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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-11-03 · 44 (3.11.1899) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
44 (3.11.1899)
Date
1899-11-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 632 Dr. Blvch's Wochenschrift. Nr. 44 Christenheit, von denen auch nicht ein einziger anders entschieden hat,*) den untrüglichsten historischen Beweis erblicken, daß die Blutanklage eine „Fälschung der Wahrheit" ist, derer ein Katholik zu allerletzt sich schuldig machen dürste. Dem „Vaterland" ist sicherlich genauer als uns die E n c y k l i k a des P a p st e s P i u s IX. vom 6. December 1864 bekannt, in welcher es heißt: „Wir dürfen die Verwegenheit Derjenigen nicht mit Stillschweigen übergehen, welche mit Beiseitesetzung der gesunden Lehre behaupten, daß man ohne Sünde und ohne im Geringsten die Eigenschaften eines Katholiken zu verlieren, jenen Urtheilen und Dekreten des apostolischen Stuhles, welche nicht das allgemeine Wohl der Kirche, ihre Rechte und DisciplinzumGegenst a n d e h a b e n, seinen Gehorsam versagen könne. Es gibt Niemanden, der es nicht klar steht und begreift, wie sehr diese Behauptung dem katholischen Dogma von der Vollmacht widerstreitet, welche göttlicher Weise durch den Herrn Jesum Christum selbst dem römischen Pontifex übertragen wurde, um die allgemeine Kirche zu weiden, zu leiten und zu regieren." Und das „Vaterland" kennt doch wohl auch die Carwnes zu den Beschlüssen des ökumenischen Concils vom Jahre 1870, von denen Canon XX androht: „So Jemand sagt, in dem Gesetze des politischen Staates oder in der öffentlichen Meinung der Menschen sei die Kirche nicht die oberste Gewisse ns norm für öffentliche und sociale Handlungen, oder auf diese Handlungen erstrecken sich die Aussprüche der Kirche, durch welche sie über Erlaubtes oder Unerlaubtes sich äußert, nicht — anathema sit“ I Wir sind selbstverständlich weit entfernt, uns zum Gewissensrath der Herren vom „Vaterland" aufzuwerfen; aber die historisch erwiesene Thatsache vermögen sie doch nicht zu bestreiten, daß die Päpste „mit der Kraft beständiger Giltigkeit" unter Androhung der Excommuuication, die Blutbeschuldigung, die ja doch auch zu der „öffentlichen Meinung der Menschen" gehört, allerstrengstens verboten haben. Das hat, womöglich noch nachdrücklicher als Jnnocenz IV., bereits fünfundzwanzig Jahre später Pap st Gregor X. gethan, zunächst in jener UrkundeM) vom 7. October 1272, die sich zu einer glänzenden Rechtfertigung der Juden, zu der denkbar schwersten Berurtheilung ihrer Ankläger gestaltet. Es heißt darin: „Ferner verordnen Wir, daß das Zeugniß von Christen gegen Juden nur dann Gilttgkeit hat, wenn neben jenen Christen sich ein Jude zur Ablegung des Zeugnisses befindet, da auch die Juden gegen Christen nicht Zeugniß oblegen können, weil es bisweilen vorkommt, daß Christen ihre Kinder verlieren und dann die Juden durch ihre Feinde bezichttgt werden, sie rauben und tobten heimlich Christenkinder und opfern mtt dem Herzen und Blute derselben, und es vorkommt, daß die Water eben dieser Kinder oder andere Christen» Gegner der Juden, heimlich eben diese Kinder verbergen um de» Juden etwas ««haben und als Preis des Loskaufes von den Quälereien eine gewisse Summe Geldes von den Juden erpressen zu können, und sie dann die völlig falsche Angabe machen, daß die Juden heimlich und verhohlen die Kinder geraubt und getödtct haben und daß die Juden mit dem Herzen und Blute der Kinder opfern, während doch ihr Gesetz klar und ausdrücklich verbietet, daß sie Blut opfern, essen oder trinken oder auch das Fleisch von Thieren mtt gespaltenen Klauen genießen, was von Juden, welche *) Abgesehen davon, daß keine dahinlautende Urkunde bekannt ist, sagt dies Cardinal Gangagelli, der spätere Papst Clemens XIV., in seinem berühmten „Gutachten in Angelegenheit der Blutbeschuldigung der Juden" ausdrücklich (vgl. „Die päpstlichen Bullen über die Blutbeschuldigung" S. 95): „Obgleich den Juden ihre Widerspenstigkeit und Hartnäckigkeit vorgerufen wurde, so l i e st man doch niemals, daß ihnen vom heiligen Stuhle dieses Verbrechen vorgeworfen wurde. Vielmehr sind sie von Gregor X. und Jnnocenz IV. gegen eine solche Beschuldigung ausdrücklich gerechtferttgt und von Jnnocenz V. nach dem Beispiele so vieler seiner Vorgänger mit großer Huld beschützt worden, was nicht erfolgt sein würde, wenn sie wirklich des z ugemutheten gräßlichen Verbrechens schuldig gewesen w är e n." 22) Dieselbe ist mit Randbemerkungen des Bischofs Hinderbach von Trient im Statthalterei-Archiv zu Innsbruck (Trient. Archiv. Capsa 69, No. 17) erhalten; vgl. Stern, „Urkundl. Beiträge", No. 211 (II, S. 70). 