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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-10-20 · 42 (20.10.1899) · page 18

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
42 (20.10.1899)
Date
1899-10-20
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Seite 790 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 42 feiten" genannt — „d ie Wunder könnte u w a h r und Schweizer doch der Thäter sein" — Diesen wichtigen Proceßact erwähnt auch Herr Seifert und setzt ihn auf Conto einer „gegnerischen Seite"! Er wagt nicht zu behaupten, daß es sich lediglich um Aussagen von Juden handelt. „Gegner" sind für ihn Alle, welche an der Hinrichtung der unschuldigen Opfer von Trient nicht theilgenommen. Um den Geist zu beurtheilen, in welchem dieser Proceß geführt worden ist, genügt es, aus die Thatsache hinzuweisen, daß der Legat des Papstes, mit päpstlicher Vollmacht versehen, die Vorgänge in Trient zu untersuchen, Gegenstand der Verläumdungen, Verfolgungen und Bedrohungen aller Art war. Er hielt es für geboten, unter dem Vorwände angegriffener Gesundheit von Trient nach Roveredo sich zurückzuzieheu und von dort aus die Untersuchung zu leiten. Die Erfahrungen der Delegirten der venezianischen Republik haben ihm deutlich gezeigt, was seiner in Trient wartet. Die Proceßacten erwähnen zahlreiche gegen ihn gerichtete Anklagen: „Der Legat habe diejenigen, welche über Wunder aussagen wollten, nicht selbst verhört, sondern seinen Assessor damit beauftragt. „Er habe in der Untersuchung die Zeugen gegen die Juden nicht anhöreu wollen und dadurch den Juden Gelegenheit gegeben, dem rechtmäßigen Richter übel nachzuredeu. Er versucht, die Juden aus ihrem Gefängnisse zu befreien und habe Befehl gegeben, daß die Frauen und Kinder der Juden ohne Untersuchung entlassen werden sollen; er sei offenbar von den Juden bezahlt." „Er sei gegen die Verehrung des h. Märtyrers und habe sich vor Entscheidung der Sache verlauten lassen, der Proceß gegen die Juden sei nichtig" „Sein Assessor und Notar sei der Bestechung der Juden dringend verdächtig,dennoch habe er sie nicht entlassen." Aus Rom wurde mitgetheilt von der Erkrankung des Papstes und daß derselbe mit großem Mißfallen vernommen habe, daß sein Legat des Unrechtes verdächtigt werde, „daß man gegen ihn Satiren und Epigramme veröffentlicht und ihn auch bildlich verspottet habe". Dem Bischof von Trient wird aufgetragen, dies in seiner Diöcese zu verhindern. Alle diese Acten sind ja Herrn Deckert bekannt und noch ein anderer wird vou ihm erwähnt — zweifellos — die merkwürdigste Episode in dieser Tragödie. Die Juden wandten sich an einen Priester namens Paul Ser. de Novaria, er möge ihnen im bischöflichen Schloß die Proceßacten abschreiben, welche sie, die Juden, an Papst, Kaiser und andere Fürsten senden wollten. Die Juden wünschten den Besitz einer Abschrift der echten Proceßacten, weil sie wußten, daß diese nur zu ihren Gunsten lauten können, und vorausgesehen hatten, daß der Bischof von Trient nicht die Original-Urkunden sondern gehörig präparirte Acten in Rom vorlegen werde. Der Priester wurde beim Abschreiben entdeckt und es wurde gegen ihn der Prozeß eingeleitet. Was that er, um der Folter zu entgehen? Herr Deckert berichtet selber: „In einem unbewachten Augenblick schnitt er sich mit einem Federmesser die Zunge ab und warf sie in den Abort." Diese Episode allein bringt diesen ungeheuerlichen Proceß in eine bengalische Beleuchtung, und man begreift, daß Papst Paul III. angesichts dieses Protestes in einer Bulle vom 12. Mai 1440 die ganze Blutanklage als Ausgeburt „v o n Haß und Neid, von verblendeter Habsucht, um sich die Habe der Juden mit einem gewissen A n st a n d an ei g n en zu können", v erurtheilt und die Erneuerung dieser Anklage unter Androhung der s ch w e r st e n kirchlichen Strafen für alle Zukunft „ml der Kraft beständiger Giltigkeit" auf das N a ch d r ü ck l i ch st e verbietet. Vom Jahrmarkt des Lebens Interpellation der Abgeordneten Dr. Byk, Dr. Rapoport und Genossen an Se. Excellenz den Herrn k. k. Inftizminister. In