Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 43 (27.10.1899)
- Date
- 1899-10-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3020846-3021277-3021321--09299-3033722- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 804 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 43 verbrannt zu werden; des Starel's Frau solle jedoch zuvor noch ein Griff mit der glühenden Zange auf die rechte Brust oberhalb gegeben werden. Gott verzeihe ihnen. Amen". Den 29. August wurden diese Urtheile vollzogen. Im Schwarzwaldstädtchen Bräunlingen wurden 1632 zwei Bürgersfrauen eingezogen und weil sie nicht gestehen wollten, „peinlich befragt". Die Eine davon wurde als reumüthig am 9. Juni statt mit Feuer, aus Gnade mit dem Schwerte hingerichtet. Die Andere, Magdalene Schwenk, hatte zwar durch die Qualen der Tortur veranlaßt den Umgang mit dem bösen Geist einbekannt, nahm aber ihre Aussage noch zweimal zurück. Vergebens wurde sie am 2. und 3. Juni zwei Tage nacheinander „mit der höchsten Pein angegriffen". Sie beharrte bei ihrem Widerruf. Man mußte einen Hexenmeister aus Oesterreich holen und diesem gelang die Arbeit. In den Proceßacten heißt es: „daß gedachte Schwenk Alles wieder bekannt, und darauf am 9. Juli 1632 nach ihrem Verdienen vom Leben zum Tode verurtheilt, selbigen Tages auch justificirt worden." Als die Schwenk ihr schreckliches Ende als unabweislich erkannte, entwickelte sich in ihr ein gewisses Rachebedürfniß. Zunächst gab sie aus Hüfingeu, von wo aus sie der Hexerei bezichtigt worden war, zur Wiedervergeltung ein Mädchen an; außerdem nannte sie einen Bürger und zwei Bürgerinnen von Bräunlingen, darunter die Frau eines Rathsmitgliedes namens Riedmüller. Namentlich auf die Letztere hatte sie es abgesehen. Noch den Tag vor ihrer Hinrichtung verlangte sie mit der Riedmüller confrontirt zu werden und sagte ihr ins Gesicht: „Ja, Du bist eine Hexe, man muß es Dir auch machen, wie mir geschehen ist." Als diese chr entgegenhielt: „Sie müsse eine Hexe sein, da MM. sie verhaftet habe, sie aber (die Riedmüller) sei noch nirgends, gesehen worden, wo es unrecht zugegangen sei", erwiderte ihr die noch mehr erbitterte Feindin: „Ich habe Dich bei allen Hexentänzeu an Deinen schwarzen Kleidern und an Deinem großen Kragen erkannt; wir haben nicht allein mit einander gegessen und getrunken, sondern sind auch herzlich und tapfer herumgesprungeu." Die Riedmüller wurde denn auch eingezogen, bekannte auf der Folter alles was die Schwenk von ihr gesagt und wurde am 26. September 1635 nebst zwei anderen Frauen uud einem Manne hingerichtet. Die Riedmüller hatte ein armes Waisenmädchen zu sich genommen und erzogen und dieses gab sich aus Gram über den Tod ihrer Pflegemutter selber als Hexe an, sie wurde dann gefoltert und zum Hochgericht geführt. Protestanten und Katholiken wetteiferten in Zauber und Hexenwahn, in der Anzahl der Opfer, die man alljährlich auf dem Scheiterhaufen darbrachte. In Braunschweig hatte man zwischen 1590 und 1600 so viele Hexen verbrannt, daß die Brandpfähle vor dem Thore „dicht wie ein Wald" standen. Zu Lindheim, welches 540 Einwohner zählte, wurden von 1661—64 dreißig Personen verbrannt. Der Hexenrichter von Fulda, Balthasar Voß, that groß damit, daß er allein 700 Personen beiderlei Geschlechts habe verbrennen lassen uud daß er das Tausend vollzumachen hoffe. In der Grafschaft Neisse mögen von 1640—1651 an tausend Hexen verbrannt worden sein, denn über 242 Brände liegen Urkunden vor und waren Kinder von einem bis zu sechs Jahren darunter. In Osnabrück äscherte man im Jahre 1640 achtzig Hexen ein. Ein Herr von Ranzow ließ auf einem seiner Güter in Holstein an einem Tage 13 Hexen verbrennen. Was die Juristenfacultäten betrifft, so erklärte der gelehrte Jurist Carpzow, der im Jahre 1667 seine „Criminalpraxis" herausgab, er habe bei der Ueberführung von 20.000 Angeklagten mitgewirkt! Wenn die Tübinger Juristenfacultät 1713 eine alte Frau zum Feuer verdammte, weil sie einen Knaben durch Zauber krank gemacht, so starb 1749 — in Goethe's Geburtsjahr — die