Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 47 (24.11.1899)
- Date
- 1899-11-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 47 Seite 889 Dr. Bloch's Wochenschrift. nah bei dem acker, wo sie das Kind gcstolen, jedweder uff ein rad gesetzet. und also der unmenschliche boßhastige mordt diferverrätherischenbuben mit aller Welt frolocken gestrafet und gerochen." Braucht diesem erbaulichen Bericht ein Wort hinzugesügt zu werden? Historisch erwiesen ist, daß wahnbethörte Ruchlosigkeit sieben Unglückliche hingemordet hat;b) ab r daß ihnen nach Gebühr geschehen, kann als historisch erwiesen nur derjenige gelten lassen, der den Aberwitz jener entarteten Zeit theilt und dem „Blutwunder", welches — was immer wieder betont sei — durch kein wie irgend geartetes Verdachts-, geschweige denn Schuld- Moment unterstützt wurde, gerichtliche Beweiskraft beimißt. Soweit dürften denn doch auch die Historiker des „Vaterland" sich in ihrem Vertrauen in die „glaubwürdigen Berichte" nicht verirren. Allerdings geben sie damit zugleich die weitaus meisten der „historisch erwiesenen Fälle" preis, denn genau dasselbe „Wunder" bildete, wie wir sahen und später noch häufiger sehen werden, den a l leinigen „Beweis" für die Schuld der Juden. Daß der berufenste Beurtheiler, P a p st G r e g o r X., derartigen „Wundern" keinerlei Bedeutung zuerkannte, offenbart die von ihm zwei Jahre nach dem „Ritualmord" von Weißenburg am 7. October 1272, erlassene, bereits besprochene^) Bulle, in welcher er die Blutanklage so nachdrücklich verurtheilt und bei Strafe der Excommunication strengstens verbietet. Das wäre sicherlich nicht geschehen, wenn er in diesem „Fall" auch nur den ernsthaften Verdacht, daß die Beschuldigung berechtigt sein könnte, bestätigt erachtet hätte. Allerdings erwies sich gegenüber der wahnsinnigen Raserei und der entmenschten Verrohung der Zeit das Eingreifen des Papstes ebenso machtlos, wie dasjenige des Kaisers Rudolf's von H a b s b u r g. Trotzdem Letzterer wie geschildert, die der Ermordung des „guten Werner" bezichtigten Juden von Oberwesel, Bozzart rc., so energisch in Schutz genommen hatte,B) tauchte in demselben Jahre 1287 die gleiche Lügenauklage in dem benachbarten Siegburg auf, * * * * * * * 8 9) und hatte auch hier entsetzliches Unheil im Gefolge. Ein Kind, Johänneken mit Namen, aus Troisdorf, das den Unterricht im Kloster Seligenthal genoß, war eines Tages von dem Wege dahin nicht heimgekehrt. Mehrere Tage später wurde dessen Leichnam von Schweinen aus der Erde gewühlt, und wiederum war es eine Reihe von „Wundern", welche keinen Zweifel ließen, daß die Juden den Mord begangen hatten: Das Pferd, welches den °) Da es ausdrücklich berichtet wird, daß sämmtliche Juden Weißenburgs, Männer, Weiber und Kinder, gefangen gesetzt wurden, kann mit Sicherheit angenommen werden, daß auch mit den Ueberlebenden nicht glimpflich verfahren, mindestens — worauf es auch hier hinauslief, ihr Vermögen confiscirt, das heißt geraubt wurde, lieber den Antheil des Erzbischofs Heinrich v. Speyer (eines Bruders Emicho's von Leiningen, vgl. Brinckmeier 1. e. S. 87), an der Affaire wird nur mitgetheilt, daß er einen Vertreter nach Weißenburg entsandt hat. Es sei daran erinnert, daß der ihm benachbarte Amtsbruder Bischof Eberhardt von Worms erst zehn Jahre zuvor,.am 11. März 1260, jenes bereits erwähnte (vgl. „Oesterr. Wochenschrift" Nr. 43, S. 830), reichsgerichtliche Urtheil des Kaisers Friedrich II. bestätigt hatte, welches die Blutanklage so nachdrücklich verbietet', (vgl. Höniger Zeitschr. f. Gesch. d. Juden i. Deutsch!. I, 137 fg., Stobba ebendas. S. 207.) ') Vgl. „Oesterr. Wochenschr " Nr. 43, S. 832. 8) Der in meinem vorigen Artikel besprochene Fall von Bern gehört, wie Pfarrer Stammler in einem mir erst nachträglich bekannt gewordenen Aufsatze in den „Katholischen Schweizer-Blättern" IV (1888) S. 268 -302, 376—390, nachweist, in das Jahr 1294 und das Eingreifen Rudolfs von Habsburg ist e ne Erfindung des Chronisten Justinger, auf den alle späteren Berichte zurückgehen. Im I. 1888 war von Berner Katholiken angeregt worden, die sechshundertjährige Wiederkehr des „Ritualmordes an dem heiligen Rudolf" festlich zu begehen. Der Plan scheiterte an dem Widerstande des Pfarrers Stammler, der in jenem Aufsatze sein Verhalten begründete und die Hinfälligkeit der Anklage gegen die Juden so überzeugend nachwies, daß der ganze Plan fallen gelassen wurde. 