Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 39 (29.9.1899)
- Date
- 1899-09-29
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 39 rxi'z Mochenschrifr Seite 715 Dr» und ihrem Inhalte beschäftigen. Es heißt in denselben: „Weil in aufgeregten Zeiten und bei einer steigenden Verbitterung in der Bevölkerung auf einem Gesammteindruck basirte Verdicte nur zu leicht zu Stande kommen, ist es Pflicht der ihrer Aufgabe bewußten Staatsbehörde, Anklagen nicht auf bloße Lermnthungen hin zu erheben. Kaum jemals wurde diese Pflicht stärker verkannt, als in dem vielbesprochenen Polnaer Processe, gleichviel ob der Angeklagte zufälligerweise der Thäter war oder nicht. Die Anklage beruft sich vor Allem auf das allgemeine Gerücht, welches den Angeklagten als Tbäter bezeichnete, obschon nach den weiteren Bemerkungen der Anklageschrift dieses Gerücht nur daraus entstaudev war, daß sich der Thäter im Walde, wo der Mord geschah, viel Herumtrieb, daß er die Ermordete kennen mußte, und daß er unwahrerweise geleugnet hat, am Tage der That in dem Walde gewesen zu sein. Und auf dieses durch nichts unterstützte Gerücht wurde der Thäter in Verwahrungshaft genommen, obschon die Hausdurchsuchung kein Refllltat ergeben hatte. Auch die Verdachtsmomente der Anklageschrift sind blos, daß der Thäter die Ermordete kannte — ein Umstand, der wohl fast bei sämmtlichen Bewohnern des kleinen Fleckens zugetroffen haben dürfte — die vom Thäter bestrittene, von verschiedenen Zeugen bestätigte Annahme, daß er zur Zeit, wo der Mord wahrscheinlicherweise geschah, im Walde war, und der Besitz eines zur Verübung der That tauglichen Messers und einer lichten Hose, welche in einem Koffer versteckt aufgefunden wurde, an der sich verdächtige Flecken befanden. Es wird also gegen den augeblichen Mörder vorgebracht die allgemeine Antipathie, ein nicht belobtes Vorleben und der Besitz einer Hose mit Flecken. Denn der Umstand, daß er als Nachbär die Ermordete kannte, daß er zu der muthmaßlichen Zeit des Mordes auch im Walde war wie sonst oft, fällt gewiß nicht ins Gewicht. Man scheint aber auf das Leugnen wahrer Thatsachen viel Nachdruck gelegt zu haben, aber nur Jemand, der ganz unvertraut ist mit denr Verhalten Angeschuldigter, wird im Versuche, durch Lügen ein Alibi zu schaffen, einen Schuldbeweis erblicken. Es ist jedem Praktiker bekannt, daß Leute aus dem Volke Alles, auch das Harmloseste, leugnen, sobald sie sich unter einer Anklage wissen, und vielleicht nicht so sehr ohne Begründung; denn noch immer hat, wie wir sehen, der Satz Montaigne's, der doch ein Edelmann und Privilegirter war, seine Wahrheit: „Wenn man mich beschuldigen würde, die Thürme von Notre-Dame gestohlen zu haben, würde ich aus Frankreich fliehen." Die Mitglieder des Wiener Laudesgerichtes werden vielleicht noch den Fall in Erinnerung haben, wo ein italienischer Arbeiter, eines schweren Raubes angeklagt, jede Verthcidigung unterließ, zu sechs Jahren verurtheilt wurde, und als nach zwei Jahren seine Unschuld sich herausstellte, einfach erklärte, er habe nichts gesprochen und sich in nichts vertheidigt, weil er ja gewußt habe, daß er, einmal angeklagt, auch verloren sei. Berühmt in der Eriminalgeschichte ist das falsche Alibi des Lesurques, der hauptsächlich auf Grund dieser eriviesenen Unwahrheit hingerichtet wurde. So ist die Anklage im Wesentlichen nur der Wiederhall des Gerüchtes, das eine allerdings noch summarischere Jurisdiction als die der Geschwornen darstellt. Unter den Verdachtsgründen ist ein einziger, der als solcher gelten kann; das ist der Besitz eines Beinkleides, welches verdächtige Flecken trug. Da ist es nun unbegreiflich, daß über die Frage, ob diese Flecken von Mnschenblut herrühren, kein Gutachten der Facultät eingeholt wurde, da die Sachverständigen eine jeden Zweifel ansschließende Antwort nicht geben konnten. 