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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-03-10 · 10 (10.3.1899) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
10 (10.3.1899)
Date
1899-03-10
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 198 Vr. Bloch'» Wochenfchrrfi Sk. 10 und antisemitische Amtszöpfe, gestürzt wurden, gedenken. U nsere Redaction ist gerne bereit, allfällige Spenden in Empfang zu nehmen, auszuweisen und an die Betroffenen abzu führen. Zur allgemeinen Charakteristik des mosaischen Rechtes. Von einem Christen. „Gewisse Meinungen sind zu gewissen Zeiten ansteckend", bemerkt Michaelis in seiner vor mehr als hundert Jahren versuchten systematischen Darstellung des mosaischen Rechtes. Dieser Satz hat seither nichts von seiner Richtigkeit verloren, auch wir sehen, daß Meinungen, mögen dieselben noch so thöricht, noch so albern sein, sich unter den Menscheu in geistiger Beziehung ebenso rasch verbreiten, wie epidemische Krankheiten in physischer. Eine derartige geistige Epidemie ist der Antisemitismus. Wie der Hygieniker den Kampf gegen eine Seuche nur dann mit Erfolg führen wird, wenn er das Wesen derselben richtig erfaßt, so kann auch einem ungesunden Zustande der Geister nur durch ein genaues Erkennen der falschen Voraussetzungen, auf denen der betreffende Jrrthum beruht, wirksam entgegengearbeitet werden. In den folgenden Zeilen soll nun der Versuch gemacht werden, einen Theil der falschen Voraussetzungen des Antisemitismus zu widerlegen. Die Antisemiten suchen bekanntlich den Grund der von ihnen behaupteten moralischen Inferiorität unserer Mitbürger mosaischen Glaubens in der Gesetzgebung Mosis, welcher nach ihrer Meinung aus den Juden ein herrschendes Volk schaffen wollte und demgemäß seine Gesetze mit Hintansetzung der Moral derart einrichtete, daß seinen Volksgenossen gegenüber den Angehörigen anderer Nationalitäten Alles erlaubt sei. Dem gegenüber muß gleich hier darauf hingewiesen werden, daß das mosaische Recht in moralischer und humanitärer Beziehung alle Gesetzgebungen der alten Culturvölker ohne Ausnahme bei weitem überragt, ja, daß viele Rechtsinstitute, die man heute als das Product des modernen Humanismus ansieht, bereits von Moses gekannt und eingeführt wurden. Das mosaische Recht ist — da Moses ein systematisch geordnetes Gesetzbuch nicht verfaßte — in dem unter dem Namen Bücher Mosis bekannten Theile der heiligen Schrift des Alten Testamentes enthalten, welche als die Hauptquelle der monotheistischen und sittlichen Weltanschauung nicht blos der Israeliten, sondern auch aller übrigen Völker zu betrachten sind. Bisher habe» sich in Europa mit Ausnahme eines Landes mit den rechtlichen Bestimmungen der Bücher Mosis vorzüglich nur Theologen und Archäologen befaßt. Das einzige europäische Land, welches hievon eine Ausnahme machte und in welchem das mosaische Recht auch von Juristen theoretisch und praktisch behandelt wurde, ist Schweden, da daselbst bis in das vorige Jahrhundert das mosaische Recht als Subsidiarrecht Geltung hatte. Aber nicht nur für den Juristen, sondern auch für jeden Gebildeten bieten die Gesetze Mosis außerordentlich viel Interessantes, so daß eine allgemeine Besprechung derselben — ganz abgesehen von dem eingangs erwähnten Zwecke — gerechtfertigt erscheint. Um das rechtliche und wirthschastliche Leben der Israeliten verstehen und richtig beurtheilen zu können, um den Geist ihrer Literatur und ihre Thätigkeit für das sieghafte Durchdringen der monotheistischen Weltanschauung erfassen zu können, muß man die Ursachen und Grundlagen dieses nationalen Lebens einernäheren Betrachtung unterziehen. Diese sind nicht das Land, sondern die Gesetze Israels, welche allerdings von einem weisen und weitsichtigen Gesetzgeber mit Rücksicht auf den localen Charakter der künftigen Wohnsitze seines Volkes denselben entsprechend angepaßt wurden. Das Merkwürdigste an dieser Gesetzgebung aber ist entschieden der Umstand, daß dieselbe, lange bevor die Israeliten ihr Vaterland erobert hatten, und auch dann, als die Hebräer vaterlandslos in die Welt zerstreut wurden, den geistigen und culturellen Zusammenhang des Volkes aufrecht erhielt. Der Bestand des israelitischen Volkes konnte allerdings, durch 1500 Jahre auf bestimmte Localitäten eingeschränkt, mehr befestigt, von diesen localen Verhältnissen aber nicht derart in Abhängigkeit gebracht werden, um durch deren Untergang vernichtet zu werden. Die Juden haben alle Stufen menschlicher Erwerbsthätigkeit durchschritten, ohne daß sie durch dieses wechselvolle Schicksal und durch den Einfluß, welchen Zeit und Wissenschaft auf sie geübt haben, sich von ihrem geistigen Mittelpunkte, ihren Gesetzen, wesentlich entfernt hätten. Diese waren und sind der Born, aus welchem die Israeliten Kraft und Ausdauer