Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 10 (10.3.1899)
- Date
- 1899-03-10
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Str. 10 Vr. VLoch'» Wochenschrift Seite l»3 dieser Volksrepräsentation stand die gesetzliche allgemeine Wehrpflicht, der Ausschluß jedes Standesunterschiedes und des Geburtsadels, sowie das Fehlen einer isolirenden Kastengelehrsamkeit und Priesterherrschast in unmittelbarer Verbindung. Es war daher vollkommen irrig, das Bestreben der Päpste nach der Weltherrschaft auf mosaisch rechtliche Bestimmungen zurückzusühren; man kann vielmehr den Grund dieser' Erscheinung in der Neigung Roms zur Weltherrschaft erblicken, so daß die Päpste in dieser Beziehung als die Nachfolger der römischen Imperatoren angesehen werden können. Moses ist in seinen Bedenken gegen die Uebergriffe der Priester weiter gegangen, als so mancher moderne, liberale Staatsmann. Er verstand es, die Priester dem Staate nützlich zu machen und sie dabei jedes politischen Einflußes zu entkleiden. Ein mächtiges Gegengewicht gegen die Priester schuf Moses in den Propheten, die ohne alle Form ihre Macht in der freien Begeisterung, der Bildung und in den Sympathieen eines freien Bottes fanden. Allgemeine Gesetzeskunde, die nach Kräften dem Volke ermöglicht wurde und ein leicht faßlicher Inhalt der Gesetze selbst verbreitete bei den Bürgern ein gewisses Maß politischer Bildung, welches sie befähigte, das Richteramt und alle politischen Beamtenstellen durch freie Wahl aus sich selbst zu besetzen. Trennung von Justiz und Verwaltung — eine Einrichtung, die man gemeiniglich als Product moderner Rechtsentwicklung ansieht — ist im Principe schon im mosaischen Rechte geschaffen. Die Rechtspflege zeichnete sich auch bei Einhaltung strenger Gerechtigkeit durch Milde aus. Das mosaische Recht ist nicht nur im Alterthume, sondern auch bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts das einzige, welches die Folter, sowie infamirende odergrausam verschärfte Lebens- und Leibesstrafen nicht kannte. Der erst wieder in den modernen Gesetzen zum Ausdrucke gelangte Grundsatz, daß zur Verurtheilung des Angeklagten dessen Geständniß allein nicht hinreichend ist, sondern daß dasselbe noch durch andere Beweise als wahr dargethan sein muß, war eine der hauptsächlichsten Grundlagen des mosaischen Strafrechtes. Entschiedenste Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit der Richter galt als deren höchste Pflicht. Den Grundsatz, gleiche Rechte und gleiche Pflichten, stellt im Alterthume das mosaische Recht allein auf und übt ihn auch praktisch. Gleiche Rechte standen nicht nur den Staatsbürgern untereinander, sondern auch den in Palästina sich anfhaltenden Fremden zu, während bei den Griechen und Römern die Fremden, die Barbaren, rechtlich minderwerthig waren. Die gleiche Vertheilung des Grundeigenthums, sowie die Unmöglichkeit des Entstehens von Latifundien war durch die Jobelinstitution gewährleistet, vermöge welcher die Veräußerung von Grundstücken nur bis zum Eintritte des nächsten Jobeijahres zulässig war; es mußten also Grund und Boden spätestens in 50 Jahren wieder an ihren ursprünglichen Besitzer ohne Entgelt zurückfallen. Diese Maßregel ist schon an und für sich, ohne Rücksicht auf den praktischen Erfolg — als ein Versuch gesetzgeberischer Weisheit zu betrachten. Geradezu bewunderungswürdig aber sind die weitgehenden Armengesetze, welche dem Pauperismus, sowie den aus Noth begangenen Verbrechen mit Erfolg entgegenwirken konnten. Strenge Gesetze zur Erhaltung der Sittlichkeit waren die Grundlage der freien Stellung der Frauen. Denselben war durch das Gesetz nicht nur gestattet, sondern vielmehr empfohlen, sich Kenntnisse der Gesetze anzueignen, sich öffentlich am Volksleben zu betheiligen und sich selbstständig zu bewegen; eine Reihe von historischen Facten zeigt wie vollständig und edel die israelitischen Frauen ihre Freiheit zum Wohle des Vaterlandes gebraucht haben. Sclaverei kannte das mosaische Recht nicht, an ihre Stelle trat eine milde und beschränkte Leibeigenschaft, die schon dadurch bei weitem humaner war, als die in europäischen Ländern bestandene. daß sie jederzeit durch Loskaufung gelöst werden konnte, daß nach Ablauf von sechs Dienstjahren und bei Eintritt des Jobeljahres ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses der Leibeigene frei wurde. Der von wo immer entflohene Sclave durste seinem Verfolger nicht ausgeliesert werden, er wurde frei, sobald er israelitischen Boden betrat. Sehr wichtig waren die Rücksichten, welche das mosaische Recht auf die religiösen Verhältnisse zu nehmen hatte. Man hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Kern aller mosaischen Schöpfungen die Idee des Monotheismus ist, denn