'Daß übrigens selbst Spuren von Menschenblut auf einem Kleidungsstücke allein noch nicht viel bedeuten, ist aus manchem Processe bekannt. Merkwürdiger noch als das positive Material der Anklage ist dasjenige, was fehlt — vor Allem das Forschen nach dem Motive. Aber es wurde ein Motiv des Mordes subintelligirt, und zwar der sogenannte Ritualmord. Wer den mythologischen Ursprung dieses Märchens kennt, wer weiß, wie von den Römern der Kaiserzeit bis auf die Chinesen unserer Tage dem Christenthum dieses Verbrechen angedichtet wurde, wer endlich bedenkt, daß im Laufe der vielen Jahrhunderte des Mittelalters, in welchem dieser Wahn, wenn auch nicht bei den erleuchteten Geistern, so doch in der dumpfen Menge lebte, eine große Zahl solcher Fälle hätte constatirt werden müssen, wenn an der Sache etwas Wahres wäre, wird sich ein weiteres Grübeln mit ruhigem Gewissen ersparen. Gewiß könnte einmal im Kopfe eines Nichtvollsinnigen die Idee zu einem derartigen Morde durch die Schilderungen davon entstehen. Es hat aber die Anklage gar nicht versucht, den Bestand ähnlicher Gedanken bei dem Angeklagten nachzuweisen; sie hat übrigens durch die Annahme von Mitthätern eine solch vereinzelte Verirruug ausgeschlossen und damit unausweislich den religiösen Mord zum Substrat der' Anklage genommen. Dabei wurde nicht einmal erwähnt, daß sich zur Zeit des Verbrechens ein Mörder im Walde Herumtrieb, daß manche Personen, darunter der glaubwürdigste von Allen, der Pfarrer, einen fremden wildaussehenden Mann aus dem Walde treten sahen, man hat mit großer Emphase die Möglichkeit der Nichtschuld des Angeklagten bestritten und in Mitte einer erregten Menge ein Verbiet der Geschwornen erzielt. Ueber die Verhandlung wollen wir schon deshalb nicht sprechen, weil hierüber wahrscheinlicherweise noch der Cassationshof erkennen wird, auch wollen wir gar nicht behaupten, daß der Verurtheilte nicht der Mörder sein konnte. Möglich ist das immmer, aber er wurde ohne Beweise angeklagt und ohne Beweise verurtheilt, und das ist-für den Juristen ein Justizmord. Zwar macht der Schluß der Anklageschrift, in welchem auch das Verhalten des Beschuldigten zum weiblichen Geschlechts berührt wird, beim ersten Lesen den Eindruck, als ob ein geschlechtliches Motiv mitspielen sollte, obschon die Fassung der Worte „grob und frech" weniger auf Lüsternheit als auf Brutalität deutet. Es ist aber der Anklage dieses Motiv nicht zu Grunde gelegt und bei der Verhandlung ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft eliminirt worden. 'Aber ebensowenig wird das Motiv des Raubes herangezogen, wobei es uns unbekannt ist, ob die uvthigen Erhebungen in dieser Richtung gepflogen wurden. So viel steht nach der Anklage fest, daß ein allerdings geringwerthiges silbernes Kreuz geraubt oder gestohlen wurde, welches sich im Besitze des angeblichen Thäters nicht fand. Beim Angeklagten wurde demnach keines der beiden Motive angenommen. Ein wichtiges Gegen-Jndic, daß der Thäter allein nicht im Stande gewesen wäre, das kräftige Mädchen zu überwältigen, führte zu der Anklage und Verurtheilung wegen Mitschuld, ohne daß greifbare Anhaltspunkte für Mitthäter