Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 38 (22.9.1899)
- Date
- 1899-09-22
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3020846-3021277-3021316--09185-3033603- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 38 Dr. Bloch's Wochrnschrifr. Seite 695 Werth, daß nichts unterlassen wurde, was der Bertheidiger zur Entlastung des Angeklagten vorgekehrt wissen wollte. Welche schwerwiegende Gründe sprachen ferner dagegen, daß der Gerichtshof und die Geschwornen sich zur Vornahme eines Localaugenscheines nach Polna begeben hätten, um festzustellen, ob die Identität des Angeklagten Hilsner von jener Entfernung aus, aus welcher ein Zeuge ihn erkannt hat, auch wirklich festgestellt werden konnte? Wir erinnern uns des Processes gegen den Gattenwörder Tourville in Bozen. Damals fuhren die Richter, der Staatsanwalt, der Bertheidiger und die Geschwornen von Bozen mittelst Wagens auf das Stilfserjoch, um sich an Ort und Stelle von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der verschiedenen Darstellungen üler die Umstände der That zu überzeugen. Das war eine Excursion, die drei volle Tage in Anspruch nahm. Auch in Wien ist es gerade in Mordproc^ssen sehr häufig vorgekommen, daß Gerichtshof und Geschworne sich an Ort und Stelle begaben. Von Kuttenberg nach Polna zu fahren und dort einige Stunden zu verweilen, wäre doch kein allzu großes Opfer gewesen. Der Gerichtshof hat aber die Frage, ob das geschehen soll oder nicht, der Entscheidung der Geschwornen anheimstellen zu sollen geglaubt, und die Geschwornen waren offenbar der Meinung, der Fall liege für sie ohnehin klar genug. Wollen wir daraus vielleicht den Borwurf mangelhafter Pflichterfüllung gegen die Herren Geschwornen ableiten oder die Unschuld des Hilsner trotz des Verdictes deduciren? Das Eine liegt uns genau so ferne wie das Andere. Ob Hilsner schuldig ist oder nicht, können wir nicht wissen, und immer nur die Personen, welche über einen Angeklagten zu Gericht sitzen, können diese Frage entscheiden. Was wir aber behaupten, ist das Eine, daß in einem solchen Falle Zweifel nicht bestehen bleiben dürfen und daß Geschworne sich über die Zuverlässigkeit menschlicher Urtheile sehr häufig einer Selbsttäuschung hingeben können. Es hätte dem öffentlichen Gewissen jedenfalls zur Beruhigung gereicht und der Sicherheit des Rechtes nicht geschadet, wenn den Anträgen des Vertheidigers stattgegeben worden wäre. Es sei uns gestattet, noch eine Reminiscenz anzuführen, die ein warnendes Beispiel für immer sein sollte, den Proceß gegen die „jüdische Mörderin" Katharina Steiner. Hochachtbare Wiener Bürger, ehrenhafte und pflichtbewußte Männer saßen über diese Person zu Gerichte und sprachen das Schuldig aus, und doch meldete sich nach drei Jahren, von Gewissensbissen getrieben, der wirkliche Mörder bei Gericht. Was folgern wir daraus? Daß das Walten der Justiz die allergrößte Vorsicht und die höchste Objectivität erfordert. Was sahen wir aber in Kuttenberg? Die gewissenlose Aufwühlung des Vorurtheils und der Leidenschaften durch jenen Vertreter der Privatbetheiligten, welcher in der Kategorie der unsauberen Elemente gleich nach dem „Deutschen Volksblatl" rangirt. Daß Herr Dr. Baxa die Richter aus dem Volke mit einer Schilderung haranguiren durfte, als wäre die christliche Bevölkerung in steter Gefahr, von jüdischen Mördern heimgesucht zu werden, ist tief bedauerlich. Sollen wir noch über das Treiben der antisemitischen Blätter, Buchhändler und Colporteure sprechen? Alles dies hat eine Stimmung erzeugt, die das Vertrauen in die Objectivität erschüttert und die Stimmung, von welcher dieser Proceß beherrscht wurde, kann nicht drastischer geschildert werden, als dadurch, daß die begeisterte Volksmenge nach Schöpfung des Urtheils in brausende Hochrufe ausbrach. Drinnen wird ein Mensch zum Tode veructheilt, und draußen jubeln sie dem antisemitischen Agitator, der dazu beigetragen, nicht die Wahrheit zu erforschen, sondern die objective Erforschung der Wahrheit durch Erregung von Leidenschaft, Furcht und Haß zu verhindern, mit Naz dar« und Slavarufen zu, als hätten sie in einem Wahlkampfe ihrem Candidaten den Sieg verschafft. Ein Geschworener soll da ausgerufen haben: „Hanba“ (Schande!) und soll geweint haben. Auch dieser Mann hat den Hilsner verurtheilt und gewiß, er hat ehrlich zu richten geglaubt und war überzeugt, daß er seine Pflicht gethan nach Eid'und Gewissen; daß aber dieser Spruch der Geschworenen, durch den ein Mensch wegen Mordes zum Tode verurtheilt wird, mit Jubel, mit Hoch- und Heilrufen begrüßt wird, daß er bestialische Freude erweckt, daß mußte diesen Mann umso schmerzlicher berühren, je mehr er sich des hohen Ernstes.seines schweren Amtes bewußt war, denn diese Begeisterung und diese Freude war wirklich Hanba, eine Entwürdigung der Justiz. „Das