Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 7 (17.2.1899)
- Date
- 1899-02-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3020846-3021277-3021285--08586-3032973- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Nr. 7 Vr. Vloch's Wochenschrift Seite 127 nien den mohammedanischen Soldaten gewähren. Diesen wird sogar ein Amtsschächter beigestellt, damit sie nur ihre heimatlichen religiösen Gebräuche auch in der Fremde beobachten können. Wenn der geehrte Vertreter der Beschwerde darauf hinweist, daß in Sachsen und in der Schweiz ein Verbot des Schächtens existirt, so liegt eben in diesem Verbote eine Bekundung einer Gesinnung, wie sie in Oesterreich der Gesetzgebung ferneliegt. In einem solchen Verbote liegt eine schwere, von denJuden tief empfundene Gewissensbed r ü ck u n g. Dr. Pappenheim führte dann aus, daß der Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg eine flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze beinhalte, und daß er daher mit Recht von der Statthalterei und von dem hohen Ministerium des Innern, welche Behörden das Recht und die Pflicht haben, das Aufsichtsrecht des Staates jederzeit zu wahren, sistirt wurde. Nicht deshalb sei dies geschehen, weil die SLadtgemeinde Rnmburg mit der Fassung des Beschlusses ihren Wirkungskreis überschritten hatte, sondern blos deshalb, weil der Inhalt des Beschlusses wider die bestehenden Gesetze verstoße. Dr. Pappenheim führte hierauf den Nachweis, daß die Beobachtung der rituellen Schlachtungen einen der wichtigsten Religionsgebräuche der Juden bilde und eine Behinderung in der Uebung dieses Religionsgebrauches eine Verletzung der Staatsgrundgesetze involvire. Endlich bestritt Dr. Pappen heim energisch die Behauptung, daß in dem Schächten eine Thierquälerei gelegen sei; dies sei durch die Literatur über diese Frage hinlänglich widerlegt. Die Beschwerde der Stadtgemeinde Rumburg wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Gründe dieser für die Judenschaft eminent wichtigen Entscheidung besagen im Wesentlichen: Die formalen Einwendungen der Beschwerde sind nicht stichhältig, da das Ministerium des Innern in Wahrung des staatlichen Aussichtsrechtes berechtigt war, den wider das Gesetz verstoßenden Beschluß der Stadtgemeinde Rumburg zu sistiren. In thatsächlicher Beziehung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, daß den Juden die Vornahme ritueller Schlachtungen nicht verboten werden dürfe, nachdem die Beobachtung der rituellen Schlachtung zweifellos zu den Religionsgebräuchen der Juden gehöre. Eine Verhinderung in der Ausübung dieses Religionsgebrauches enthalte nicht nur eine Verletzung der Artikel 14 und 15 der Staatsgrundgesetze, sondern auch eine Verletzung des Gesetzes vom 21. Mai 1890, wonach den Angehörigen der israelitischen Confession die freie Bethätigung ihrer Religionsgebräuche in keiner Weise verwehrt werden dürfe. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist so klar, daß die Ungesetzlichkeit eines Schächtverbotes außer Frage steht, und es wird sich nur darum handeln, zu verhindern, daß die Wiener Parteiherrschaft auf Schleichwegen das Gesetz umgeht. Ueber die Zweckmäßigkeit des Schächtens ist wohl kaum Neues vorzubringen. In Oesterreich haben bekanntlich darüber umfassende Erhebungen und Untersuchungen stattgefunden, und niemand Geringerer hat dieselben veranlaßt, als der gewesene Ministerpräsident Graf Eduard T a a f f e. In einem Erlasse an den Statthalter von Steiermark vom 11. Mai 1893, Z. 2560, wird dem Statthalter von dem damaligen Minister des Innern Grafen Taaffe eröffnet, „daß die im Jahre 1888 über die bei den Israeliten übliche Methode des Schächtens der Schlachtthiere durchgeführten Erhebungen zu dem Ergebniß geführt haben, daß, wenn alle Bestimmungen des Rituals erfüllt werden, in der Methode des Schächtens eine thierquälerische Handlung nicht gefunden werden kann, daher auch für das Ministerium des Innern eine Veranlassung nicht vorliegt, um gegen dieselbe einzuschreiten". Die deutsche Kriegsverwaltung hat überhaupt die jüdische Schächtmethode überall eingeführt, und zwar, wie dies übrigens der Kriegsminister