9) Acta Sanct., März, III. S. 500; vgl. Brisch, „Die Juden rn Cöln und Umgebung" (Cö'ln, 1882) I, S. 92 ff. Wagen mit dem Leichnam nach Troisdorf führen sollte, war nicht von der Stelle zu bringen, und als die Mutter des Kindes mit ihren Begleitern in inbrünstigem Gebet um Aufklärung über die Störrigkeit des Thieres sichten, st reckte dieLeiche ihre linkeHand aus demSarg und wies damit nach dem Klo st er. Die sofort benachrichtigten Geistlichen trugen den „Märtyrer" in die Abtei, wo sich zahlreiche Wunder vollzogen, namentlich durch Berührung der linken Hand des „Heiligen". Von letzterer hatte sich die Mutter, um eine Reliquie ihres Kindes zu besitzen, einen Finger abgeschnitten, aber in demselben Augenblicke war ihr Fuß wie festgewurzelt und konnte erst von der Stelle, nachdem sie den Finger zurückgelegt hatte. Angesichts so mannigfacher „Wunder" konnte jede gerichtliche Untersuchung unterbleiben, und am 4. September wurden achtzehn Juden, darunter mehrere Frauen und Kinder hingemordet.l0) Wiederum erübrigt sich die Frage, ob etwa auch dieser „Fall" zu den „historisch erwiesenen Zeugnissen für die Ermordung von Christen durch Juden aus Religionshaß" gehört? Jeder halbwegs Unbefangene wird auch darin das Gegentheil, ein Zeugniß für die Ermordung von Juden durch Christen aus Religionshaß erblicken. Acht Monate später, am 24. April 1288, bestiegen in Trotzes (Champagne)") dreizehn Leidensgenossin den Scheiterhaufen, durch das Schreckensgericht der Inquisition „überführt", ein Christenkind ermordet zu haben. Trotz der gräßlichsten Folterqualen leugneten sie jegliche Schuld; das Ansinnen, durch Annahme der Taufe ihr Leben zu retten, wiesen sie in einmüthiger Entrüstung zurück, und die Lippen der heroischen Märtyrer") jubelten den Bekenntnißruf Schema Jisroel, während ihre Leiber vom Feuer verzehrt wurden. Die Habe der Gemordeten, auf welche allein es abgesehen war — wiederum hatte man die Reichsten als Opfer auserkoren — beschlagnahmte die Kirche. Drei Wochen darauf, am 17. Mai, erging eine Ordonnanz des K ö nig s Philipp IV. des Schönen, in welcher er 13) den Ordensleuten aufs strengste verbot, fernerhin die Juden wegen dieser oder anderer Anschuldigungen zu verhaften oder vor Gericht zu ziehen. Hätte dieser judeufeindlichste aller Beherrscher Frankreichs an die Schuld der Juden geglaubt, das heißt, wäre sie wirklich erwiesen oder auch nur so deutbar gewesen, dann hätte er zu allerletzt diesen Anlaß benutzt, um jene Ordonnanz zu promulgiren, zumal er nach Vorwänden suchte, um die verhaßten Juden des Landes zu verweisen, und nach den Anschauungen der Zeit keiner populärer gewesen wäre, als die Bezichtigung, der die Unglücklichen von Trotzes zum Opfer gefallen waren. Bekanntlich hat Philipp durch Geheimedict von 21. Januar 1306, das am 22. Juli zur Ausführung gelangte, sämmtliche Juden seines Reiches einkerkern lassen nnd nachdem er ihnen ihre Habe abgenommen, in die Verbannung gejagt; aber unter allen den Beschönigungen, welche für diesen von scheußlicher Geldgier eingegebenen Gewaltact angeführt werden, ") erscheint, trotz des „Falles" von Trotzes, "') Ihre Namen haben die Memorbücher aufbewahrt, vgl. Salfeld, „Das Martyrologium" rc. S. 24 u. 155. ") Das Autodafe von Troyes ist in zwei eingehenden Darstellungen von Darmestetter in der Zeitschrift „Romania“ III (1874) S. 443 fg. und in „Revue des etudes juives“ II (1881) S. 199 fg. dargestellt worden; vgl. auch Boutoit, „Histoire de Troyes“ (Troyes 1870) I, S. 487 und Groß, „Gallia iudaica“ (Paris 1897) S. 225. '-) Ihre Namen haben hebräische Klagelieder, eine altfranzösische Elegie (vgl. Darmestetter 1. c.) und die Memorbücher (vgl. Salfeld, „Das Martyrologium" rc. S. 28.und 162) auf die Nachwelt gebracht. n) Dezzing, „Die Juden im Mittelalter" (Stuttgart 1834) S. 184; BoMaric, „Ra France sous Philippe le Bel“ (Paris 1861) S. 83; Darmestetter, „Romania“ S. 485 N. 2, „Revue“ S. 246 N. 1. ") Vgl. Dezzing 1. c. S. 186 fg.; Grätz. „Gesch. d. Juden" VII- S. 264 fg.; Loeb, „Res expulsious des Juifs de France au XIV. siede“ in der Jubiläumsschrift für Prof. Grätz (Breslau 1887.)