Subpriorin des Klosters Unterzelle bei Würzburg desselben Todes, weil sie vom Teufel besessen, was sie selbst — freilich auf der Folter — bekannte. In Reutlingen hat 1665 ein zwölfjähriger Knabe sich selbst und drei Frauen als Theilnehmer der Satanstänze angegeben. Die eine der Frauen bekennt auf der Folter, an den Hexentänzen theilgenommen, Buhlschaft mit dem Teufel getrieben, von ihm Pulver und Salben empfangen zu haben. Sie wird am 14. April nach Abschlagung des Kopfes verbrannt. Darauf erklärte der Knabe: Der Teufel sage, man solle ihm die Weiber nicht so häßlich schicken, ohne Kopf; man solle sie brennen, da kämen sie ganz zu ihm. Der neue Obercommissär hat auch das versorgt. Bei allen Urtheilen kehrt die Anklage des Teufelsbundes nnd der Teufelsbuhlschaft wieder und dabei sind den Unglücklichen durch die Folter die seltsamsten Aeußerungen über den Besuch des Teufels bei ihnen, im Gefängniß oder sonst abgepreßt: „Ihr Buhle kam in den Thurm in Gestalt einer grauen Gans, in Gestalt eines Kindes. Auf dem Blocksberg hätte der Böse ein schwarzes Kleid und rothen Hut gehabt; auf einer Gabel war man zum Tanze gefahren; man hätte Kraut, Fleisch und Braten gehabt, das sie aus dem Wirthshause geholt hätten; zwei Pfeiffer hätten mit Schallmaien aufgespielt u. s. w." Es liegt eine am 1. August 1595 zu Utrecht feierlichst vollzogene Criminalsentenz vor mir: ihr zu Folge ward Volkart Dirxen mit seiner 17 Jahre alten Tochter Henriette, nebst dem Anton Bulk sammt seiner Ehefrau Margaretha Barten, nach harter Folter durch den Feuertod hingerichtet. Der erste hatte drei Söhne, Anton, Hessel und Gisbert, der älteste war 14 und der jüngste 8 Jahre alt. Diese drei Brüder waren in Berücksichtigung ihrer Kindheit verurtheilt, die Ausführung ihres Vaters und ihrer siebenzehnjährigen Schwester mitzumachen, chr ein Martertode zuzusehen. Daraufhin wurden alle drei entkleidet an die allda für sie auf der Brandstätte errichteten Pfähle gebunden, strenge gegeißelt „bis das Blut stieße" und endlich in Fiole eingekerkert, „bis etwas anderes vom Hofe verordnet würde". Auf allen sieben Personen lag kein anderes Verbrechen, als daß sie, i n Wölfe verwandelt, Kühe gebissen haben sollten und der Vater die Wasserprobe nicht ausgehalten hatte. Tausende starben den Henkerstod, um weiteren Folterqualen durch Bekenntniß nie begangenen Unrechts zu entgehen. Viele um eines mit auf die Welt gebrachten Muttermales willen. Zahllose Stellen im Sinn und Geist der folgenden füllen jene Rechtsbibliotheken: „Wenn die Folter nicht über Vorschrift getrieben wird und der Torquirte aber nichtsdestoweniger dabei Todes abführe, ist der Obrigkeit nichts beizumessen." „Wenn der Jnquisit erbleicht, ohnmächtig wird, Schweiß und Schaum abrinnen und der Tod nahe scheint, soll man ihm Schwefel in der Nase verbrennen und wenn die Ohnmacht aufhört, wieder anfangen. Wenn die Tortur für einen Tag beendet ist, sollen den Torquirten die Glieder wieder eingerichtet werden. Bald nach dem Essen ist nicht zu foltern, wegen dem salb. Erbrechen; am besten bei der Nacht; nie an einem feierlichen Tag, der zur Ehre Gottes bestimmt ist, oder es wäre ein Nothfall. Für Kinder unter 13 Jahren kann man einen Geburtszettel einholen, damit sie nur mit Ruthen gepeinigt werden. Ein Blinoer kann mit der Tortur belegt werden. Ein Fieberkranker mag am bessern Tage gefoltert werden. Säugende Mütter sollen nur so gemartert werden, daß dem Kinde die Nahrung nicht gänzlich verfalle. Die Zeitlängen der höchsten Marter sollen mit und nach dem „heil. Vaterunser" abgemessen werden. Der Herren-, Ritter- und Adelsstand, Doctoren und Licentiaten sind ausgenommen." Es hat in jener Zeit Geistliche gegeben, die während ihrer Amtsführung drei- bis vierhundert Verurtheilte auf den Trautenherd (so hießen die Hinrichtungsplätze) begleiteten; dort und bei der Folter sprachen sie den Abdeckern Muth zur Arbeit ein, und sahen Dingen zu, vor denen Buhldirnen zurückschauderten. Ein Schriftsteller neuern Datums bemerkt: Wir, die Kinder solcher Vorfahren, spaßen nur mit