Recht bedarf des Beifalls nicht", sagte der Richter Gernerth im Proceß Ofenheim. Was aber das Recht bedarf, ist die volle Unabhängigkeit von Parteiungen und von Strömungen des Tages. _ Robert Wolf. Der Agitator im Gerichtssaale. Das „Fremdenblatt" erhält von juristischer Seite folgende Zuschrift: Herr Dr. Baxa hat es nur einer äußerst liberalen Auslegung des Strafprocessts zu danken, wenn er seine steten Anspielungen auf den ritnalen Mord, ans den sein Plaidoyer in Kattenberg hinauslief, den Geschworenen vorsetzen und dabei eine Emphase entwickeln konnte, welche die Ausführungen des Staatsanwaltes ganz in den Hintergrund drücken mußte. Die österreichische Strafproceßordnung geht von der Ansicht aus. daß der Angeklagte nur einem einzigen Ankläger gegenüberzustehen habe, und zwar dem öffentlichen Ankläger. Man wird auch zngeben, daß die öffentliche Anklage, wenn sie durchgeführt wird, vollkommen ansreicht, um einen Angeklagten dem Richterspruche zuzuführen. Herr Dr. Baxa wurde zum Strafprocesse lediglich als Privatbetheiligter zugelassen. Die Rechte eines solchen sind im 47 St.-P.-O. dahin definirt, daß der Privatbetheiligte, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlnßantrag gestellt und begründe: hat, das Wort ergreifen dürfe, um seine (privatrechtlichen) Ansprüche ausznsühren und zu begründen und diejenigen Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschleden haben will. Das Haupterkenntniß betrifft demnach die Schuld und die Strafe. Der Privatbetheiligte ist nur berechtigt, auf die Nebenfolgen Einfluß zu nehmen, das heißt auf seine speciellen vermögensrechtlichen Anforderungen. Da bei dem Erkenntnißgerichte über Schuld, Strafe und Nebenfolgen zugleich entschieden ist. so kommt der Privatbet-'eiligte vor dem Erkenntnißgerichte nur einmal zu Worte, um vor der Urtheilsfällang seine Ansprüche anzugeben (§ 255). Aehnlich ist es auch im Schwurgerichtsverfahren bestellt. Die Rechte des Privatbetheiligten sind auch hier in gleicher Weise aufzufassen. Nach § 318 der Strafproceßordnung sind nach geschlossenem Beweisverfahren die Fragen an die Geschworenen zu richten und in diese auch alle jene Umstände anfzunehmen, welche für die E n t s ch e i dun g über die E n tsch ä d i g u ngsanspräche erforderlich sind. Daraus ergibt sich Wohl mit hinreichender Klarheit, daß wenn nach § 324 der Strafproceßordnung der Privatbetheiligte nach Verlesung der an die Jury zu richtenden Fragen ebenfalls zum Worte zugelassen wird, dies nur zur Begründung seiner Entschädigungsansprüche geschehen kann. Nach dem Verdicte, respective nach dem Schuldspruche der Geschwornen erhält der Ankläger das Wort zum Strafantrage. Nach ihm werden nochmals der Pcivatbetheiligte und der Bertheidiger gehört. Ihre Ausführungen haben sich auf die Strafanwendung und die allfälligen Entschädigungsansprüche zu beschränken (§ 335). Es kann deshalb gar nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Privatbetheiligte überall nur soweit einzugreifen berechtigt ist, 'als seine privatrechtlichen Ansprüche dies erfordern — dagegen steht ihm nirgends dieBcfugniß zu, dort wo der öffentliche Ankläger thätig ist, in der Rolle eines zweiten Anklägers aufzutreten, um die Anklage in seiner Manier neuerlich zu erheben und zu begründen. Hinsichtlich der Schuldfrage haben die Geschwornen ausschließlich unter dem Eindrücke des Staatsanwaltes zu stehen. (Erlaß des Justizministers vom 25. November 1873, Z. 14965, Abs. VI). Nur bei solcher stricten Einhaltung der im Gesetze genau umschriebenen Rolle kann das Gerichtsverfahren behauptet werden, das der Ministerial-E laß ausdrücklich mit nachstehenden Worten einschärsi: „A lles, was darauf abzielt, dem Gefühle dieOberhand über den Verst a n d zu verschaffen, die Geschwornen in leidenschaftlicher Erregung sortzureißen. ist zu vermeide n." An einer weiteren Stelle des Ministerial-Erlasses heißt es sodann: „Dem Rechte muß die Alleinherrschaft über das Walten der Strafgerichte gesichert werden. Dazu würde es wenig passen, wenn die der Fällung des Wahrspruches voransgegangene Verhandlung es zweifelhaft macht, ob bei ruhiger Erwägung die Geschwornen nicht anders entschieden haben würde n." Wenn die Erreichung dieser Zwecke des Justizminiflerial-Erlasses vom Jahre 1873 gesichert werden soll, darf der Privatbetheiligte nicht die Befugnisse eines zweiten Anklägers an sich ziehen, die ihm übrigens durch § 47 der Strafproceßordnung und die weiter citirten Bestimmungen des Gesetzes durchaus nicht eingeräumt sind. Gerade das Auftreten Baxa's in dem Proceffe gegen Hilsner wegen des Mordes in Polna beweist, wie erwünscht die Zurückweisung des Privatbetheiligten in die für ihn bestimmte Sphäre gewesen wäre. Eine Verurtheilung Hilsner's ohne den heftigen Appell Baxa's an den rituellen Mord, wäre jedenfalls den Intentionen des Ge-