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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-12-08 · 49 (8.12.1899) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
49 (8.12.1899)
Date
1899-12-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Sette 930 Dr. Blocks Wochenschrrst. Nr. 49 daß keinerlei gerichtliche Untersuchung die Schuld der Juden auch nur geprüft, geschweige denn f e st g e st e l l t h a t* * 5 6), jo, daß eine derartige Untersuchung nicht einmal begonnen wurde, daß vielmehr wiederum allein die Beweiskraft der „Wunder" ausgereicht hat, um sofort über die Juden herzufallen. Und sie wurden in Wahrheit „haufenweise" hingeschlachtet: am 13. März 1303 starben allein in Weißensee h u n d e r t zw a n z i g Märtyrer fi), neben 31 Männern und 27 Frauen auch 62 Kinder, den Flammentod, und ihr Schicksal theilten alle Juden Thüringens 7) mit alleiniger Ausnahme derer von Erfurt, welche, angeblich durch Erlegung einer großen Summe Geldes, von dem Rath und den Einflußreichsten der Stadt ihre Rettung erwirkten 8). Auch für diese Leidensgeschichte unserer Glaubensgenossen in den wettinischeu Landen gllt jenes nur allzu treffende Urtheil eines unbefangenen mittelalterlichen Historiographen 9 * * *), das man der Geschichte der Blutlüge überhaupt als Motto voransetzen könnte: „Das Geld war auch die Sache, davon die Juden getödtet wurden: wenn sie arm und die Landesherren ihnen nicht schuldig gewesen wären, so wären sie nicht verbrannt worden." Und für kaum einen Landesherrn trifft dies mehr zu, als für denjenigen, dem die Juden Thüringens preisgegeben waren. Daß der allezeit mit Geldverlegenheiten ringende, über und über verschuldete prelatin vnde die pfaffheyd" die treibendenkElemente waren. Fabricius (Annal. Misniens. S. 336) und Xet. 8auet. II., April 502, schreiben Sigfrid von Balnhausen aus. 6) Ueber die Theilnahme des Markgrafen Friedrich an dem Juden-Massacre, das mit dem sonstigen Verhalten dieses Fürsten so wenig in Emklang zu bringen ist (vgl. Sidori, Geschichte d. Juden in Sachsen ^Dresden 1840] S. 20), berichtet nur Sigfrid, während die z. Th. ausführlicher erzählenden Chronisten (wie Joh. Rothe) nichts davon melden, und es müßte doch mindestens auffallend erscheinen, daß sie dieses wichtigste Detail, die Stellungnahme des Landesfüftten, verschwiegen haben, wenn es wahr gewesen wäre. Allerdings existirt eine Urkunde (vgl. Fabrieius I. e. S. 122 und Tentzel bei Menken 1. c. Sz. 945), in welcher Friedrich der Freidige seinem Vater über die Untersuchung der Leiche Bericht erstattet Aber diese Urkunde ist eine spätere Fälschung, die den Eultus des „Märtyrers" rechtfertigen sollte (vgl. Schöttgen und Kreyßig, diplomatische und curieuse Nachlese der Historie von Ober-Sachsen ^Dresden i 730] S. 597 tg. und Holder-Egger Mon. G. H.. 88. XXX, S. 435 N 3), was sich schon daraus ergibt, daß als Tag der Hinschlachtung der 20. Juli angegeben wird, während es thatsächlich der 14. März war, wie das Mainz-Nürnberger Memorbuch (vgl. Salfeld, das Martyrologium rc. S. 215) und die Angabe bei Sigfrid (ante testum Faaebae) beweisen. Aber selbst, wenn die Urkunde echt ist, bestätigt sie erst recht, daß