Moses deutet an diesen Stellen als eine Hauptabsicht an, den Monotheismus dem Volke für alle Zeiten einzuprägen und dieser Absicht alles andere unterzuordnen. Er identificirt die Existenz seines Volkes mit der Existenz der monotheistischen Idee und geht, während er den übrigen Völkern die Vielgötterei, wenn sie nicht Abscheulichkeiten, wie den Molochdienst und Astartecultus im Gefolge hatte, in vielen Stücken Nachsicht, mit der größten Strenge gegen Israeliten vor, welche diese Idee zu bekämpfen wagten. Demgemäß trifft das mosaische Recht die ernstesten Anstalten, den Monotheismus im Volke zu sichern und Götzendienst von demselben ferne zu halten. Hier muß aber auf das Entschiedenste hervorgehoben und anerkannt werden, daß das mosaische Recht bei einem so heiligen, alles andere überwiegenden Zweck, sich niemals zu Maßregeln hinreißen läßt, welche mit der Inquisition auf eine Stufe gestellt werden können, es bezeichnet vielmehr nur ganz bestimmte, sicher zu constatirende, im Gesetze ausdrück lich verbotene Handlungen als strafbar, läßt dagegen der bloßen Meinung volle Freiheit. Diese Mäßigung ist umso rühmenswerther, als ja das israelittsche Volk seinen Wohnsitz inmitten heidnischer Völker aufgeschlagen hatte. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche den Götzendienst verhindern sollten, waren aber weder nach der Absicht des Gesetzgebers, noch auch nach ihrer praktischen Wirkung ein.Mittel, das Volk von seinen Nachbarn zu isoliren, da vielmehr die Eingehung von Bündniffen mit anderen Völkern und der Eintritt heidnischer Ausländer in das Land vielfach begünstigt wurde. Hinsichtlich der Beschäftigung und des Erwerbes hat Moses die Israeliten nicht als Handel treibendes Volk schaffen wollen, indem er den Handel, die Hauptquelle des Nattonalreichthums der benachbarten und stammverwandten Phönicier, in seinen Gesetzen wenig berücksichtigt, nicht begünstigt, sondern vielmehr hintansetzt. Aus einer großen Zahl gesetzlicher Bestimmungen geht hingegen hervor, daß sie für ein Volk bestimmt find, bei welchem Ackerbau, Viehzucht. Wein- und Oelbau die Arbeit und die Zeiteintheilung des Jahres bestimmten, sowie überhaupt der Grundbesitz als Quelle des Nationalvermögens gedacht wird. Die Frage, ob alle mosaisch rechtlichen Bestimmungen ihren Ursprung allein in der schöpferischen und originellen Thätigkeit ihres großen Begründet s haben, muß man entschieden verneinen, ohne daß man dadurch der geistigen Größe Moses irgendwie Abbruch thun würde. Ja vielmehr zeigt sich dessen organisatorisches Genie gerade darin, daß er mit unfehlbarem Blicke erkannte, was er von dem bereits Vorhandenen ausscheiden, was beibehalten durste. So finden wir Vieles in den mosaischen Gesetzen, was seiner Entstehung nach in die vormosaische Zeit fällt, wenn auch Moses so manchem dieser alten Rechtsinstitute so z. B. der Levirathsehe, der Ehescheidung, dem Erbrechte rc. rc. ein moralisch höher stehendes Motiv unterlegt. Moses hat, um mich eines modernen Ausdruckes zu bedienen, bei Schaffung seiner Gesetze nicht nur die rechtshistorische, sondern auch die rechtsvergleichende Methode angewendet, indem er einerseits auf bereits in seinem Volke übliche Rechtsgewohnheiten zurückgriff und andererseits auch Rechtsinstitute aufnahm, die sich bei ausländischen Völkern bewährt hatten. So holte in wichtigen Fragen der Verwaltung und Rechtspflege Moses den Rath des Midianiters Jethro ein, der diesfalls gewiß die Einrichtungen seines Volkes vor Augen gehabt haben wird. Wenn sich auch Moral und Recht nicht decken, so kann doch keine Gesetzgebung ohne moralische Grundlage geschaffen werden. Demgemäß finden wir im mosaischen Rechte neben streng rechtlichen Bestimmungen auch eine Reihe rein moralischer Ermahnungen, die hier umso zahlreicher sind, als ja der Gesetzgeber zugleich Religionsstifter ist. Ein großer Theil der Humanität des mosaischen Rechtes ist auf die in der von Moses gelehrten Religion enthaltene Moral zurückzusühren. einer Religion, die einzig und allein beu Rechtschaffenen aller Confeffionen die ewige Seligkeit verheißt. Die oben gemachten Bemerkungen gelten allerdings nur für jene Zeit, in welcher das jüdische Staatsleben seine Blüthe erreichte und in welcher die Gesetze des großen Lehrers der Menschheit rein erhalten wurden. Die Weiterbildung, welche das mosaische Recht durch den Talmud erfuhr, kann in vielen Fällen nicht als ein Fortschritt betrachtet werden, denn die talmudische Interpretation entfernte sich nur zu oft von dem Geiste der Gesetze, um deren todten Buchstaben Geltung zu verschaffen. Was diesfalls oft an sophistischer Spitzfindigkeit geschaffen wurde, kann nur mit der Entartung der scholastischen Methode christlicher Theologen verglichen werden.