gegeben waren. Wenn man also die Anklage überblickt, so hatte der Tbäter kein Motiv; er war nicht in der Lage, die That allein zu verüben; die geraubten Gegenstände waren nicht in seinem Besitze; er hat kein verbrecherisches Vorleben; es kann gegen ihn nur vorgebracht werden, daß er trotz seines Leugnens möglicherweise zur Zeit des Mordes in einem Walde war, in dem er sich nach der Anklage täglich Herumtrieb. Anwesenheit am Thatorte wurde nicht constatirt, da ja zwischen einer Waldung und der Stelle des Mordes unterschieden werden muß, noch weniger von der Anwesenheit am thatorte zur Zeit der That, da die Zeit der Ermordung zweifelhaft ist, und endlich ist die Anwesenheit in einem Walde, den noch dazu Wege zu den 'Nachbarorten durchkreuzen, bei Einem, der sich regelmäßig dort Herumtrieb, ebensowenig gravirend, als etwa die Anwesenheit eines Stadtinwohuers in einer Stadt, in der ein Verbrechen begangen wurde. Die österreichischen Behörden und das Blutmärchen. Aus C h r u d i m wird uns berichtet: Es durfte für den weiten Kreis Ihrer Leser von Interesse sein, durch einen Vorfall zu erfahren, welche Folgen das Kuttenberger Urtheil und die diesem vorgegangenen Verhandlung nach sich ziehen. Dazu tragen allerdings manche unserer Behörden bei, welche durch ihr Verhalten den Ritualmord gewissermaßen anerkennen. Es geschah Folgendes; Ju Nassaberg, in der Nähe von Chrudim, zeigte das bei der Familie M. bedienstete Mädchen bei der Behörde an, daß ihre Dienstgeber täglich vor dem Früstück Blut genießen, dessen Herkunft sie zwar nicht wisse, dessen Aufbewahrungsort ihr aber bekannt sei. Und nun ereignete sich das Unglaubliche. Die Behörde schenkte den Angaben Glauben, ordnete eine Untersuchung an, welche ergab, daß sich die Familie täglich die Zähne putzre und dazu das röthliche übermangansaure Kali benützte. * 4- * Vor 137 Jahren hat ein hervorragender christlicher Theologe Deutschlands, der theologische Seminardirector und Protector der Universität Halle, Dr. I. S. Semler, „getrieben vom Geiste der Wahrheit, Redlichkeit und Aufrichtigkeit," gelegentlich der Besprechung der Historie jenes „Knaben" Andreas aus dem Dorfe Rinn, Worte niedergeschrieben: „Alle Christen können ans dieser kurzen Abhandlung gar vielerlei gegründete Betrachtungen Gelegenheit nehmen, vornehmlichaber einsehe n, wie große Ursache wir haben, Gott vom ganzen Herzen zu danken, daß die groben Zeiten der Unwissenheit und der gemeinen fanatischen Depedenz von den sogenannten Geistlichen uns nicht in sich begriffen haben". Nach einhundertsiebenunddreißig Jahren sind diese „groben Zeiten der Unwissenheit" wieder erschienen. Was würde Semler gesagt haben, wäre er Zeuge gewesen der Kuttenberger A n k l a ge? Der Wahnwitz ist der Triumphator, dem nicht allein der blöde Pöbel, sondern die Männer der Intelligenz, Richter und Staatsanwälte ihre Huldigung darbringen. 4- * * Endlich wendet sich das Organ der Prager Statthalterei das „Prager Abendblatt", gegen den Aberglauben, daß die Juden zu religiösen Zwecken das Blut christlicher Kinder oder Jungfrauen brauchen: „Unsere Leser wissen, daß zunächst die ersten Christen des Ritualmordes von Kindern (mißverstandene Abendmahlfeier) beschuldigt wurden und daß die Kirchenväter (Tertullian, Justinus Martyr), wie auch christliche Prosanschriststeller in ihren Schriften gegen diese ungeheuerliche Zumuthung auftraten, welche später gegen die Juden austauchte, namentlich dann, wenn es galt, dieselben zu plündern und zu berauben. Für