Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 43 (27.10.1899)
- Date
- 1899-10-27
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3020846-3021277-3021321--09310-3033733- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 43 Vr. Bloches Wochensrlirifl, nicht g e th a n, weil er ein I »d e i st, geschweige um eine r e l i g i ö s e V o r s ch r i f t z u e r f ü l l e n, sondern trotzdem er Jude ist und unter Uebert re t u n g der heiligsten Gebote seiner Religion. Er hcu es gethan, weil die jüdische Religion in seinem Leben nicht zur Macht geworden ist. Vom Standpunkte dieser aus (das heißt der jüdischen Religion aus. D. Red.) betrachtet, hat er eine abscheuliche Sünde begangen. Wenn in der Christenheit die Kenntuiß der Kirchengeschichte weiter verbreitet wäre, so würden sich kei n e C h ri sten finden, die die boshafte Nachrede, die Juden vergößen Blut zu rituellem Zweck, glauben und verbreiten. Sie können diesen Brief benutzen, wie Sie wollen. Mit freundlicher Begrüßung Ihr ergebener Gießen, den 17. October 1899." Bernhard Stade. Gebrauchen die Juden C h r i st e u b L u t! Gutachten des Dr. H. L. Strack Universitätsprofessor, Berlin. Motto: Man lügt gern auf die Leute; darum glaube uicht Alles, was du hörst. (Sirach 19, 15.) Der Tod eines ungarischen Mädchens, Esther Solymossy, und das räthselhafte Verschwinden ihres Leichnams erregen nicht nur in Ungarn, sondern auch weit Der die Grenzen dieses Landes hinaus großes, täglich wachsendes Aufsehen. Es ist Grund zu fürchten, daß die erregten Leidenschaften der Menge sich in blutigen oder doch gewaltsamen, den Christennamen schändenden Thaten Luft machen werden. Da ist es mir Pflicht, das Meinige zur Aufklärung und damit zur Beruhigung zu thun, indem ich durch Vermittlung dieses, in unserer Geistlichkeit so viel gelesenen Blattes Anderen das Material biete, durch welches sie in weiteren Kreisen belehrend und beruhigend wirken können. Als zweifellos darf angenommen werden, daß Esther Solymossy ermordet ist, sowie daß eine Mehrzahl von Personen nicht nur bei der Berber mng des Thäters, beziehungsweise der Thäter, sondern auch bei der Fortschaffung der Spuren des Verbrechens betheiligt ist. Gewichtige Anzeichen (wir bemerken, daß uns nur Zeitungsnachrichten zur Verfügung stehen) sprechen dafür, daß diese Verbrechen ganz oder theilweise von Juden verübt sind. Speciell wird der Rabbiner Rosenberg des Mitwirkens bei der erwähnten schweren Hehlerei beschuldigt. Die gerichtliche Untersuchung ist im Gange. Sie wird mit Eifer geführt und sie wird, so hoffen wir, Erfolg haben. Selbstverständlich beabsichtigen wir nicht, ihr irgendwie vorzugreifen. Eine einzelne Anklage aber, welche man auf Grund der That und angeblicher oder wirklicher Zeugenaussagen nicht sowohl gegen die Judenschaft, als gegen die jüdische Religion erhebt, darf und muß schon jetzt um der Wahrheit und des Friedens willen (Sacharja 8, 19) znrückgewiesen werden : die Beschuldigung, daß Esther Solymossy von Juden „zu rituellen Zwecken", getödtet, „geschlachtet" worden sei. Das Recht zur Ablegung eines Zeugnisses in dieser Angelegenheit nehme ich aus meiner langjährigen eingehenden Beschäftigung auch mit der nachbiblischen jüdischen Literatur und ans meiner Bekanntschaft mit jüdischen Sitten und Gebräuchen. Die Pflicht resultirt für mich aus der Ueberzengung, daß diese Beschuldigung nicht wahr sein könne, auch dann nicht wahr sei, wenn sie von zwei oder drei Zeugen besckworen werden sollte, und aus der daraus sich sittlich ergebenden Nothwendigkeit, die fälschlich Beschuldigten zu vertheidigen. Die Beschuldigung, daß die Juden Christen tödten, um sich des Blutes derselben zu bedienen, ist, besonders seit Seite 815 dem zwölften Jahrhundert, in sehr mannigfaltiger Weise ausgesprochen worden: das Blut werde zur Heilung der Beschneidungswunde gebraucht; es erleichtere den Frauen das Gebären und fördere die Genesung; es diene zur Bereitung von Liebes-Elixireu und was des Unsinnes mehr ist. Ebenso thöricht freilich, aber gefährlicher, weil gegenwärtig viel geglaubt, und deshalb hier besonders zu berücksichtigen, ist die Ansicht, daß das Blut von Christen bei der Feier des Osterfestes verwendet werde, sei es zur Bereitung des Osterbrotes (der Mazzoth). sei es im Osterweine. Wenn der Gebrauch von Christenblnt zu diesem Zwecke geboten, ja auch nur gestattet wäre, so müßten in der an Umfang geradezu ungeheueren und auf alle Einzelnheiten des gottesdienstlichen wie des bürgerlichen Lebens eingehenden halachischen Literatur der Inden (Ritualwerke, Rechisgutachten u. s. w) darauf bezügliche Stellen nachznweisen sein. Aber weder der Eifer der Kundigen unter den Polemikern christlichen Glaubens, noch der durch den Haß geschärfte Blick derjenigen Proselyten, welche ihre Anhänglichkeit an die neue Religion durch fanatische Judenfeindschaft erweisen wollten, hat aus allen jenen Schriften irgend etwas anzuführen vermocht, was im mindesten zur Bestätigung der schrecklichen Anklage dienen könnte. Vielmehr ergibt eine aufmerksame Prüfung des jüdischen Gesetzes, daß jede Benutzung menschliches Blutes, also auch die zu rituellen Zwecken, dem Judenthum vollkommen unmöglich ist. Zunächst sei daran erinnert, daß das Zweitafelgesetz ohne jede Einschränkung sagt: „Du sollst nicht tödten" (2 Mos. 20, 13 S Mos. 5, 17.) A lle Bestimmungen des Gesetzes, heißt es im babyl. Talmud, Tractat Sanhedrin, Blatt 74 a, darf der Israelit übertreten, um sein Leben zu retten: ausgenommen sind nur diese drei: Götzendienst, Blutschande und Mord (wörtl. Blutvergießen), lind dieser Satz ist von Moses Maimonides (Hilkhoth Jeßode ha-thora Cap. 5), von Moses aus Couey (im großen Buch der Gebote) und int Schulchin Arnkh cvdificirt worden. — Die falschen Folgerungen, die man aus dem in der Mikhilta, im Tractat Sofrim und anderwärts vorkommenden Satze „den Besten unter den Gojim tödte" gezogen hat, übergehen wir, weil diejenigen, von welchen solche Folgerungen gezogen sind, den Zusammenhang entweder nicht beachtet oder, Anderen nachschwatzend, nicht gekannt haben. (Einiges zur Erläuterung s. bei A. von Sonnenfels, Jüdischer Blutekel, S. 123—133.) Noch wichtiger für unsere Frage ist der Umstand, daß der Genuß von Blut im Pentateuch mehrfach und zwar einige Male unter Androhung schwerer Strafe untersagt ist, s. 1 Mos. 9, 4. 3 Mos. 3, 17. 7, 26 27. 19, 26. 5 Mos. 12, 16. 23. 15, 23, vgl. noch 1 Sam. 14, 32—34 und Avostg. 15, 29. Die später. .Gesetzgebung geht noch weiter. In dem von Josef Karo (geb. 1488, gest 1575) verfaßten Schulchan Arukh, der obersten Autorität in jüdisch-gesetzlichen Dingen, lesen wir Jore Dea Cap. 65, § 1: „Es gibt Adern, deren Genuß wegen des in ihnen enthaltenen Blutes verboten ist, z. B. die Adern des Vorderarmes, der Schulter und des Unterkiefers" : das. Cap. 66, § l : „Das Blut des Viehs, der Thiere des Feldes und der Vögel, sowohl der reinen als der unreinen, darf nicht genossen werden"; das. § 3: „Findet sich ein Blutstropfen in einem Ei, so entferne man das Blut und esse das übrige; aber nur, wenn das Blut im Weißen war. Fand es sich aber im Dotter, so ist das Ei verboten". (In vielen Gegenden ist, wie die Glosse bemerkt, der Genuß jedes Eies, in dem sieb ein Blutstropfen sindet, ohne Unterschied verboten); das. § 9: „Fischblut ist zwar (weil im Pentateuch nicht verboten) an sich erlaubt, darf aber nicht genossen werden, wenn man es in einem Gefäße aufgefangen hat, weil es für anderes Blut gehalten werden könnte. Es darf aber genossen werden, wenn es leicht als Fischblut kenntlich ist, z. B. wenn : t I!' « 1) i; i