Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 44 (3.11.1899)
- Date
- 1899-11-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 43 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 831 Der zweite „Fall der Ermordung von Christen durch Juden" ist der von V a l r 6 a s (1247), über den wir sehr genau unterrichtet sind, da die Gerichts-Protokolle vollständig erhalten sind Kann man „glaubwürdigere Berichte" und sicherere „gerichtliche Constatirung" verlangen? Und doch handelt es sich auch hier um eine „niederträchtige, schamlose Fälschung der Wahrheit"! Das behaupten nicht etwa wir, sondern behauptet durch ihre Entscheidung eine Autorität, die das „Vaterland" sicherlich nicht anzweifeln wird, nämlich — H ap st Innocenz IV.! In Valroas war ein zweijähriges Mädchen todt aufgefunden worden. Sofort wurden die Juden des Ortes des angeblichen Mordes beschuldigt **) und auf Geheiß des Ortsgebieters, des Herrn von Mon- Lauban, „nach Beraubung aller ihrer Habe gräßlicher Kerkerhaft überantwortet." So erzählt Pap st Jnnocenz IV. in einer an den Erzbischof von Vienne, zu dessen Diöcese Valröas gehörte, gerichteten Urkunde") vom 28. Mai 1247 und fährt dann fort: „Um die Qualen der Gequälten noch zu steigern, haben unser ehrwürdiger Bruder ... der Bischof von Trois-Chateaux, der Connetable von Valence und einige Adelige und Machthaber jener Provinz aus diesem Anlasse alle in ihren Ländern und Herrschaften wohnenden Juden ihrer Habe beraubt, in den Kerker geworfen und martern sie, die der Apostolische Stuhl unter seinen Schutz genommen, mit verschiedenartigsten Aengsten und Drangsalirungen." Natürlich sorgte man für die erforderlichen „Geständnisse" der Juden; sie „gestanden", daß sie das Christenblut „als eine Art Opfer" (quasi saerificium) gebrauchten. Wie diese „Selbstbekenutnisse" zu Stande kamen, erfahren wir von Papst Jnnocenz IV., welcher in derselben Urkunde mittheilt: „M ä n n e r n wurden die S ch a m t h e i l e, Frauen d i e B r ü st e a u s g e r i s s e n, und man peinigte sie so lange mit verschiedenartigen anderen Folterqualen, bis sie dasjenige mit den Lippen, wie man zu sagen pflegt, gestanden, was ihnen ihr Schuldbewußtsein nicht eingab, da sie es vorzogen, lieber auf einmal martervoll getödtet zu werden, als zu leben und Qualen und Martern ausgesetzt zu sein." Genau so sah das vom „Vaterland" gerühmte „gerichtliche Verfahren", durch welches die Schuld der Juden „constatirt" wurde, jedesmal aus: an die Entsetzlichkeiten der Folterungs-Protokolle reicht keine Hyperbel heran 17). Aber war nicht den „Ritualmördern" von Valreas ") Dieselben sind gedruckt von Molinier, »Rnquete sur un meurtre, imputd aus Juifs de Valreas* in Gabinet historique, Nouveile Serie II, (Paris 1884) S. 124 ff. und von Stern, „Urkundliche Beiträge über die Stellung der Päpste zu den Inden", Ü (Kiel, 1895) Nr. 205. Vgl. über diesen Proceß auch Prudhomme in Revue des ßtudes juives IX (1884) S. 232 fg. ,s) Schon im Mittelalter war die Blutbeschuldigung ein „Freibrief für Mörder": im Vertrauen auf den Blutwahn brachten sie der Leiche wie von Stichen herrührende Wunden bei, bezichtigten die Juden und konnten dann der Straflosigkeit gewiß sein. (Vgl. Depping, „Die Juden im Mittelalter" S. 191). Es ist P a p st Jnnocenz IV., der in seiner (wiederholt, zuletzt in Monu-n. Germ. Hist., Epistolae, XIII, tom II, p. 297, Nr. 409 gedruckten) Bulle vom 5. Juli 1247 erklärt: „Wenn irgendwo ein Leichnam gefunden wird, legt man böswillig den Juden den Mord zur Last." >6) Vgl. Elie Berger, Les registres d’Innocent IV. Vol. I (Paris 1884) S. 420, Nr. 2815. n) Zur Kennzeichnung des sogenannten „gerichtlichen Verfahrens" bei diesen Blutprocessen sei nur noch ein Beispiel mitgetheilt. In dem „Falle" von Diessenhofen (1401), von dem später noch die Rede sein wird, wurde, wie die bei Ulrich, „Sammlung jüdischer Geschichten in der Schweiz" (Basel, 1768) S. 210 wiedergegebene Urkunde erzählt, mit den Angeklagten, dreißig Juden aus Diessenhofen und Schaffhausen, folgendermaßen verfahren: „Man machte ihnen Einschnitte in die Waden, goß heißes Pech hinein, ließ die Wunden wieder heilen, schnitt sie wieder auf, und als sie noch immer nicht gestanden, wurden ihnen die Nägel unter die Finger gestoßen und die Fußsohlen angebrannt, daß man das bloße Bein gesehen hat." Trotz dieser entsetzlichen Qualen blieben 29 bei der Betheuerung ihrer Unschuld, nur eines Einzigen. Widerstandskraft war gebrochen, er „gestand", daß alle Juden Christenblut haben müssen, „damit sie nicht übel stinken^ und „daß sie das Christenblut trocknen und zu Pulver stoßen und es früh auf den Thau säen, und davon komme dann ein Sterben, das drei bis vier Wochen währt, und eine halbe Meile