den letzten Monaten wird in ganz Oesterreich die ebenso falsche als furchtbare Beschuldigung systematisch und zielbewußt verbreitet, daß die Juden zu ihren rituellen Zwecken Christenblutes bedürfen. Die äußere Veranlassung zu dieser Bewegung gab der Strafproceß, welcher jüngst beim k. k. Kreisgerichte in Kuttenberg wegen des an Agnes Hruza in Polna verübten Mordes stattfand. Der zufällige Umstand, daß ein Jude dieses Verbrechens des Mordes angeklagt war, dessen Schuld oder Nichtschuld ausschließlich der Entscheidung der competenten Gerichte anheimfällt, so daß die Frage für die Gefertigten außer Betracht kommt, wurde von voreingenommener und den Juden offenbar feindseliger Süte dazu mißbraucht, um in diesen ganzen Strafproceß vom Anbegini! der Untersuchung bis zur Hauptverhandlung die Suggestion des Ritualmordes hineinzutcagen. Bei der Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte stand der öffentliche Ankläger, dieser Vertreter des Staates, der öffentlichen Moral und des Gesetzes im Bannkreise dieser Beschuldigung und er sprach in seinem Schlußvortrage, wenn auch mit vermeintlicher Vorsicht, doch mit gemeingefährlicher Deutlichkeit von dem „bekannten Motiv e" des Mordes, worin die directefte Bestätigung der Blutbeschuldigung lag. Auch der Vorsitzende dieser Hauptverhandlung fand kein Wort der Abweisung gegen jene Parteienvertreter, welche das Blutmärchen in der öffentlichen Gerichtsverhandlung vor einer erregten Menge fructisicirten. Nur durch dieses Verhalten der Justizorgane, welche direct oder indirect das rituelle Motiv der That bestätigten, trotzdem der Strafproceß, außer der apcioristischen Suggestion keinen ernstlichen Anhaltspunkt, geschweige denn eine Erhärtung hiefür ergab, gewann die einganzserwähnte Beschuldigung einen breiten Nährboden und den falschen Schein der Berechtigung. Diese thatsächlich grundfalsche und ungeheuerliche Blutbeschuldigung ist in jeder Beziehung geeignet, die anerkannte und rechtlich gleichgestellte jüdische Religionsgenossenschaft in ihren heiligsten G - fühlen zu verletzen und dieselbe dem Hasse und der Verachtung preiszugeben. Die hindernißlose Verbreitung dieser Beschuldigung kann leicht von den verheerendsten Folgen begleitet sein, denn die, welche zu ihren religiösen Zwecken des Blutes unschuldiger Menschenopfer bedürfen würden, könnten durch kein Gesetz und keine Gewalt geschützt werden, und müßten wahrhaft vogelfrei sein. In längst vergangenen Jahrhunderten erkannte man die Gefahr und Päpste verboten ebenso wie weltliche Herrscher, darunter insbesondere polnische Könige, die Erhebung und Verbreitung dieser falschen Beschuldigung. Dies thaten insbesondere die Päpste Jnnocenz IV. (mit den Bullen vom 28. Mai 1247, 5. Juli 1247 und 22. September 1258), Gregor X. (7. October 1272), Martin V. (20. Februar 1422), Michael V. (5. November 144-7), Paul III. (12. Mai 1540), welche mit aller Entschiedenheit und ihrer ganzen Autorität es direct und unter Androhung der strengsten Kirchenstrafen den Christen verboten, gegen die Juden die Beschuldigung des rituellen Mordes zu erheben. Ein Gleiches thaten Polens Könige: Jan Aldrecht mit dem Edicte vom Jahre 1496, Zygmunt I. 1514, Zygmunt August 1548, Stephan Batory 1576 und 1580, Zygmunt lll. 1592, Wladystan IV. 1663, Jan Kazimir 1694, Michal l. 1696. August II. 1763, August III. 1763 und Stanislaw August 1765. Diese Edicte der polnischen Könige legten der Verleumdung des Ritualmordes ewiges Stillschweigen (acternum silencium) auf, unter Androhung der paenä talianis. In Böhmen, auf dessen Gebiete der Strafproceß Hülsner stattfand, ergingen ähnliche Decrete von den böhmischen Königen Ottokar II. (29. März 1254 und 23. August 1268), Wenzel II. (1300) und Ladislaus IV. (15. Mai 1454). Auch in anderen Ländern schuf man in diesen vergangenen Jahrhunderten Specialgesetze, welche diese falsche Beschuldigung unter strenger Ahndung verboten. Dessen bedarf es nach dem Stande der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung bei uns

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