Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 20 (19.5.1899)
- Date
- 1899-05-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 380 Dr. Blclch's WochonschrrfL. Nr. 20 gegen die Richter vom Verwaltungsgerichtshofe los, und zwar insbesondere gegen L e m a y e r als den Verfasser der confessionellen Gesetze. Das damalige liberale Ministerium habe theils aus innerlich abgefallenen Katholiken, theils aus mangelhaft getauften Juden bestanden, und die confessionellen Gesetze seien ein Attentat auf die Religion, sie seien Monumente der boshaften Ohnmacht des liberalen Regimes, und die Nachfolger jener Regierung seien zu kleinlich gewesen, um diese Gesetze zurückzuziehen. Das „Vaterland" aber sagt: „Diese 17 Versammlungen haben jedenfalls gezeigt, daß wohl der größte Theil der Wiener Bevölkerung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses ttef bedauert und in derselben, d. h. in dem betreffenden Gesetze, nicht den Ausdruck seiner Gesinnungen und Wünsche erkennt. Es ist der Zwiespalt zwischen dem vom Verwaltungsgerichtshof angerufenen Gesetze und den Anschauungen des größeren Theiles der Wiener Bevölkerung dargethan worden. Prinz Liechtenstein und das „Vaterland" anerkennen also die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als eine im Gesetze begründete, jedoch wollen sie vermöge ihrer clericalen Darstellung und Gesinnung die Beseittgung dieses Gesetzes. Das ist ehrliche clericale Polittk. Massaker die Christlich-Socialen unter Dr. Lueger aufführten, war darauf berechnet, über die eigentliche Richtung des Angriffes zu täuschen. Monsignore S ch e i ch e r hiell eine infame Brandrede gegen die Juden und verübte damit einen unerhörten Mißbrauch der Immunität. Er kündigte den Juden einen Vernichtungskrieg an, weil der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshose ein Jude war. Aber die Wuth des Herrn Scheicher war doch nur eine geheuchelte; in der Bevölkerung freilich will er diese Wuth erzeugen und der Judenhaß ist auch in diesem Falle nur ein Werkzeug des Clericalismus. Mit ehrlichen Mitteln konnte die „Erregung" der Bevölkerung überhaupt nicht hervorgebracht werden. Darum mußte die wiffentlich unwahre Parole ausgegeben werden, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses einen Eingriff in die Autonomie der Gemeinde darstelle, und die in den 17 Versammlungen beschlossene Resolution basirt auf der absichtlichen Verschweigung der Thatsache, daß nur hinsichtlich der Ausgaben für Cultuszwecke die ausdrückliche Bestimmung im Gesetze steht, daß Niemand zu Ausgaben für die Bedürfnisse anderer Confessionen herangezogen werden darf. * * * In dem angezettelten Kampfe haben wir also zweierlei Gruppen beobachten können. Die Clericalen, welche das bestehende Gesetz beseitigt wissen wollen, und ihre Vorposten und Werkzeuge, die Christlich-Socialen, die, weil sich die Bevölkerung anders nicht mobilisiren läßt, im Vollbewußtsein ihrer Verlogenheit glauben zu machen suchen, es sei ein bestehendes Gesetz verletzt worden. Zu diesem Behufe müssen die Richter beschimpft werden, und Dr. Lueger bediente sich hiebei des naiven Mittels, aus einem Drama des Dr. Burckhard einige Stellen vorzulesen, um zu zeigen, wie Herr Burkhart über die österreichischen Richter dentt. Man könnte ebensogut durch Citirung des Franz Moor darthun, welch' ein schlechter Mensch Friedrich von Schiller war und durch die Wiedergabe der berühmten Rede Shylock's, daß Shakespeare ein bezahlter Anwalt der jüdischen Wucherer gewesen ist. Diese Methode, Herrn Dr. Burckhard zu verunglimpfen, war also nicht blos verwerflich, sondern auch läppisch. Herr Dr. Lueger entwickelte denn seine Ansichten über die Juristen im Allgemeinen, von welchen in gewissen Fällen der Sanftmüthige sagt: „Mir scheint, der Mann ist ein Esel", während der nicht Sanftmüthige sagt: „Mir scheint, das ist ein Spitzbube, der dieses Urtheil gefällt hat". Herr Dr. Lueger ist selbst Jurist, für einen Esel hat ihn aber ganz gewiß noch Niemand erklärt. Nach dieser Leistung hat Herr Dr. Lueger die Stirne, zu erklären, es sei nicht wahr, daß die Krittk im Landtage unsachlich und beleidigend war. Es seien ein paar Zwischenrufe gefallen, die „nicht besonders lieblich" waren, aber für diese sei der Redner nicht verantwortlich. Als ob die Zwischenrufe nicht provocirt worden wären und als ob sie dem Geiste der Rede nicht entsprochen hätten! Wenn aber Herr Dr. Lueger die allzugroße Empfindlichkett der Herren vom Verwaltungsgerichtshofe tadelt und sagt: „Was wird oft über mich gesprochen und geschrieben. „Die „Arbeiter"-Zeitung nennt mich den größten Gauner, der auf Gottes Erdboden existirt", so ist es durchaus nicht