schöpften, um trotz ihrer zwei Jahrtausende währenden Zerstreuung allen gegen sie gebrauchten Gewältmaßregeln erfolgreich zu widerstehen und viele mächtige Völkerschaften, die im Laufe der Zeiten bis auf ihren Namen verschwunden sind, zu überdauern. Diese treue Anhänglichkeit an ihre Gesetze gab ihnen bei aller äußerlicher Unterdrückung und martervollen Bedrängniß eine felsenfeste Ueberzeugungstreue und einen heroischen Muth der freien Meinungsäußerung. So verschieden auch über diese Erscheinungen gedacht werden kann, so mannigfaltig auch darüber Aerger empfunden wurde, dem sich selbst ein geistreicher Kopf, wie Schopenhauer, der die Juden ein verachtetes Winkelvolk nennt, nicht entzogen hat, so muß man dennoch den Inhalt eines Gesetzes bewundern, welches, ohne diejenigen, für die es bestimmt ist, auf ein kleines Territorium zu beschränken, seinem Volke ein immerwährender Halt wurde. Moses hindert in seinen Gesetzen weder freie Erkenntniß, noch wissenschaftliche Forschung, stellt entgegen den übrigen Gesetzgebern alter Culturvölker keine nur Wenigen zugängliche Geheimlehrer auf. sondern macht Gesetzeskenntniß dem ganzen Volke zur Pflicht. Daß das mosaische Recht einen weitgehenden Einfluß, theils bewußt, theils unbewußt auf die späteren Rechtsentwickelungen, so namentlich auf das Kirchenrecht genommen hat, ist trotz allen Leugnens gewisser Kreise eine unbestrittene Thatsache. Dasselbe ist, wenn auch nicht das älteste, so doch eines der ältesten schriftlichen Denkmale nationaler Rechtsentwicklung und reicht in seinen Anfängen bis in die ersten Perioden menschlicher Gesittung hinauf. Dieses Recht ist einerseits so einfach, klar und leichtfaßlich, während es andererseits bereits einem ziemlich hohen Grade menschlicher Cultur entspricht, so daß seine Institutionen anderen Völkern zum Muster dienen konnten. Betrachten wir das mosaische Recht vom Standpunkte der Gegenwart aus, so können wir uns der Einsicht nicht verschließen, daß Alles, was in rechtlicher und wirthschaftlicher Beziehung heute unsere Aufmerksamkeit erregt, sich in diesem Rechte wie in einem Spiegel wieder zeigt. Hier fehen wir viele der wichtigsten Fragen berücksichtigt und durch die Weisheit des Gesetzgebers auf friedliche Weife gelöst, die unsere Zeit bewegen und Gegenstand unserer Kämpfe sind. Ob dieMsungen dieser Fragen, welche das mosaische Recht bietet, auch heute noch anwendbar sein können, darauf kommt es nicht an, es genügt vielmehr, daß wir aus den Institutionen Mosis Vieles lernen können und vielleicht auch schon gelernt hätten, wenn man neben dem römischen Rechte, an seiner allerdings großartigen Technik, der studirenden Jugend die edlen, einfachen Grundzüge einer Gesetzgebung bekannt gemacht hätte, in welcher, wie alle Forscher, die in ihren Inhalt tiefer eingedrungen sind, einstimmig anerkennen, ein wahrhaft hoher und freier Geist herrscht. Im Alterthume ging das Individuum bei den meisten Völkern im Staate auf; es war dies die auf die Spitze getriebene Vaterlandsliebe. Selbst Plato gibt dem Staate die Familie pr^is. Das Mittelalter hingegen ist die Zeit der äußersten Jndividnalisirung, kampfgerüstet und mit ungebändigtem Muthe ging hier Jeder seinen eigenen Weg. Die Bereinigung der persönlichen Interessen und des Wohles der Gesammtheit, der Freiheit des Einzelnen mit dem Gesetze, als der Freiheit Aller, wird als Product der Neuzeit angesehen, aber dabei vergessen, daß eine solche rechtliche und wirthschastliche Ordnung im Staate mit der Bürgschaft für die persönliche Freiheit, allerdings im Gewände patriarchalischer Verhältnisse, bereits in den mosaischen Institutionen geschaffen war, welche das volksthümliche (demokratische) Element in richtige Verbindung mit dem monarchischen Principe brachten. In der Gemeinde war das Volk durch seine Häupter repräsentirt und dadurch in seinen Rechten und Freiheiten geschützt. Moses war durch Schaffung einer Reihe von Institutionen bestrebt, in seinem Volke den Sinn für Freiheit zu begründen und zu bewahren. Seine Staatsverfassung war, mag sie auch der äußeren Form nach theokratisch genannt werden, ihrem Wesen nach demokratisch. Was im Volke gedacht wurde, was an gemeinnützigen Entschlüffen reifte, ging nicht verloren, denn vor der Volksgemeinde konnte es zur Geltung kommen. Hier fanden die Propheten, die als Wahrer des Gesetzes auftraten, den Schutz der freien Rede, welcher sie befähigte, die Verbrechen der Großen und des Monarchen zu geißeln; hier verschaffte sich der Volksbefreier sofort Krieger gegen eingedrungene Feinde. Nur durch diefen lebendigen Mechanismus, durch welchen alle einzelnen Bürger mit der Gesammtheit und untereinander verbunden waren, wurde es möglich, daß . ein Einzelner sich erhob und rasch Erfolg gewinnen konnte. Mit

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