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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-10-27 · 43 (27.10.1899) · page 12

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
43 (27.10.1899)
Date
1899-10-27
Page
– (sequence 12)
Language
German
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Sette 812 Br. Bloch's Wochrafchrrfk. Nr. 43 die sich ihrer Aufklärung, Bildung und Menschenliebe rühmt- Nachdem so viele jüdische und christliche Gelehrte, Schriftkundige und mit den jüdischen Gebräuchen genau bekannte Männer das Unsinnige und Unwahre einer solchen Beschuldigung auf das Evidenteste bewiesen haben — neulich Herr Professor Dr. Strack in seinem in mehreren Zeitungen abgedruckten Gutachten mit großer Sachkenntniß, Gelehrsamkeit und genauer Angabe der dahin gehörenden Literatur den Wahn für alle Verständige niedergeschlagen hat, läßt sich nach meiner Ueberzeugung nichts Neues anführen, um eine Erdichtung bloßzustellen, von der man meinen sollte, daß sie längst aus der Welt verschwunden wäre. Es weiß Jeder, der nur einigermaßen mit der heiligen Schrift bekannt ist, daß das Verbot Blut zu genießen den Israeliten wiederholt eingeschärst ist „für eure Nachkommen und in allen euren Wohnungen" 3. B. Mos. 3, 17 so daß sogar Ausrottung aus dem Volke (7, 37) als Strafe für die Uebertretung dieses Verbotes festgesetzt ist. Und doch eutblödet man sich nicht einem Argwohn Raum zu geben, für dessen Begründung Niemand auch nur einen scheinbaren auf Thatsachen fußenden Beweis anführen kann. Kopenhagen, 22. October 1882. Ehr. H. Kalkar Dr. theol. & Phil. Göttingen, 7. October 1882. Der ver ehrlich en Rabbinerversammlung danke ich für das Vertrauen, welches Wohldieselbe mir durch die Aufforderung ohne Datum, Nummer 4081 zu erkennen gegeben hat. Die gewünschte „historische Beleuchtung" der Beschuldigung zu liefern, daß das Judenthum Menschenblut für die religiöse Zwecke brauche, bin ich schon aus Zeitmangel außer Stande: sollte es der verehrlicheu Rabbiner- Versammlung aber zweckdienlich erscheinen, daß ich in irgend einer gerichtlichen Verhandlung als Zeuge dafür auftrete, daß nach meiner festen Ueberzeugung das Judenthum, wie es in der Bibel, Halacha und Haggada, amtlich anerkannt vorliegt, und wie es in einer umfänglichen Literatur zum Ausdrucke gebracht ist, niemals Menschenblut für religiöse Zwecke zu verwenden verlangt habe, so bin ich dazu bereit. Ein solches Zeugniß könnte auf Ansuchen eines königlich ungarischen Gerichts oder eines Anwalts auch schriftlich in den für solche Zeugnisse vorgeschriebenen Formen abgegeben werden. Aberglauben einzelner Juden, soferne — was zu beurtheilen ich außer Stande bin — ein solcher vorhanden sein sollte, dafür so wenig gegen das Judenthum geltend gemacht werden, wie Aberglauben einzelner Christen gegen das Christenthum. Professor Paul de Lagarde. Angesichts der in den letzten Monaten an verschiedenen Stellen, wie in Berlin und Dresden wiederholt ausgesprochene und zur Verhetzung des unwissenden Publikums benutzten Behauptung von der Verwendung des Blutes von gemordeten. Christenkindern bei der Feier des jüdischen Passahfestes bin ich aufgefordert, ein Zeugniß abzugeben, ob ein solches neuerdings als „ritualer Mord" bezeichnetes Ver-' brechen in den Gesetzesurkunden des Judenthums vorgeschriebeu ist. Ich habe in dieser Hinsicht Folgendes festzustellen : 1. Das jüdische Gesetz verbietet den Mord allgemein und unbedingt. Wer Menschenblut vergießt, deß Blut soll durch Menschen vergossen werden. 1. Mos. 9, 6. Du sollst nicht tödteu 2. Mos. 20, 13. 