Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 49 (8.12.1899)
- Date
- 1899-12-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 49 Dr. Bloch's Wochrnfchrifl. Seite 931 einen Christen gekreuzigt, angespieen, mit Ruthen gegeißelt und „mit allen anderen Martern, welche einst Christus erdulden mußte", gepeinigt hätten. Von einer Blutentziehung oder vom Bl ulgebrauch ist nicht die Rede! Kaum war die Anklage laut geworden, als das Volk die Juden überfiel, „mit größtmöglicher Grausamkeit unter Ausdenkung neuer Todesarten den Mord rächte und aus der den Juden abgenommenen Beute dem neuen Märtyrer ein Denkmal setzte". Also berichtet zweieinhalb Jahrhunderte später über diese „gottgefällige Thal" mit allerlei wüsten Beschimpfungen der „verruchten, unmenschlichen" Juden Johannes Dubravius.^) Er fügt ausdrücklich hinzu, daß diese „Judeuschlacht" erfolgte, „ohne dasUrtheil des Königs abzuwarten" (non expeetato regis iudicio), das heißt also: ohne daß eine Untersuchung, ein Gerichtsverfahren vorausgegangen war. Das Volk habe deshalb, so fährt Dubravius fort, schnelle „Justiz" geübt, ohne bis zur Rückkehr des abwesenden Königs zu zögern, weil derselbe bei der Bestrafung von Verbrechen zu sagen Pflegte: „Im Zorne gedenke der Milde". Sicherlich ein untrügliches Zeugniß für die Unschuld der Juden, daß ihre Ankläger eine Prüfung derselben mit so ängstlicher Scheu fürchten mußten! Die bloße Möglichkeit, daß ein so schändliches Verbrechen, ein Mord „zur Verhöhnung Christi", wenn er wirklich begangen worden war, „mit Milde" beurtheilt werden würde, konnte selbstverständlich als ausgeschlossen erachtet werden. In der That war denn auch der Grund der Umgehung des Königs sicherlich ein anderer: W e n z e l II. — denn um diesen handelte es sich — hatte sein Urtheil über derartige Anklagen bereits gesprochen, indem er einige Jahre zuvor die „Juden-Ordnung" seines Vaters Ottokar II., bestätigte, welche die Blutbeschuldigung aufs Strengste verbot. Für die Prüfung der Frage, ob, „das Vorkommen von Christenmorden durch Juden aus Religionshaß" historisch erwiesen ist, wird der unbefangene Forscher nicht die Berichte der unter dem Banne des Vorurtheils ihrer Zeit schreibenden mittelalterlichen Chronisten, auch nicht die unter dem Drucke des gleichen Vorurtheils gehandhabten, auf Folter und „Blutwunder" (BarrechL) aufgebauten Gerichtsproeeduren als maßgebend anerkennen, sondern in allererster Reihe die Stellung, welche, trotz dieses Vorurtheils, trotz der Chronisten - Erzählungen und des sie bestätigenden Justizverfahreus, die geistlichen und weltlichen Machthaber zu dieser Anklage eingenommen habe n. Wenn dieselben mit verschwindenden Ausnahmen, von denen die Rede sein wird, die Juden gegen die Anklage in Schutz nehmen und dieselbe verbieten, so liegt darin das gewichtigste historische Zeugniß, daß kein einziger der zahlreichen „Fälle", von denen berichtet wird, als „historisch erwiesen" gelten kann, und somit der stärkste Beweis für die Hinfälligkeit der Blutlüge überhaupt. Oder ist es etwa denkbar, daß die Kirchen fürsten, allen voran die Päpste und die weltlichen Herrscher den Juden ihre Vertheidigung hätten angedeihen lassen, wenn auch nur ,s) Historia Boiemica (Basel 1575) S. 176: Hane Judaeorum carnificiam . . . popnlus Präge ns is . . . quanta crudelitate valuit novis item suppliciis exeogitatis ultus est monumentumque novo Martyro ex Judaicis spoliis posuit. Dubravius ist der Einzige, der das Vorkommniß überliefert. Raynaldus annales ecclesiastici ad annurn 1305 No. 15 schreibt ihn aus. Das Chronicon Anonymi bei Dobner Monumenta Bohemiae historica III. S. 51 berichtet zum Jahre 1290: «Judei occidnntur Pragae. Ob darunter dieselbe Verfolgung gemeint oder ob letztere Datirung die richtige ist, läßt sich nicht feststellen (Vgl. Hermann, Gesch. der Israeliten in Böhmen, Wien 1819, S. 30). Hebräische Quellen berichten in keinem der beiden Jahre von einem derartigen Vorkommniß. Zunz (Synagog. Poesie S. 36) gibt keine Belegstelle an. Vgl. auch sWertheimers Die Juden in Oesterreich (Leipzig 1842) I, S. 174. n) non expeetato etiam regis iudicio, qui in pnniendis delictis haec verba uti erat solitus: Cum iratns fueris misericordiae recordaberis. in einem einzigen Falle die Schuld, ja blos ein begründeter Verdacht erwiesen worden wäre? Es gehört somit zum Thema dieser unserer Darlegung, wenn