Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 49 (8.12.1899)
- Date
- 1899-12-08
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Sette 926 Dr. Bloch's Wochenfchrist. Nr. 49 ein Beispiel, ahmen wir ihnen nach, und die Juden werden uns nichts Schlechtes anhaben können, denn unser sind mehr. Ich würde dies sehr heiß wünschen! Möge dieses Organ wie immer heißen, wenn wir es nur hätten." In der Sitzung vom 8. October 1868 sprach Smolka unter Anderem: „Schon in der Sitzung vom 30. September d. I. hatte ich die Ehre, des ersten Synodalgesetzes zu erwähnen, welches schon Bestimmungen bezüglich der Juden enthält. Die erste Synode, zu den Zeiten der Piaste, war die Krakauer Synode im Jahre 1189, unter dem Vorsitze des päpstlichen Legaten Malabranca. Die Acten dieser Synode wurden nicht aufbewahrt, daher wissen wir nicht, inwiefern und ob überhaupt diese Synode sich mit der Judenfrage befaßte. Aber schon die zweite, nämlich die Ofner Synode vom Jahre 1279, beschäftigte sich mit der Judenfrage. Die Ofner Synode dehnte ihre Gewalt auch über Polen aus, weil Polen dazumal zur Legation des päpstlichen Legaten Philipp gehörte, der in dieser Synode den Vorsitz führte. Die Beschlüsse dieser Synode enthalten schon zwei große Abschnitte, die die Juden betreffen; so finden wir in den Beschlüssen dieser Synode einen Absatz, welcher ausdrücklich anordnet: Weil der Umgang der Juden mit den Christen gefährlich ist, und weil man die Juden von den Christen nicht unterscheiden kann, wird befohlen, daß die Juden auf ihrer Kleidung au der linken Seite ein angenähtes Zeichen aus rothem Tuche tragen sollten, wie ich dies bereits erwähnt habe, dies ist ein unwiderleglicher Beweis, daß damals zwischen Juden und Christen nicht einmal in Bezug auf die Sprache ein Unterschied war. Trotz dieser Verordnung verschwand dieser Unterschied nicht sogleich, weil spätere Synodalbeschlüffe diese Verordnung wiederholen und ihre Beobachtung strenge einschärfen. So stand es in Großpolen mit den Juden, welche aus Deutschland nach Polen kamen. Ganz anders verhielt es sich mit den Juden in Reußen (Rußland). — Die Juden, welche nach Reußen vom Kaukasus kamen, waren der größten Verfolgung ausgesetzt. Das größte Unglück erlitten sie aber, und zwar nicht. blos die Juden in Reußen, sondern auch der größere Theil der Juden in Groß- und Kleinpolen, während des ersten Einfalls der Mongolen im Jahre 1240 unter Batu Khan, als diese eine halbe Million zählende wilde Horde ihre Schaaren durch ganz Reußen über Sandomierz und Krakau bis nach Schlesien trieb. Damals fielen Taufende von Juden, Tausende von ihnen wurden in die Gefangenschaft geschleppt, und jene Juden, welche aus Polen nach Böhmen und Deutschland flohen, erlagen dort dem Fanatismus der Christen. Was die königliche Gewalt in dieser Periode ersten anbelangt, so sehen wir, daß das erste königliche Statut jenes berühmte Boleslawer Statut aus dem Jahre 1264 es war, welches, wie gesagt, schon bedeutende Privilegien für die Juden enthielt. Dieses Statut zeichnet sich durch Billigkeit und Freisinnigkeit mehr aus, als jene Statute, welche die deutschen Kaiser zu Gunsten der Juden erließen, abgesehen davon, daß jene Gesetze dazumal in Deutschland nicht beobachtet wurden. Das Boleslawer Statut wurde später dem Wislitzer Statut einverleibt, welches noch mit anderen Privilegien Kasimirs des Großen vermehrt wurde. Und wie Sie sehen, meine Herren, spricht dieses Statut die vollständige Gleichberechtigung aus; so nahmen die polnischen Könige schon damals die Juden in ihren besonderen Schutz. Das Boleslawer Statut erschien im Jahre 1264, und die Ofner Synode, welche gegen die Juden so feindlich auftrat, ist um einige Jahre später, es scheint also, daß eben deswegen, weil die Synoden feindlich gegen die Juden aufzutreten begannen, die polnischen Könige sie in Schutz nahmen und ihnen solche Privilegien ertheilten, oder vielmehr ihnen solche Rechte gewährten, wodurch sie mit den Christen gleichgestellt wurden. In Betreff der Gesetzgebung der Reichstage aus jener Epoche kommt zu erwähnen, das Kadlubek vom ersten Reichstage zu dem zweiten der Piasten, d. i. vom Leczycer Reichstage aus dem Jahre 1180, nur eine sehr kurze Nachricht gibt, so daß wir nicht wiffen, mit welchen Angelegenheiten er sich befaßte; aber bereits das Wislitzer Statut enthält, wie dies Lelewel und Helcel mit dewundernswerthem Scharfsinn entdeckt und erwiesen haben, die Reichstagsbeschlüsse aus jener Plastischen Periode. Diese Geschichtsforscher zerlegten nämlich das Wislitzer Statut in seine Bestandtheile, und bewiesen auf das Genaueste, welche Reichstagsbeschlüsse