weit und davon sterben Menschen und Vieh"!! (Urkunden bei nach Gebühr geschehen? Hören wir, wie Pap ft I n n ocenz IV. in einer zweiten, gleichfalls vom 28. Mai 1247 datirten und gleichfalls an den Erzbischof von Vienne gerichteten Urkunde ,s) darüber urtheilt: „Die göttliche Gerechtigkeit hat das jüdische Volk keineswegs so verworfen, daß sie nicht seiueu Ueberrest zum Heile aufbewahrt hätte. Deshalb ist es ein unlöblicher Eifer oder eine verabs ch e u e n s w e r t h e G r a u s a m feit, wenn Christen, verstoßend gegen die Milde der katholischen Kirche, welche sie in ihrer Mitte wohnen ließ und anordnete, daß sie in der Ausübung ihrer Riten zu dulden seien, aus Habgier o d e r B l u t d u r st die Juden ohne Richterspruch berauben, martern und tödten. Nuii haben die in Deiner Provinz wohnenden Juden kürzlich eine flehentliche Beschwerde vor den Heiligen Stuhl gebracht, daß einige Prälaten uub Adelige jener Provinz, um einen Vorwand zu haben, gegen sie zu wnthen, ihnen den Tod eines Mädchens, welches bei Valreas heimlich ermordet sein soll, zur Last legen und deshalb einige von ihnen, ohne daß sie gesetzmäßig überführt wurden und ohne daß sie ein gesetzmäßiges Geständuiß abgelegt hätten, unmenschlich den: Feuertod überliefert, Andere aller Habe beraubt, aus ihrem Gebiete verjagt haben und die Söhne derselben Wider ihren Willen, entgegen dem Gebrauch der freien Mutter, welche die Kinder zur Freiheit erschafft, zur Taufe zwingen. Da Wir, wie Wir dies anders vor Unserem Gott auch nicht verantworten können, Derartiges nicht dulden wollen, verordnen Wir, daß Du Alles, was Du in Bezug auf das Genannte gegen jene Juden durch die Prälaten Adeligen und Beamten leichtfertig unternommen findest, in den gesetzmäßigen Zustand znrückfnhresb nrcht gestattest, daß sie fernerhin wegen dieser oder ähnlicher Anklagen von irgend Jemandem widerrechtlich belästigt werden, und Diejenigen, welche sie belästigen, durch kirchliche Strafen, ohne Berufung zu gestatten, in Schranken hältst, was mit der auf dem allgemeinen Concil erlassenen ('onstitutio de duabus dietis nicht in Widerspruch steht. Gegeben zu Lyon am 28. Mai des vierten Pontificats ) Jahres (1247P Ist das nicht deutlich genug? Wird das „Vaterland" das Vorkommniß von Valreas zu jenen sechzig historisch erwiesenen Fällen" zählen, oder bezeugt die Stellungnahme des Papstes nicht auf das Evidenteste, daß das Gegeutheil h i st o r i s ch erwiesen ist? Ja, Jnnocenz IV. begnügte sich nicht mit den au den Erzbischof von Vienne gerichteten beiden Erlässen, sondern promulgirte fünf Wochen später, am 5. Juli 1247, jene bekannteste und am häufigsten gedruckte Bulle''-') an die Erzbischöfe und Bischöfe von Frankreich-") und Deutschland, in welcher er dieselben mahnt: „nicht zu dulden, daß die Juden fernerhin wegen dieser und ähnlicher Anklagen von irgend Jemandem zu Unrecht belästigt werden, und Diejenigen, welche sie auf diese Weise belästigen, durch kirchliche S t r a f en, ohne Berufung z u z u l a s s e n, in Schranken zu halten". Endlich nahm Jnnocenz Veranlassung, letztere Bulle in einer Einzel-Ausfertigung vom 18. August 1247 dem Erzbischof von Vienne noch besonders einzuschärfen. Wie findet sich das clericale „Vaterland" überhaupt mit dieser denkbar strengsten Verurtheilung der Blutbeschuldigung durch Jnnocenz IV.-') und — was hier einer späteren, eingehenderen Ausführung vorausgeschickt sei — durch die anderen Päpste, die, wie wir sehen werden, noch strenger urteilen, ab? Muß nicht gerade das „Vaterland" in diesem Verhalten der Oberhäupter der katholischen Schreiber, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. B. II, S. 167 ff.) Und dieser „durch das genaueste gerichtliche Verfahren coustatirte" Wahnsinn hatte zur Folge, daß sechzig Juden verbrannt und alle^ Juden aus Diessenhofen, Schaffhausen, Constauz, Winterthur, Frerburg und Lindau, natürlich erst, nachdem man sie vorher ausgeplündert hatte, verjagt wurden! '") Vgl. Berger 1. c. S. 424 Nr. 2838. ,9) Raynaldur. Annales ecclesiastici ad annum 1247 no 48, Berger 1. c. S. 463 Nr. 3077 u. s. 2") „In gleicher Weise an die Erzbischöfe und Bischöfe von Frankreich" heißt es am Schluß der Urkunde. -') Wie wenig Jnnocenz zu Gunsten der Juden voreingenommen war, beweist die Thatsache, daß er nach dem Vorgänge früherer Päpste zwei Jahre vorher, am 5. Januar 1245, jene heftige Bulle gegen die Juden erließ (vgl. Bullarium diplomatunn et privilegiorum Roman. Pontificun, Turin 1857 lg., III., 508.), die Anlegung des Judenzeichens forderte (Urk. vom 7. Juli 1248 vgl. Baluze, Miscellaneaorum über septimus 407—88), ja sogar die Verbrennung des Talmuds anordnete (8. Mai 1244, vgl. Potthast, Regesta Pontit. Roman., Berlin 1874, No. 11376).