einzigund allein die an und von der Leiche geschehenen „Wunder", von denen ausschließlich die Rede ist, die „Schuld" der Juden „bewiesen" haben. In noch erhöhtem Maße gilt dies von der „Juden-Historie", welche Schöttgen und Kreyßig I. e. S. 600 fg. mittheilen. In diesem aus dem Anfang des sechzehnten Jahrhunderts stammenden Machwerk werden die Wunder-Geschichten in's Maßlose üb verboten (so z B. wird Markgraf Friedrich, weil er ursprünglich d e Juden schützen will, von einer „validelichen Krankheit" befallen, ist aber sofort vollständig genesen, nachdem er geschworen, alle Juden Thüringens zu verbrennen!) *) Ihre Namen verzeichnet das Memorbuch, vgl. Salfeld 1. e. S. 59 und 215 ff. 7) Vgl. Rothe 1. c.: „Dörnach liesz der Landgrafe in Doringen alle syne judin slahin vnde vahin, dasz er (ihrer) gar wenig mit dem lebm darvonne quamen." Ueber die Verbrennung der Juden in Gotha, Cölleda und Tonn st ädt wird ausdrücklich berichtet (vgl. Salfeld 1. c.) 8) Daß die Rettung mtt Geld erkauft wurde, berichten Odrou. 8t. Fetri Erph. mod. 1. e. und die ihm nachschreibenden Mönche, welche in ihrer christlichen Liebe kein Verständniß dafür haben, daß uneigennützig die Juden gegen Massakrirung geschützt werden. Mtt jener Verdächtigung ,oll der Einwand entkräftet werden, daß die Erfurter sich gehütet hätten, die Juden zu retten, wenn der „Ritualmord" von Weißensee erwiesen gewesen wäre. Die Juden haben wenige Jahre später (1309) durch ihren Antheil an der Vertheidigung der von Friedrich dem Freidigen belagerten Stadt sich dieses Schutzes würdig bewiesen (vgl Jaraczewsky, die Juden in Erfurt sErfurt 1868] S. 8; Kroner, Festschrift zur Einweihung der neuen Synagoge flftfuck 1884] S. 11). 8) Jakob Twinger von Königshofen, Capitelherr am Thomasstist zu Straßburg, in seiner „Straßburger Chronik (vgl. die Chroniken der oberrheinischen Städte eä. Hegel) II S. 763 ff. Albrecht II., „der Entartete", wie die Geschichte ihn mit Recht nennt, unter seinen zahlreichen Gläubigern auch Juden hatte, steht urkundlich fest '"), ebenso die Thatsache, daß er in seiner „zu Allem fähigen Charakterlosigkeit" “) vor den brutalsten Gewaltthaten nicht zurückschreckte, um seine Schulden loszuwerden und seiner ungezügelten Verschwendungssucht fröhnen zu können,a). Das wirksamste Mittel, der unbequemen jüdischen Gläubiger sich zu entledigen, war, sie todtzuschlagen und hiefür den Welßenseer „Ritualmord" als willkommenen Vorwand zu nützen, hatte den ferneren doppelten Vortheil, daß Albrecht dabei nicht nur der verständnißvollen Mitwirkung der Geistlichkeit seines Landes l3), sondern, was ihm mehr am Herzen liegen mußte, zugleich der Nachsicht des Erzbischofs Gerhard von Mainz gewiß sein konnte. Letzterem war der Schutz der Juden Thüringens von Reichswegen übertragen") aber auch wenn er sie für unschuldig hielt, war er nach den Anschauungen der Zeit außer Stande, sich der „Mörder" des in so „zahlreichen Wundern erstrahlenden Märtyrers" ") anzunehmen oder für ihre Hinschlachtung Rechenschaft zu fordern, lieber die Stellungnahme des Erzbischofs erfahren wir nichts; in dem Verhallen des Landesherrn aber — gleichviel ob vorstehende Erklärung zutrifft oder nicht — darf keinesfalls ein Beweis für die Schuld der Juden erblickt werden, weil, völlig abgesehen davon, daß dem „Entarteten", wie seine von Gewaltthätigkeiten ausgefüllte Regierung beweist, auch ein bewußter Justizmord zugetraut werden kann, die Thatsache, auf welche es hier ausschließlich ankommt, unbestreitbar feststeht, daß ohne jegliches Gerichtsverfahren, ohne Untersuchung, geschweige denn Feststellung einzig und allein auf Grund der „W u n d e r" mit so entmenschter Grausamkeit gegen die Juden gewüthet wurde. Selbstverständlich hindert diese Thatsache die erprobte Wahrheitsliebe der Blutlügner nicht im Allergeringsten, den „Fall" von Weißensee als ein „historisch erwiesenes Zeugniß für die Ermordung von Christen durch Juden" auszuspielen und auszüschlachten! Zwei Jahre später (1305) feierte der bluthungrige, raubgierige Wahnsinn gleich scheußliche Orgien in P r a g. Den Anlaß bot die bloße Anschuldigung, daß die Juden ™) Vgl. Ficker, die Ueberreste d deutsch. Relchsarchivs zu Pisa (Wien 1835) S. 41, Nr. 18. ") Vergl. Wegele, Friedrich der Freidige und die Wettiner seiner Zeit (Nördlingen 1870) S. 169. ") Vgl. Wegele 1. c. S. 73, 135 u. s. Bekanntlich hat Albrecht nicht nur Krongut und einzelne Städte, sondern sogar ganze Landestheile, um seine leeren Cassen zu füllen, verschachert. ") Es sei daran erinnert, daß, wie Rothe ausdrücklich bezeugt (vgl. oben Anm. 4), es „die prelatin vnd die pfafiheid" waren, welche zuerst die Juden des Mordes ziehen. Das Beispiel des Klosters Kl. Georgenthal, zwischen Weißensee und Gotha, beweist (vgl. Wegele 1. o. S. 135, N. 2), daß auch thüringische K l ö st e r den Juden verschuldet waren. Die Verfolgung in Gotha wird ausdrücklich berichtet (vgl. oben Anm. 7). Der Cultus des „heiligen Konrad" bedeutete für die Geistlichkeit in Weißensee eine sehr reiche Einnahmequelle; noch im XVI. Jahrhundert wurde dafür gespendet (vgl. Schöttgen und Kreyßig 1. c. S. 599). ") Nach dem Vorgänge Rudolfs von Habsburg, der (Urk. vom 9. März 1287 vgl. Böhmer, Regeata Rudolpbi No. 928; Stobbe, Die Jud. i. Mittelalt., S. 46) diesen „Judenschutz" dem Erzbischof Heinrich übertrug, betraute Adolf von Nassau dessen Nachfolger, den Erzbischof Gerhard, der bis 1305 das Bisthum verwaltete, mit dem gleichen Privileg (Urk. vom 15. Juli 1292; vgl. Preger, Albrecht v. Oesterreich und Adolf v. Nassau, München 1865, Anhang). Erst durch Kaiser Ludwig den Baier, der seinen Schwager Friedrich den Strengen, damit belehnte (Urk. vom 27. März 1328), gelangte der, nebenbei gesagt, mit Special-Abgaben belegte und darum recht einträgliche „Judenschutz" wieder an die Landgrafen von Thüringen (vgl. Leicht, Die Juden in Meißen, Zeitschr. d. Vereins f. d. Gesch. d. Stadt Meißen, II, 189 l, S. 433). ") Ist die (oben Anm. 5) erwähnte Urkunde Friedrich's des Freidigen echt, dann war sie sicherlich nicht zur Beschwichtigung der Gewissensscrupel seines Vaters, die diesen Biedermann nie quälten, sondern zu dessen Rechtfertigung bei Erzbischof Gerhard bestimmt. Damit würde sich die breitspurige Darstellung und Betonung der „Wunder", die den alleinigen Inhalt bilden, erklären.

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