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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-11-03 · 44 (3.11.1899) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
44 (3.11.1899)
Date
1899-11-03
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 830 Dr. Bloch's Wochenschrift- Nr. 43 wesenden Kreuzfahrer^) schüren die Erregung. Angeklagt, „gestehen", die Juden unter, den Martern der F o l t e r, daß zwei ihrer Glaubensgenossen die Kinder gemordet hätten, „um deren Blut als H e i l m i t t e l zu verwenden"?) Bereits am 28. December wurden nicht etwa nur die beiden „überführteü", sondern mit ihnen noch zweiunddreißig fernere Inder?) hingerichtet. In drei Tagen spielen sich Anklage, Proceß, Berurtheilung und Strafvollstreckung ab?) Waren nun die Juden wirklich schuldig? Die höchste kirchliche Instanz, der Papst, und die höchste weltliche Instanz, der Kaiser, haben sie freigesprochen, ja gerade auf Grund dieses Vorkommnisses von Fulda strengstens verboten, die Blutbeschuldigung gegen die Juden zu erneuern. In einer bedeutsamen Urkunde vom 25. September 1253') verfügte Papst I n n o c e n z IV. wie folgt: „Um derVerderbtheitunddertzabgierböser Menschen zu begegnen, haben Wir verordnet?) daß . . . Niemand den Juden verwerfe, daß sie bei ihrem Ritus Menschenblut gebrauchen, weil ihnen ja im alten Testament vorgeschrieben ist, sich — von Menschenblut ganz zu schweigen — jeglichen Blutes zu enthalten. Da bei Fulda und in zahlreichen anderen Orten wegen einer derartigen Verdächtigung viele Juden getödtet wurden, verbieten Wir kraft der Autorität vorliegend er Urkunde auf das Strengste, daß dies fernerhin wieder geschieht. So aber Jemand sich herausnimmt,^diesem Decret, nachdem er dessen Wortlaut erfahren hat, verwegen zuwiderzuhandeln, dann soll er . . . mit der Excommunication bestraft werden.") ') Annales Erfordenses in Monum. Germ. Hist, Scriptores XIL. 31; Chron. Sampetrinum ed. Stiibel S. 75; Annales Rheinhardbrunenses ed. Wegele S.' 221. 4) »ut ex eis sanguinem ad suum remedium elicerent « Sollte es Zufall sein, daß genau den gleichen Zweck des Blutgebrauchs ein zeitgenössischer französicher Autor nennt, zugleich der Erste» der überhaupt eine Zweckbestimmung „enthüllt"? (In Fulda hielten sich, wie gesagt, damals fr anzösische Kreuzfahrer auf!) Thomas von Canti m Prä (Canti mpratanus) behauptet (Bonum universale de Apibus ed. Colvenerius, Douai 1627, S. 305), „von einem sehr gelehrten Manne, welcher, ehemals Jude, in unserer Zeit zum christlichen Glauben sich bekehrte, erfahren zu haben, daß die Juden das Christenblut als Heilmittel gegen den Blutfluß anwenden (contra fluxum sanguinis adhiberi remedium).« Augenscheinlich wurde den Juden auf der Folter eine dahingehende, von den französischen Kreuzfahrern aus Frankreichs importirte Frage vorgelegt, auf welche dann prompt die gewollte Antwort erfolgte. Thomas von Cantimprö fährt fort: „Denn seit der Verfluchung der Ahnen ldurch Christus) peinigt die Söhne eine verbrecherische Ader durch den Makel des Blutes, so daß die gottlose Nachkommenschaft durch diesen unangenehmen Fluß unauslöschlich gequält wird, bis sie sich an dem Blute Christi reuig schuldig bekennt und geheilt wird". Diese famose „Enthüllung" dankt Thomas einem „sehr gelehrten" getauften Juden. Es ist mehr als wahrscheinlich, daß dieser Täufling kein Anderer ist, als jener elende Nikolaus D o n i n, auf dessen Bezichtigungen hin Papst Gregor IX. die Verbrennung des Talmuds in Paris (um 1240) anordnete, welche unter Assistenz Donin's eben Thomas v. CantimprS als päpstlicher Legat leitete. Demnach wäre der erste Talmud-Verleumder auch der Erfinder der Blutlüge! 6) Die Namen der Opfer des Justizmordes hat das „Mainzer Memorbuch" aufbewahrt, vergl. Salfeld, Das Martyrologium des Nürnberger Memorbuches (Berlin 1898), S. 13 u. 122. 0) Vergl. Stern, „Die Blutbeschuldigung zu Fulda und ihre Folgen" in „Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland" II (1888), S. 194 fg. 7) Diese, von König Ottokar II. von Böhmen seinen am 29. März 1254 erlassenen Statuta Judaeorum vorausgeschickte Urkunde ist in der Bestätigung dieses Privilegs durch Karl IV. (30 September 1356) erhalten. (Gedruckt bei Rößler, Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren fPrag, 1845) I, 178 kg., Jirecek, Codex iuris Boberniae fPrag, 1867] I, 134; Celakovsky, Codex diplomaticus iuris Municipalis regni Bohemiae I, 10, Nr. 4). 