshalb jene Vierzig die gesammte Jndensckafr Savoyens, sondern wohl nur ihre hervorragendesten Vertreter, soicherlich güt dies von einem derselben, dem Magister Payretns, welcher mau-Uter Jnd -ulum genannt wird, also nicht, was Magister i —wattre, gewöhnlich bedeutet, Arzt, sondern Rabbiner (---lloro war. Alle 'Wahncheuillchkeil iprichc dafür, daß dieser Payretns (—-lArr-t) mit jenem Rabbiner Payrenrs ans Schambery identisch in, welcher nennzelnlZJahre später (134s; als einer der Erffeu der Anklage der Brunnenvergifumg «die bekanntlich von Savoyen ausgingzum Opfer siel. (BgÜ die llrtundeit bei Schiller zn Königshoven's Chronik von Srraßbnrg l"3l Gräv iI“ 362. Interessant in daß derselbe General-Proenrator, Banholomäns de Taverne, welcher in dent Blntbeschndignngs-Proreß von i32v fnngirle, in gleicher Eigenschaft auch bei der Brnnnenvergiftnngs-Anklage thätig war «Vgl. Eoffa de Beauregard l. c. S. 101) u) Welches Aufsehelt der Proeeß erregt hat. beweisen die Worte der Urkunde, daß eins lawa iam per uv bis anguLus iu tanturn exorbuit. “) Graf Eduard halte schon sechs Jahre zuvor, am 17. November 1323, die den Inden von seinem Vater Amadeus X'. gewährten Privilegien bestätigt (vgl. Eoffa de Beauregard l c. et. 1"8 ihr. 1) und erweitert (vgl. Loeb, Revue des et j. X. Issö. s. 33-. '-) „Predicta super guibus dieti Judei acciuati nimmt, potius Cüloribus ct fraudibus exgulsltis per a!i<pius eonmi e»>iilos sibi iiuposita fuorunt et ut bouis suis contra l’emu --t iustitiain predareutm'11.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.