Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 37 (15.9.1899)
- Date
- 1899-09-15
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 670 Br. Blockes WochenftlLrifi» Nr. 37 seine eigene bessere Ueberzeugung schuldig gesprochen hat. Die Richter, vor denen Major Esterhazy angeklagt erschien, haben diesen notorischen Spion auf Befehl freigesprochen. Die Richter zu Rennes haben den notorisch unschuldigen Alfred Dreyfus auf Befehl ihrer Vorgesetzten Generale verurtheilt. Der Verrath am Vaterlande ist das schwerste und schändlichste Verbrechen, das jede Milde ausschließt. Wenn Dreyfus sein Vaterland verrathen hat, wie kommen militärische Richter dazu, ihm Milderungsgründe zuzugestehen? Ist er schuldig, daun gibt es keinen Milderungsgrund; bestanden ober bei den Richtern Zweifel an seiner Schuld, dann durften sie niemals verurtheilen und sie haben durch die Verurtheilung einen Justizmord begangen. Das ist so klar und einfach, daß die Nachricht von diesem Urtheil in der ganzen Welt mit einem Sturme der Entrüstung ausgenommen wurde. Herr Carriere sagte, es müsse die Schuld des Angeklagten nicht bewiesen werden, sondern es genüge die Ueberzeugung der Richter. Aber diese Ueberzeugung muß sich doch auf irgend welche Thatsachen, auf vorgeführte Beweise stützen. Die Phantasie kann doch unmöglich einen fehlenden Thatbestand ersetzen. Dreyfus soll militärische Actenstücke einer auswärtigen Macht verkauft haben. Welche Actenstücke? Diejenigen, die im Bordereau verzeichnet sind. Das spricht das Urtheil aus, denn diesem Urtheil zufolge hat Dreyfus den Verrath durch Auslieferung der in dem Schrift st ücke „genannt Bordereau" verzeichneten Actenstücke begangen. Wir können uns doch nur an dasjenige Hallen, was der Ankläger und die verurtheilenden Richter selbst festgestellt wissen wollen. Und wem hat Dreyfus diese im Bordereau verzeichnten Actenstücke verkauft? Auch in diesem Punkte halten wir uns nicht an willkürliche Combinationen, sondern an das, was der öffentliche A n kl ä g e r als die Basis seiner Ueberzeugung und als die Basis der geforderten Verurtheilung erklärte. Nur von Deutschland und nur von der deutschen Botschaft konnte Carriöre sprechen, und alle angeblichen Verdachtsgründe, alle Aussagen der verdächtigen Zeugen drehten sich um die Beziehungen des Dreyfus zur deutschen Botschaft. Der Pferdeknecht, der ihn bei den deutschen Manövern gesehen haben soll, der Reisende, der im Schlafzimmer des deutschen Kaisers eine Notiz über die Verhaftung des Capitärrs gesehen haben will, der Zeuge, der zwei deutsche Officiere in Berlin bei einem Gespräche belauscht haben soll, in welchem Dreyfus als Spion in deutschen Diensten genannt worden sein soll, der geisteskranke Hochstapler Czeruuschi, welchem man Dreyfus als Spion bezeichnet haben soll, sie Alle sollten Dreyfus als deutschen Spion erscheinen lassen. Nur von dem Oberst Schwartzkoppen und von dem mit ihm befreundeten italienischen Militärattache Panizzardi war überhaupt die Rede. Und Angesichts dieser Thatsachen lehnt ein Gerichtshof, der die Wahrheit erforschen will, die Vernehmung Schwartzkoppen's und Panizzardi's ab, und derselbe Gerichtshof wagt es, die feierlichen Erklärungen der italienischen und der deutschen Regierung zu ignoriren! Allerdings hat der deutsche Botschafter schon vor fünf Jahren nach Einholung der Befehle des Kaisers, wie der „Reichsanzeiger" betont, der französischen Regierung wiederholt die Versicherung ertheitt, daß die deutsche Botschaft niemals mit Dreyfus auch nur das Geringste zu thun hatte, und Frankreich hatte sich über diese Versicherung hinweggesetzt. Dießmal aber hat Deutschland in der Stunde vor der Urtheilsfällung nochmals vor aller Welt zu Gunsten des einmal bereits Verurtheilten laut und feierlich seine Stimme erhoben. „Zur Wahrung ihrer eigenen Würde" gab die deutsche Regierung nochmals ihre Erklärung ab. Wie kann dieß anders ausgelegt werden, als daß Deutschland seine Würde dadurch verletzt sieht, daß