8) Jnnocenz IV. hatte bereits früher, im Jahre 1247, drei Bullen gegen die Blutanklage gerichtet, von denen später die Rede sein wird. 9) »Ad haec malorum hominum pravitati et avarif'ae obviantes decrevimus ut nemo . . . Judaeis obiciat, quod in ritu suo humano utantur sanguine, cum tarnen in veteri testamento praeceptum sit eis, ut de humano sanguine taceamus, quod quolibet sanguine non utantur. cum apud Fuldam et in plunbus aliis locis propter huiusmodi suspicionem multi Judaei sint Schon vorher hatte der Kaiser Friedrich II ebenso entschieden. Die Menschenliebe der Fuldaer Bürger hatte sich nämlich mit der Hinschlachtung der vierunddreißig Juden nicht genug gethan, sondern wollte diesen willkommenen Vorwand benützen, um über die ganze Judenschaft Deutschlands Tod und Verderben zu bringen. Deshalb schafften sie die Leichen der Kinder nach Hagenau, wo der Kaiser damals Hof hielt. „Wenn sie tobt sind, dann gehet hin und begrabet sie, da sie doch zu etwas anderem nicht taugen", war des freisinnigen Fürsten Antwort. Da aber die Blutbeschuldigung nicht verstummte, entschloß sich Friedrich, trotzdem er selbst „von der völligen Unschuld der Juden überzeugt war",'") zu einer eingehenden Prüfung, „um die ganze Wahrheit aufzuhellen". Aus einstimmigen Beschluß des Hoftages schickte er Special-Gesandte zu allen Königen des Abendlandes, damit sie ihm im jüdischen Gesetze b ew and erte getaufte Juden zur Verfügung stellen.") Diese Neophyten kamen in großer Anzahl, „haben sich" — so fährt Friedrich in seiner goldenen Bulle") vom Juli 1236 fort — „lange Zeit an unserem Hofe aufgehalten und zur Aufspürung der Wahrheit über diese Angelegenheit von uns den Auftrag erhalten, die Untersuchung mit Fleiß zu führen und uns zu unterrichten, ob ihnen in Bezug auf das Menschenblut, um damit etwa eine andere Unthat zu begehen, irgend ein Wahn bekannt sei, welcher die Juden zur Begehung des genannten Verbrechens hätte verleiten können." Der Neophyten- Eongreß erklärte, daß sie weder im alten, noch im neuen Testament, noch im Talmud irgendetwas derartiges gefunden hätten, vielmehr umgekehrt das Gebot, sich der Befleckung mit jeglichem Blute zu enthalten, und, so berichtet Kaiser Friedrich weiter: „Auf Grund dieses Urtheils haben Wir unter Zustimmung der Fürsten dieJuden des genannten Ortes (Fulda) von dem ihnen vorgeworfenen Verbrechen und die übrigen Juden Deutschland's von der so schweren Bezichtigung völlig freigesproche tt.* * * 4 * 6 7 8 * * * * 13) Deshalb verfügen wir kraft vorliegenden Privilegs und verbieten ein für allemal, daß irgend Jemand, sei er Geistlicher oder Laie, Hoch¬ oder Niedrigstehender, Schultheiß, Vogt, Bürger oder wer sonst, bei Gelegenheit einer Predigt oder bei einem sonstigen Anlaß die genannten Juden in einem speciellen Falle oder überhaupt wegen genannter Bezichtigung behellige oder ihnen diesbezüglich irgend eine Beleidigung oder einen Vorwurf mache". So haben beim ersten Auftauchen der Blutbeschuldigung Papst und Kaiser über dieselbe geurtheilt! Wird das „Vaterland" trotzdem das Verbrechen von Fulda zu den „sechzig historisch erwiesenen Fällen" rechnen? occisi, qu >d auctoritate praesentium, ne dein de fiat, districtius inhibemus. Si quis autem decreti huius tenore cognito, temere, quod absit, contraire temptaverit . . . excommunicationis ultione plectatur. 10) »quamquam vero per plurium librorum auctoritatem, quos maiestas nostra didicerat, conscientia nostra predictorum Judeorum innocentiam habuit racionalibiter excusatam«, sagt Friedrich in der weiter unten citirten Urkunde. ") Hierauf bezieht sich ein Schreiben Heinrich's III. von England au Kaiser Friedrich II., worin er ihm mittheilt, daß er auf dessen Bitte, mit Bezug auf den ihm von Friedrich mitgetheilten „b i s h e r von uns nicht gehörten Fall (casum a nobis inauditum). der sich kürzlich in Eurem Reiche zugetragen hat", zwei der zuverlässigsten Getauften, welche in seinem Reiche gefunden werden konnten, zuschicke. Vergl. Huillard-Brßholles, Historia diplom. Friderici II. (Paris 1852) tom. IV, p. 809. Heinrich nennt das Vorkommniß von Fulda einen „bisher von uns nicht gehörten Fall". Dabei waren ja in England bereits wiederholt Anklagen wegen Ermordung von Christen erhoben worden, zuletzt erst 20 Jahre vorher (1215) in Lincoln (Acta Sanct. VI, Juli, 494 fg.); aber in allen diesen Fällen lautete die Beschuldigung nur auf Kreuzigung „zur Verhöhnung Christi". Die B l u t beschuldigung tauchte eben erst in Fulda auf. ") Dieselbe ist gedruckt von Höniger in „Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden in Deutsch!." I (1887), 136 fg. und Boos „Urkunden d. Stadt Worms" (Berlin, 1890) II, 742 'fg. 1S) Judeos loci predicti (Fuldae) ab obiecto crimine ac alios Judeos Allemannie a tarn gravi infamia dictante sentencia principum pronunciavimus penitus absolutos.

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