es enthalte, zugleich bezeichneten sie die einzelnen Reichstage, von denen jene Beschlüsse herrühren. Sie sehen also, meine Herren, daß in jener ersten Periode nicht blos die Könige, sondern auch die Reichstage die Juden gegen die Synodalbefchlüsse in Schutz nahmen. In Bezug auf das Wislitzer Statut will ich etwas höchst Merkwürdiges hervorheben, nämlich, daß sich darin ein Gesetz vorfindet, welches wir in unfern freisinnigen Zeiten erst vor einigen Jahren errungen haben, es ist dies das Gesetz von der Unverletzlichkeit des Hausrechtes; — denn wir finden dort die Verordnung, daß wenn ein Pfand in Verlust gerathen, oder etwas gestohlen worden, es Niemandem erlaubt sei, eigenmächtig in den Häusern der Juden zu suchen, sondern nur unter behördlicher Mitwirkung und wer zu jener Zeit die Wohnung eines Juden betrat, in der Absicht, daselbst etwas zu suchen, mußte auf der Schwelle eine Mark Goldes niederlegen, damit für den Fall, wenn der Suchende Eigenmächtigkeiten sich zu Schulden kommen lassen sollte, diese Caution zu Gunsten des Juden verfalle; — überdies wurde dann der Suchende als Räuber bestraft. Das ist offenbar ein Gesetz über die Unverletzlichkeit des Hausrechtes, wie wir ein solches, wie gesagt, erst vor einigen Jahren erhalten haben; — letzteres ist nicht einmal so strenge wie jenes Gesetz, welches in Polen schon vor fünf Jahrhunderten bestand. Wenn ich von den Reichsgesetzen jener Periode spreche, kann ich das kleinpolnische Statut vom Jahre 1347 nicht mit Stillschweigen übergehen. In diesem Statute, sowie in verschiedenen Reichstagsstatuten aus dieser Zeit, läßt sich der Reichstagsadel keineswegs von Religions- oder Stammeshasse gegen die Juden leiten, sondern behandelt die einschlägigen Sachen ungemein praktisch. So bestimmt dieses Statut z. B. in der Darlehensfrage, daß es nicht erlaubt sei, mehr als einen Groschen von einer Mark wöchentlich zu nehmen, was genau zwei Procent per niese bedeutet, ein Zinsfuß, der mitunter noch heute in Gebrauch ist; es regelt ferner die Pfandverhältnisse; spricht, von der Verjährungszeit der Procente u. dgl., aber alle diese Gesetze weisen keine Spur von Haß gegen die Juden auf, im Gegentheil wird geradezu darin gesagt, daß die Juden sich durchaus nichts mit dem Glauben der Christen, sondern mit ihrem Vermögen zu schaffen machen, daher normiren diese Gesetze lediglich die Rechts- und Vermögensverhältnisse und nichts mehr. Uebergehend zu der zweiten Periode, zu der Jagellon'schen, habe ich zu bemerken, daß das Hauptmerkmal dieser Periode dasselbe ist, wie das der ersten, nämlich: die Könige und die Reichstage nehmen die Juden in Schutz, die Synoden hingegen treten gegen sie mit immer größerer Intoleranz auf. Um nicht viele königliche Verordnungen und Privilegien der Juden anzuführen, will ich nur bemerken, daß fast alle Könige das Wislitzer Statut bestätigten und einige Könige neue Privilegien und Statute zu Gunsten der Juden erließen. Ich will jedoch eines der späteren Statute, nämlich die Verordnung Sigmund I. vom Jahre 1530 von den „Tumulten" erwähnen. Es ist in der That merkwürdig, daß diese Unruhen (Tumulte) sich damals in Posen, Kalisch und Krakau ereigneten, aber von wem gingen sie aus? von der deutschen Bevölkerung. In dem besagten Decrete verordnete Sigmund, daß die Tumulte gegen die Juden verwehrt seien, denn Niemand dürfte es wagen, eigenmächtig Richter in feiner eigenen Sache zu fein, sondern müsse die Hilfe der bestimmten Gerichte anrufen; er befiehlt daher dem Bürgermeister und den Rathsherren der Stadt Krakau 10.000 Mark als Caution zu erlegen, welche, falls der Bürgermeister und die Rathsherren Tumulte nicht hintanhalten würden, zur Hälfte für den königlichen Schatz und zur Hälfte für die Beschädigten zu verfallen haben, überdies aber sei der Schuldige mit dem Tode und der Confiscation des Vermögens zu bestrafen. Die Genesis dieses Statuts war folgende: Derlei Tumulte ereigneten sich in Posen und in Kalisch und wurden von den dortigen deutschen Kaufleuten und Handwerkern hervorgerufen, denn polnische Kaufleute und Handwerker gab es damals fast keine, die Deutschen waren es daher, welche gegen die Juden auftraten, und zwar deshalb, weil sie sich beklagten, daß die Juden sie in ihren Rechten verkürzen, daß sie ihnen allen Erwerb und Handel entziehen. Als nun aus ähnlichen Gründen auch in Krakau Tumulte entstanden, befahl Sigmund I. den Juden, sich zu vertheidigeu, dies thaten sie auch in einer Schrift, betitelt: „Ad querelam mercatorum Cracoviensium, responsum Judaeorum de mercatura“. In dieser Schrift sagten sie: „Mögen die christlichen Kauflente keinen