2. Das jüdsche Gesetz verbietet jeden Blutgenuß allgemein und unbedingt 3. Mos. 17, 12. Eine Seele, die Blut genießt, soll ausgerottet werden ans ihrem Volke. Diese grunds tzliche Bestimmung ist die Veranlassung für das Schlachtritual, bei dem es darauf ankommt, das Fleisch gründlich vom Blut zu befreien. Hiernach kann vom Blutgebrauch bei der Bereitung der Osterkuchen keine Rede sein, es müßte denn durch eine besondere Vorschrift der allgemeine Grundsatz für diesen Fall außer Geltung gebracht sein. 3. In dem Gesetze über die Passahfeier 2. Mos. 12—13 ist eine solche besondere Vorschrift nicht enthalten und kann nicht enthalten sein, da es zur Zeit, als das Gesetz gegeben wurde, Christenkinder nicht gab, Kinder von Eltern anderer Religionen aber nach der üblichen Insinuation nicht geschlachtet werden sollen. Das ganze Gesetz enthält nichts von Menschenschlachtung. 4. In der nachbiblischen Gesetzgebung ist die Verwendung von Blut von Christenkindern für die Passahfeier nicht vorgeschrieben. Es hat Niemand eine Stelle auffinden und Nachweisen können, durch welche ein „ritueller Mord" vorgeschrieben wäre. 5. Hiernach ist die übrigens erst seit dem XV. Jahrhundert n. Chr. auftauchende Behauptung, daß die Juden zur Passahfeier Christenblut gebrauchen, unwahr und kann sich auf keine Stelle in den jüdischen Gesetzen stützen. — Wer dieselbe ohne einen Beleg beizubringen, — was ihm freilich nicht gelingen wird — wiederholt und in öffentlichen Versammlungen als auf Thätlichkeit beruhend vertritt, der muß als böswilliger Verleumder bezeichnet werden, dem gegenüber die Strafgesetze in Anwendung zu bringen sind. San Remo, den 10. October 1882. Dr. A. Merx Professor der alttestamentlichen Exegese an der Universität Heidelberg. Die Aechtheit vorstehender Unterschrift des Herrn Professor Dr. Merx von Heidelberg wird hierdurch amtlich beglaubigt. Heidelberg, 19. October 1882 Großherz.-Uuiversitäts-Secretariat En n dächte r. Keine der Beschuldigungen, welche Bosheit und Fanatismus gegen das Judenthum ersinnen mochten, ist abgeschmackter und gehaltloser als die, die Bekenner desselben brauchten zu ihrer Passahfeier Christenblut. Lange genug hatte dieses Hirngespinst, eine Ausgeburt finsterer Unwissenheit und teuflischer Böswilligkeit, in den hohlen Köpfen eines gedankenlosen Pöbels gespukt; die Zeit, hätte man glauben sollen, habe längst über diese infame Beschuldigung den Stab gebrochen, und doch wagt man es, wieder daran zu erinnern. Groß ist die.Dummheit, welche ein solches Märchen für baare Münze nimmt, noch größer aber die Ignoranz, welche es in Umlauf gebracht hat; denn was steht im mosaischen Gesetze, das doch der Christ, vorzüglich aber der Theolog, ebenso wie der Jude kennen soll, geschrieben? Im 3. Buch Mosis lesen wir folgendes 7, 16 — 27: Ihr sollt auch kein Blut essen, weder von Vieh noch von Vögeln, wo ihr wohnt. Welche Seele würde irgend ein Blut essen, die soll ausgerottet werden von ihrem Volke; 17, 10: und welcher Mensch, es sei vom Hause Israel oder ein Fremdling unter euch, irgend Blut esset, wider den will ich mein Antlitz setzen, und will ihn mitten aus seinem Volke rotten; 17, 12: darum habe ich gesagt den Kindern Israel: Keine Seele unter Euch soll Blut essen, auch kein Fremdling, der unter Euch wohnt. Wer die Scrupulosität des Judenthums, in der Befolgung der Ritualgesetze kennt, wird begreifen, was von jener Diffamirung zu hüten ist. Wie aber konnte jenes Märchen überhaupt entstehen? Unzweifelhaft hat es in dem vom alten Passah-Rituale vorgeschriebenen Bestreichen der Oberschwelle und der Pfosten der Thüre mit dem Blute des Passahlamms seinen Entstehungsgrund. Siehe Sitzungsberichte der

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