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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-03-03 · 9 (3.3.1899) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
9 (3.3.1899)
Date
1899-03-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 9 Vr. Vloch'» Wochrnschrifl Sette 167 Vom Jahrmarkt drs Lebens. Glossen zur Tagesgeschichte. (Die Maßregelung der „Neuen Freien Presse". — Die Zulukaffern von Wien. — Antisemitische Hochverräther. — An die Adresse des Herrn Landmarschalls. — Amtsschimmels Launen. — Der Proceß Gregorig.) Die Ausschließung des Berichterstatters der „Neuen Freien Presse" von der Journalistentribüne des Wiener Gemeinderathes hat im Auslande viel größeres Befremden hervorgerufen, als hier in Wien. Wer das Parteiprogramm der Christlich-Socialen kennt, wer seit Jahren beobachtet hat, durch welche Mittel diese Partei zur Herrschaft gelangt ist und diese zu behaupten sucht, kann es nur durchaus logisch finden, daß das mit so großem Erfolge inaugurirte und angewendete System der politischen Erpressung auch der freisinnigen Presse gegenüber prakticirt wird. Wenn jeder politische Gegner, ja sogar jeder Nichtbekenner des Antisemitismus, insoweit die Machtsphäre der herrschenden Partei auf sein Schicksal Einfluß haben kann, in seiner Existenz und in seiner Ehre bedroht wird, so ist wirklich nicht einzusehen, warum dieser systematisch geübte Terrorismus vor der Presse Halt machen sollte. Weder die Frage der Gesetzlichkeit, noch die Frage des Anstandes oder gar des Tactes kommt hiebei auch nur im Geringsten in Betracht. Rücksichten dieser Art sind in Wien ein längst überwundener Standpunkt geworden, und es ist entschieden unbillig, von Leuten, deren politische Existenz überhaupt auf einem notorischen Unrecht basirt, die seit Anbeginn ihres öffentlichen Wirkens den Haß gegen Alles propagiren, was den Interessen der Humanität und der Bildung dient, irgend welches Berständniß für die Nothwendigkeit und für die Berechtigung einer unabhängigen Presse und einer freien Kritik zu fordern. Aus dem Urtheile der gebildeten Welt macht sich die derzeitige Majorität des Wiener Gemeinderathes genau so viel, wie die Zulukaffern aus deu Ansichten eines europäischen Afrikaforschers; es fehlt ihr die Empfindung dafür. Nehmen wir einmal an, eine der täglich erscheinenden Zeitungen, deren Berichterstatter durch die vom Präsidium des Landesgerichtes in Strafsachen ausgestellten Eintrittskarten legitimirt sind, den Gerichtsverhandlungen beizuwohnen und ihren Platz in dem für die Journalisten reservirten Raume einzunehmen, würde ein gerichtliches Nrtheil, die Haltung eines Vorsitzenden, eines Staatsanwaltes oder eines Sachverständigen, einer kritischen Besprechung unterziehen. Würde es dem Präsidium des Landesgerichtes einfallen, dem betreffenden Blatte die Berichterstatterkarte zu entziehen? Niemals! Das Gericht würde sich ausschließlich mit der Frage beschäftigen, ob der betreffende Artikel über den Rahmen einer erlaubten sachlichen Kritik hinausgehe und wird in diesem Falle die strafgerichtliche Verfolgung einleiten. Das Gericht wird ferner prüfen, ob die tatsächlichen Angaben des Artikels wahr seien oder nicht, und wird in letzterem Falle das^ Blatt zur Aufnahme einer amtlichen Berichtigung verhalten. Die Nichtzulassung des Berichterstatters aber als Strafe für die Veröffentlichung eines unliebsamen Artikels würde das Gericht als eine der Justiz gar nicht würdige, kleinliche und zwecklose Rancune betrachten. Nun ist aber ein gewaltiger Unterschied zwischen der die staatliche Rechtshoheit repräsentirenden Justiz und zwischen einem von den Bürgern gewählten öffentlichen Vertretungskörper. Ueber die Berechtigung, das Walten der Justiz einer Kritik zu unterziehen, die selbstverständlich innerhalb der Grenzen des Gesetzes und der Wahrheit gehalten sein muß, wenn sie nicht einer strafgerichtlichen Repression unterworfen sein soll, könnte man vielleicht noch verschiedener Ansicht sein. Auf der einen Seite steht das Princip der Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, die in allererster Linie nicht etwa durch die zufälligen Besucher des Gerichtssaales, von denen Manche den Verhandlungssaal als Wärmestube benützen, sondern durch die officielle Zulassung der Zeitungsberichterstatter gewahrt erscheint. Auf der anderen Seite steht die Unabhängigkeit und die unantastbare Würde der Rechtspflege, der vom Staate eingesetzten Hoheit der Justiz. Die Berechtigung der Bürgerschaft und der Presse jedoch, die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten durch die gewählten Vertreter des Volkes zu controliren, die Haltung und das Gebahlen dieser Vertreter zu besprechen und zu kritifiren,' steht gänzlich außerhalb jeder Diskussion. Wenn Präsident des Abgeordnetenhauses einen Berichterstatter ausschueßen wollte, weil die Zeitung, die er vertritt, die Regierung oder bte Majorität