man seiner Erklärung keinen Glauben schenkte? Noch deutlicher aber ist der Wunsch des Kaisers, daß nicht ein Unschuldiger leiden möge, in den Worten ausgesprochen: „zur Erfüllung der Pflicht der Menschlichkei t". Diese Pflicht der Menschlichkeit war doch nur daun vorhanden und brauchte nur dann erfüllt zu werden, wenn der deutsche Kaiser und die deutsche Negierung den Capitän Dreyfus für unschuldig erklären wollten. Waren sie von seiner Unschuld nicht überzeugt und hätte es sich nicht ausschließlich und allein um einen angeblich zu Gunsten Deutschlands begangenen Verrath gehandelt, so hätte es gar keinen Sinn, von einer Pflicht der Menschlichkeit zu sprechen, welche Deutschland in der Stunde der Entscheidung zu erfüllen hatte. Welcher gewissenhafte Richter darf es wagen, sich über eine solche Aussage, geradezu vom deutschen Kaiser selbst abgegeben, hinwegzusetzen? Beweise für den Verrath waren nicht vorhanden, und die Erklärung Deutschlands sollte bei den Richtern auch nicht jenen Zweifel an der Schuld erweckt haben, den der Vertheidiger Demange als genügend verlangte, damit der Angeklagte freigesprochen werde müsse? Wir wollen nicht davon sprechen, daß die ganze Welt, soweit sie nicht durch antisemitische oder politische Vorurtheile befangen ist, von der Unschuld Dreyfus überzeugt war. Recht und Gesetz fordern aber, seitdem Menschen über Menschen richten, das Gegentheil. Die Schuld eines Angeklagten muß bewiesen sein, und in dem Gewissen eines Geschworenen, der einen Angeklagten schuldig spricht, darf kein unbeleuchteter Winkel Zurückbleiben, in welchem sich ein Zweifel birgt. Wer wird die Behauptung wagen, daß die Versicherung des deutschen Kaisers in den Herzen der militärischen Geschworenen von Rennes keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten erweckte? Nicht weil es die dem Range nach höchstgestellte Persönlichkeit in Deutschland ist, um deren Wort es sich handelt, sondern weil die persönliche Ehrenhaftigkeit des ritterlichen Kaisers des obersten Befehlshabers der deutschen Armee, viel zu hoch über jeder Discussion steht. Mit Staunen und Verwunderung lesen wir den Ausspruch, es sei „das Recht" der Officiere vom Kriegsgerichte gewesen, den 'Erklärungen des „Reichsanzeigers" nicht zu glauben. Als ob für die deutsche Regierung und den deutschen Kaiser eine äußere Veranlassung bestanden hätte, sich in letzter Stunde zu melden, wenn es nicht „zur Erfüllung einer Pflicht der Menschlichkeit" geschah, als ob man es wagen dürfte, dem deutschen Kaiser eine verlogene Action zuzumuthen, die bezwecken würde, einen Spion zu retten, dessen die deutsche Botschaft sich bedient hat! Traurig und erbärmlich steht es um eine Sache, welche durch so unwürdige und empörende Zumuthungen entschuldigt werden soll. Wenn die feierliche Aussage des ehemaligen Justizministers Trarieux den angeblichen Glauben der Richter an eine Schuld des Angeklagten nicht erschüttert haben soll, obgleich eine solche Ueberzeugung sich doch einen Thatbestand wenigstens construiren muß, und wenn wirklich die militärischen Geschworenen, die ihr Urtheil nicht zu motiviren brauchen, das Recht hatten, dem deutschen Botschafter^ zu glauben oder nicht, kann man nach aller menschlichen Erfahrung annehmen, daß sie wirklich die feierlichen Erklärungen des „Reichsanzeiger" für unwahr hielten? Das ist so unmöglich und undenkbar, daß wir auch aus diesem Grunde die Ehrlichkeit und den guten Willen dieser Richter aufs Entschiedenste negiren, und daß wir in ihnen nicht die Vollstrecker eines gerechten Urtheils und nicht ihrer eigenen Ueberzeugung, sondern des Willens jener Generale erblicken müssen, deren persönliche Ehrlosigkeit durch eine Reihe von Fälschungen und falscher Zeugenschaft bewiesen worden ist. Wenn die Richter in ihrer Ueberzeugung von der Schuld des Dreyfus so wenig zu erschüttern waren, daß sie auch dem Deutschen Kaiser nicht glaubten, sondern ihm die unwürdige Rolle zumutheten, er gebe, um einen Spion der