auf die Stellung der böhmischen Könige zu der uns beschäftigenden Frage kurz eingegangen wird. Unter dem 29. März 1254 erließ Ottokar II., König von Böhmen, Herzog von Oesterreich und Steiermark, Markgraf von Mähren, eine 8tatuta Judaeornm, welche, im Wesentlichen mit dem im Jahre 1244 ergangenen Privileg Friedrichs II. (des Streitbaren) von Oesterreich ”) übereinstimmend, hinter Artikel 30 folgende Bestimmung hinzufügt:19) „In Gemäßheit der Verordnungen des Papstes, im Namen unseres heiligen Vaters i0) verbieten wir strengstens, fernerhin einen der in unserem Reiche wohnhaften Juden zu beschuldigen, daß sie Blut gebrauchen, da nach ihrer Gesetzesvorschrift alle Juden sich jeglichen Blutes enthalten. Wird aber ein Jude von einem Christen der Ermordung eines Christenkindes beschuldigt, so muß er durch drei Christen und ebenso viele Juden überführt werden. Wurde er überführt, so soll nur der Jude selbst und nur mit der Strafe, welche darauf steht, für das begangene Verbrechen büßen. Ueberführen ihn jedoch die genannten Zeugen nicht und tritt seine Unschuld zu Tage, dann soll nach Fug und Recht den Christen die Strafe treffen, welche der Jude hätte erleiden müssen." -') Am 23. August 1268 wiederholte Ottokar dieses Privileg für die Juden seines ganzen Reiches'") mit der Abänderung, daß nur das Verbot, die Blutbeschuldigung zu erheben, erneuert, dagegen die Zusatzbestimmung über die Behandlung einer derartigen Anklage und über die Strafe, welche den Bezichtigten oder den Denuncianten treffen soll, fortgelassen nnrb.23) Das bedeutet zweifellos eine Verschärfung, da hierdurch jede Anklage überhaupt unmöglich gemacht und a limine abgewiesen werden mußte. In dieser Fassung wurde das Privileg „um das Jahr 1300^) von KönigWenzelll. in deutscher Sprache bestätigt.^) Sein Nachfolger Johann von Luxemburg,29) dann '* *) Vgl. Stobbe, Die Juden im Mittelalter, S. 297. *9) Ottokar's „Judenordnung" ist in der Bestätigung durch Karl IV. rrhalten; vgl. Rößler, Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren (Prag 1845) II, S. 180 fg.; Jirecek, Codex iuris Bohemiae (Prag 1867) T, S. 134; Celakowsky, Codex diplom. iuris Munieip regni Bohemiae I, S. 5 No. 3; Emler, Regesta Bohemiae et Moraviae (Prag 1882) II, S. 7 No. 17; Lippert in Mitth. f. d. Gesch. d. Deutschen in Böhmen, V, S. 135 ff.; Aronius, Regest, z. Gesch. d Jud., S 255 No. 597. '') Gemeint ist Papst Jnnocenz IV., dessen Bulle vom 25. September 1233, wie bereits mitgetheilt, von Ottokar seinem Privileg vorausgeschickt wird. *') item iuxta constitutiones Papae in nomine sancti Patris nostri districtius prohibemus, ne de cetero iudaei singuli in nostro dominio eonstituti culpari debeant, quod humano utantur sanguine, cum iuxta praeceptum legis ab omni prorsus sanguine se iudaei contineant universi. Sed si aliquis indaeus de occisione alieuius pueri christiani per christianum fuerit. inculpatus, tribus christianis et totidem iudaeis convinci debet; et post, quam convictus fuerit, tune ipse iudaeus tantummodo poena, quae sequitur puniatur crimine pro commisso. Si vero ipsum testes 3upradicti non eonvincant et sua innocentia expurgabit, poenam christianns, quam iudaeus pati debuerat, non immerito sustinebit. 2J) Vgl. Senkenberg, Visiones diversae de collectionibus legum germanicarum (Leipzig 1765), append. II, monum. IV, S. 311, daraus Hermann, Gesch d. Israel, i. Böhm., S. 111; Boczek, C'od. diplom. et epistolar. Moraviae (Olmütz 1836) IV, S. 17, No. 16; Biener, Opuscula academica, Dissertationes. S. 254 No. 10; (Wertheimer) D. Jud. i. Oesterr. I, 195 ff. Emler, Reg. Bob. II, S. 241, No. 622; Aronius 1. c. S. 308 ff., No. 731. Lorenz, Deutsche Geschichte im XIII. und XIV. Jahrhundert (Wien 1863) I, 409 sieht in der Erneuerung des Privilegs eine Antwort auf die judenfeindlichen Beschlüsse des Wiener Concils vom Mai 1267 (vgl. Bärwald in Wertheimer's Jahrb. f. Israeliten 1859/60 S. 5ff) '") Das Privileg schließt also mit den Worten: -Iudaei contineant universi. ") Vgl. Stobbe 1. c. S. 302. Das Jahr steht nicht mit Sicherheit fest. Vgl Rößler I. c. II (Brunner Stadtrecht) S. 371; Stobbe 1. c. 2C) Das sagt Karl IV. in seiner Bestätigungs-Urkunde (vgl. die folg. Anm.): adinstar clarae memoriae illustris quondam Johannis, Boemiae regis, genitoris nostri dilecti, qui suis ea literas, quas vidimus, similiter conlirmavit.