nach Jedermanns Geschmack, wenn der Bürgermeister von Wien die Frage, ob er wirklich der größte Gauner auf Gottes Erdboden sei, auf sich beruhen läßt und es der Entscheidung der Leser der „Arbeiter-Zeitung" überläßt, ob ihm durch einen solchen Angriff auf seine persönliche Ehrenhaftigkeit ein übertriebenes Unrecht zugefügt wird oder nicht. Es ist sehr fraglich, ob der Bürgermeister voll Wien, wenn eine große und viel gelesene Zeitung von ihm sagt, er sei ein Gauner, eine solche Beleidigung dulden darf und ob er aus Rücksicht auf die Ehre der Stadt nicht verpflichtet ist, zu klagen. Das ist übrigens Herrn Dr. Lueger's Geschmacks- und Ansichtssache, ob er sich einen Gauner nennen lassen will oder nicht. Anders steht es mit der Ehre der Richter. Da unterliegt es nicht dem allergeringsten Zweifel, daß ihre Ehre aufs Empfindlichste gewahrt werden muß, und wenn Dr. Lueger im Zusammenhang mit seiner Kritik des Verwaltungsgerichtshofes eine Schilderung der Juristen zum Besten gibt, welche in eine Alternative zwischen Esel und Spitzbuben ausklingt, so ist das eine bodenlose Frechheit, die empfindlich gezüchtigt zu werden verdient. Es ist ein unerhörter Scandal, daß der Landmarschall Freiherr von Gudenus und der Statthalter Graf Kielmansegg diese infame Beleidigung richterlicher Funktionäre duldeten, ohne sofort dagegen Verwahrung einzulegen. Von Herrn Gudenus überrascht das freilich Niemanden, nachdem er in einer Sitzung vorher eigens den Vorsitz an den dicken Strobach abgetreten hatte, damit dieser vom Präsidentenstuhle aus den Abg. Noske beschimpfen könne, daß er den Scheicher in seiner Hetzrede gegen die Juden nicht unterbrach, war doch nur selbstverständlich. Aber die Mitglieder eines obersten Verwaltungsgerichtshofes in Schutz zu nehmen, das hätten dem Herrn Gudenus die Christlich-Socialen selbst nicht einmal verboten und sie hätten es ihm auch verziehen. Nachträglich, als er von einem Mitgliede des Verwaltungsgerichtshofes zum Duell gefordert wurde, und nachdem die Ausschreitung des Monsignore Scheicher den Abscheu und die Verachtung aller anständigen Menschen hervorgerufen, kam Herr von Gudenns „nach Einsichtnahme des stenographischen Protokolls" mit Ordnungsrufen. Herr von Gudenus mußte, gewiß zu seinem Bedauern, die gewisse „Classe von Staatsbürgern" in Schutz nehmen, und er mußte auch dem Dr. Lueger sagen, daß seine Angriffe gegen die Richter die parlamentarische Sitte verletzen. Aber es ist klar, daß diese Ordnungsrufe nicht seiner eigenen Initiative entsprungen sind, daß er den Auftrag zur Ertheilung derselben erhalten hat. Bis dahin war die Ehre des Verwaltungsgerichtshofes den gemeinsten Verunglimpfungen im Landtage preisgegeben und der Präsident dieser Behörde mußte den Schutz, den er seitens der berufenen Factoren nicht gefunden, von der Redaction des „Vaterland" verlangen. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes sieht sich auf die Gefälligkeit der Zeitungen angewiesen, damit unwürdige Angriffe zurückgewiesen werden. Das ist, um mit Herrn Dr. Lueger zu reden „wirklich nur in Oesterreich möglich, wo das gesammtstaatliche Bewußtsein auf ein so tiefes Niveau gesunken ist." * q- * Die sophistische Auslegung des Urtheiles nach der von Dr. Lueger angefertigten Patrone und die Angriffe auf Dr. Burckhard und auf den „Juden" Brunner, bildeten den Speiszettel in allen Versammlungen. Es war viel vom „Rechtsbewußtsein der Bevölkerung" die Rede. Herr Doctor Lueger meinte, der Verwaltungsgerichtshof mußte die Qualität des Juden Lucian Brunner kennen; er mußte wissen, daß hier ein Jude die Beschwerde ergreift, dem es darum zu thun ist, seinem Hasse gegen die katholische Kirche Luft zu machen." Abgesehen davon, daß nicht die geringste Thatsache vorliegt, aus welcher gefolgert werden kann, daß Herr Brunner die katholische Kirche haßt, und daß es eine perfide Verdächtiguug ist, wenn damit den Juden überhaupt ein Haß gegen die katholische Kirche angedichtet werden soll, ist das ein sauberes „Rechtsbewußtsein", welches von den Richtern verlangt, daß sie bei der Entscheidung einer Rechtsfrage sich um die „Qualität" Desjenigen kümmern sollen, der ihnen die Rechtsfrage vorlegt. Das erste Erforderniß der Gerechtigkeit ist es, daß ohne Ansehen der Person geurtheilt wird, und man sieht aus diesem Beispiel, wie es mit dem christlich-socialen Rechtsbewußtsein aussieht. Der geübte Terrorismus sollte aber auch nach der Meinung des Herrn Dr. L u e g er eine belehrende Wirkung haben. „Der Verwaltungsgerichtshos", sagte er, „thäte gut daran, sich die Sache neuerdings zu überlegen, denn er wird bei einer zweiten Beschwerde Brunner's Gelegenheit haben, eine Entscheidung zu