des Hauses bekämpft, das wäre eine so ungeheuerliche Verletzung aller constitutionellen Grundsätze und des Gesetzes selbst, welches die Oeffentlichkeit der Parlamentsverhandlungen feststellt, daß ein solches Vorgehen undenkbar ist. Eine solche Maßregelung eines Berichterstatters, der sich im Hause selbst correct benimmt, wäre eine flagrante Verletzung des Principes der Oeffentlichkeit und der freien Meinungsäußerung, sie wäre mit dem ganzen Wesen des Parlamentarismus überhaupt unvereinbar. Ihre Zulässigkeit würde dahin führen, daß überhaupt nur solche Journalisten zugelassen werden, die das schreiben oder nicht schreiben, was der Majorität und dem Präsidium convenirt, und darauf hat es allerdings der Wiener Stadtrath mit Herrn Dr. Lueger an der Spitze abgesehen. Die Wiener Bürger haben die Gemeinderäthe gewählt, und einem Wiener Tagblatte, gleichviel ob es sich um ein so hervorragendes Blatt handelt, wie es die „Neue Freie Presse" ist oder um ein auf der niedersten Stufe der Intelligenz stehendes Antisemitenblatt, sollte es verwehrt sein, das Gebühren dieser Gemeinderäthe einer Controle und Kritik zu unterziehen? Der Bürgermeister und der Gemeinderath haben das Recht, unwahre Behauptungen durch amtliche Richtigstellungen zu widerlegen, für beleidigende Aeußerungen vor Gericht Sühne zu verlangen. Jede andere Remedur ist ein Gewaltact und widerstreitet der gesetzlichen Vorschrift von der Oeffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderathes. Das Vorgehen des Stadtrathes gegenüber der „Neuen Freien Presse" wie früher gegenüber dem „Wiener Tagblatt", ist umso unanständiger, als der Stadtrath und die Majorität selbst diejenigen sind, deren Amtsführung von den oppositionellen Blättern getadelt wurde, und welche daher in eigener Sache als Richter fungiren, während über die Frage, ob der Tadel die Grenzen des Zulässigen überschritten hat, nur von unparteiischer und autoritativer Seite entschieden werden kann. Der Versuch, sowohl die genannten Blätter, als auch die anderen Zeitungen, die Herrn Dr. Lueger nicht gefügig sind, durch eine so unwürdige Vexation hinsichtlich der Aeußerung ihrer Ansichten über die derzeitige Genleindeverwaltung einzuschüchtern und zur Reserve zu nöthigen, ist in diesem Falle um so gehässiger, als die „Neue Freie Presse" bei aller Schärfe der Kritik doch niemals die Grenzen des Anstandes verletzt hat. Es ist auch eine faule Ausrede, daß zur Ausschließung des, nebenbei bemerkt, christlichen Berichterstatters, jener Artikel Anlaß gegeben' hat, welchen die „Neue Freie Presse" über die von antisemitischen Trunkenbolden im Rathhauskeller verübten Excesse geschrieben hat. Der wahre Grund liegt tiefer; er ist in dem von der „Neuen Freien Presse" geführten unwiderleglichen Nachweise zu suchen, daß die derzeitige Communalverwaltung in der Gasfrage und in der Tramwayfrage die Interessen der Stadt Wien in furchtbarer Weise geschädigt hat. Was Herrn Dr. Lueger am meisten verdrossen haben mag, das sind die in der „N. Fr. Presse" veröffentlichten Artikel der Gemeinderäthe Dr. Alfred Stern und Donath Ziffer er, in welchen die Verderblichkeit der gegenwärtigen Finanzwirthschaft dargethan wurde. Im Gemeinderäthe läßt man die Opposition nicht zum Worte kommen, theils durch die parteiische Leitung und je nach Bedarf vorgenommene Schließung der Debatte, theils durch höhnische und beschimpfende Zwischenrufe, durch die Veranstaltung von Lärm und durch ähnliche Manöver, auf welche die Barrierestöcke eingeübt sind. Was aber im Gemeinderäthe entweder gar nicht oder unvollständig gesagt werden konnte, das hat in einem vielgelesenen Blatte, dessen Erscheinen man durch Zwischenrufe nicht hindern kann, Aufnahme und Verbreitung gefunden, und damit hat die im Gemeinderäthe verhinderte Debatte eine für die blamirten Mitteleuropäer freilich unangenehme öffentliche Fortsetzung erfahren. Dem Berichterstatter des betreffenden Blattes deshalb den Platz in der Journalistenloge zu entziehen, das hätte man nur der Weisheit des Gemeinderathes eines berühmten Städtchens zumuthen zu dürfen geglaubt, mit welchem wir unser großes und schönes Wien trotz der in unserem communalen Leben eingerissenen Neumayerei denn doch nicht gerne vergleichen möchten.^ * Herr Dr. Neumayer hat sich bei der besprochenen Maßregel auf das Beispiel Frankreichs berufen, welches den Pariser Correspondenten der „Neuen Freien Presse" Herrn Dr. Berthold Fr is ch aue r ausgewiesen hat. Es ist nicht unsere Sache, die Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßregelung zu prüfen; die gesammte europäische Presse, mit Ausnahme natürlich der Anwälte des Antisemitismus, die auch in diesem Falle nicht den Journalisten, sondern nur den Juden Frischauer sehen, haben das Vorgehen als ungerecht und unzweckmäßig erklärt. Für Herrn Dr. Neumayer würde der Hinweis auf das bekannte

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