22 a) Vgl. Stern, „Urkundl. Beittäge" Nr. 1 (Heft I, S. 6.) Die Bulle wird erwähnt von Graf Eduard von Savoyen in einer Urkunde vom 20. Juli 1329; vgl. Stern, 1. c. Nr. 2, S. 7 ff. zum christlichen Glauben bekehrt wurden, an unserem Hofe wiederholt bestätigt worden ist. Aus derartigem Anlasse sind oft sehr viele Juden Wider die Gerechtigkeit gefangen genommen und gehalten worden. Wir bestimmen daher, daß Christen in einem solchen Falle gegen Juden nicht gehört werden dürfen, und verfügen, daß die aus einem derartigen frivolen Anlasse gefangenen Juden aus dem Kerker befreit und daß fie fernerhin wegen eines derartigen frivolen Anlasses nicht gefangen genommen werden fallen, es sei denn, daß sie, was Wir nicht glauben» auf frischer That ertappt werden. So aber Jemand es unternimmt, diesem Decret, nachdem er dessen Inhalt erfahren, verwegen, was hoffentlich nicht eintritt, zuwiderzuhandeln, dann soll er an Ehre und Würde Gefahr erleiden oder mit der Excommunication bestraft werden, es sei denn, daß er sein Unterfangen durch entsprechende Genugthuung gesühnt hat." Außerdem erneuerte und bekräftigte Gregor X. vermittelst Urkunde vom 7. Juli 1274 23), „weil sie unter dem hohen Alter zu leiden begann"24), die Bulle. Jnnocenz' vom 5. Juli 1247. Nach einem Transsumpt des Albertus Magnus 25), Bischofs von Regensburg, vom Februar 1274 hat dann Rudolf I. von Habsburg nicht nur diese beiden Bullen am 4. Juli 1275 bestätigt2fi) und hierdurch mit reichsverbindlicher Kraft ausgerüstet, sondern auch die bedeutsame Bestimmung hinzugefügt, „daß die Juden wegen einer derartigen Anklage nur dann bestraft werden können und dürfen, wenn sie durch ein rechtmäßiges Zeugniß von Juden und Christen überführt sind 27j. So urtheilte der erste Kaiser aus habsburgischem Hause29) über die Blutbeschuldigung, und er hat die in diesem seinem Urtheile zu Tage tretende Gesinnung in einem Specialfalle bethätigt, der unter den „Zeugnissen der Geschichte für die Ermordung von Juden durch Christen aus Religionshaß" in vorderster Reihe zu paradiren Pflegt. Bei Oberwesel war im Jahre 1288 29) die Leiche eines Knaben, des „guten Werner" tobt aufgefunden worden. Da sie „Wunder" that 2°), genügte dieser „Beweis", zu dem auch nicht ein einziges belastendes Moment hinzukam, um die Juden des Mordes zu bezichtigen, und eine grausige Verfolgung brach über die gesammte Judenschaft Oberwesels, Boppards, Bacharachs und der Nachbarstädte herein24). Die Hartbedrängten wandten sich — zweifellos ein untrügliches Zeichen ihres Schuldbewußtseins! — schutzsuchend an Kaiser Rudolf, und dieser sprach sie nicht nur von jeglicher Schuld frei, sondern „wies zugleich den Erzbischof (Heinrich) von Mainz an, in feierlicher Predigt zu verkünden, daß die Christen den Juden mit.dieser Anklage das sch wer st e Unrecht gethan hätten, und daß der 23) Vgl. Ennen und Eckertz, „Quellen zur Gesch. d. Stadt Köln" Ul, 62 Nr. 88; Weyden. Gesch. d. Juden in Köln (Köln, 1867), S. 352; Potthast 1. e. Nr. 20861. u) „pro 60 quod incipiebant nimia vetustate consumi. 25) Ennen und Eckertz 1. o. S. 79, Nr. 107; Böhmer, Codex diplom. Moenofrancfurtanus (Franks, a. M. 1836) I, 232. 26) Ennen und Eckertz 1. c.; Lacomblet, Urkundenbuch f. d» Gesch. d. Niederrheins (Düsseldorf 1846), II, 159; Weyden I. c. 27) „Nos autem de liberalitate regia predictorum iudeorum instantia favorabiliter inclinati predicta omnia et singula sicut ex concessione Romanorum pontificum ipsis competunt, concedimus, confirmamus, confirmata et concessa presentibus declarantes, et quia iidem iudei sub defensionis nostre debent umbraculo specialiter respirare, adicimus, ut nulla omnino causa dampnari possint vel debeant, nisi legitimo iudeorum et christianorum testimonio convincantur“. 2s) Eine gleiche Bestimmung hatte schon ftüher (29. März 1254) Rudolfs großer Rivale, Ottokar II., König von Böhmen, in seinen bereits erwähnten (vgl. Note 6) 8tatuta Judaeorum § 31 getroffen, indem er verordnete, daß nur dann Berurtheilung erfolgen dürfe, wenn der Angeschuldigte „durch drei Christen und e b e n s oviele Juden überführt wurde (tribus cbristianis et totidem iudaeis convinei debet)“. 29) Andere Berichte verlegen das angebliche Geschehniß in das Jahr 1265, 1286 oder 1287 und nennen Werner einen Mann (virum); vgl. über diesen „Fall", der aus Heinrich H e i n e's „Rabbi von Bacherach" bekannt ist, Stobbe „Gesch. d. Jud. in Deutsch!." S. 282. so) Die Leiche kam rheinaufwärts von Oberwesel nach Bacharach geschwommen, sie strahlte einen Lichtschein aus; Kranke, die sich ihr näherten, wurden gesund re. 2') Die Namen der in Siegburg, Kochem, Kirchberg, Kobern, Münster, Sinzig, Altangle, Rödingen, Lechenich, Kirn, Lahmstem, Braubach und Koblenz hingemordeten haben die Memorbücher aufbewahrt; vgl. Salfeld, Das Martyrologium rc., S. 24 fg. und S. 155 fg.

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