im Reichstage ausdrücklich erklärt hat, nur deshalb, weil sie als die rationellste und schmerzloseste erprobt worden ist. Die „Berliner Post" vom 28. August 1895 brachte folgende Notiz, deren officiöser Charakter nicht zweifelhaft sein kann: „Auf Grund sehr s o r g f ä l t i q e r V e r s u dj c »ud nach E i n h o l u n g zahlreicher f a ch in a lt n i s ch e r G u tachten ist die Militärverwaltung zu der Ueberzeugung gelaugt, daß die in den meisten Schlachthäusern angewendete Methode des Schlachtens unter Benützung des S t i r n s ch l a g e «, der Maske ub o u t e r o l l e oder der S ch u ß m a s k e in Folge der unvollkommenen Blutung die Haltbarkeit des Fleisches beeinträchtige und deshalb namentlich für die Herstellung von Eonserven nicht ziveckmäßig sei. Eine der Methode d e s S ch ä ch t e n s ähnliche Handhabung beim Schlachten dagegen gilt für wesentlich v o r t h e i l h a f t e r, weil die Blutung eine vollkommene und die Haltbarkeit des Fleisches in Folge dessen eine wesentlich größere ist, o h n e d a ß d i e I n t e r e s s e n der H u m an i t ä t d a d n r ch in irgend einer Weise geschädigt würden. Da nun die Haltbarkeit die erste Vorbedingung für eine Fleischversorgung der Truppen ist, wünschte die Militärverwaltung die in diesem Sinne zweckmäßigere Methode anzuwenden, die denn auch, wie wir hören, bei den großen Eonservenfabriken der Armee demnächst allgemein zur Anwendung kommen soll." Das holländische Kriegsministerium hat unter dem 11. October 189.7 „Verordnungen für die Lieferung von Lebensmitteln an die Armee" erlassen und in Artikel 21 folgendermaßen verfügt: „Das Schlachten hat der Lieferant zu veranlassen, ohne dafür eine Vergütung beinspruchen zu können. Tie zum Schlachten nöthigen Gerätschaften werden vom Staate zur Verfügung gestellt. Tie R i n d e r m ü s s e n a u s s ch l i e ß l i ch durch den H a l ss ch n i t t g e s ch l a ch t e t w e r d e n. Dieser hat stattznfinden an den Weichtheilen des Halses, ungefähr 10 Eentimeter unterhalb des Kehlkopfes. Die Weichtheile sind dabei bis an die Wirbelsäule durchzuschneiden. Das Schlachten muß durch eine ununterbrochene, durchlaufende, hin- und hergehende Bewegung des Messers ausgeführt werden, ohne daß dabei irgend ein Truck auf den Rücken des Messers ausgeübt wird. Das Durchstecken des Messers zwischen Luftröhre und Schlund oder das Hineinstecken desselben unter die Haut ist ebenfalls verboten." Also, genau so wie sein deutscher College hat der holländische Kriegsminister das Schächten für alle Fleischlieferungen an die Armee obligatorisch eingeführt, und zwar werden — sicherlich ein verstärkter Beweis für die Thierquälerei der jüdischen Schlachtmetyode! — nicht etwa nur der Halsschnitt, sondern mit minutiöser Genauigkeit auch jene fünf Specialvorschriften, welche unser Religionsgesetz anordnet, zur Pflicht gemacht. Kann danach noch ein Zweifel bestehen, daß es eine staatsrettende That ist, das Verbot alles Schächtens ohne vorhergegangene Betäubung ausnahmslos durchzuführen? Aus Berlin. Berlin, den 13. Februar. Plus?a Mange, plus c’est la me me chose — je mehr die Sache sich ändert, desto mehr bleibt sie die nämliche. Siegen die Conservativen, so wählen sie ihre Gegner zu Hütern der ihnen anvertranten Sache, und unterliegen die Conservativen, so wählen sie gleichfalls ihre Gegner. Als vor drei Jahren die Entrüstung der ausgerüttelten Wählerschaft die Liberalen aus der Repräsentanz fortfegte, da wählten sie in den Vorstand nicht blos einen Theil der früheren Mitglieder wieder — das ließ sich am Ende verstehen, denn es war doch immer die Möglichkeit vorhanden, diesen große Verdienste und Unentbehrlichkeit nachzusagen —, sondern außerdem einen Mann, dessen Beseitigung aus der Repräsentanz sie eben selbst veranlaßt hatten. Auch dafür hatten sie noch eine Art Entschuldigung bei der Hand; sie hätten den Mann verkannt, ihn nur aus Jrrthum befehdet, während er eigentlich zu ihnen gehöre, und sie seien ihm ieparation d’honneur schuldig. Bei den letzten Wahlen sind die Conservativen in der Minderheit geblieben, weil die Liberalen und die Sonntagsheiliger sich gegen sie verbündet hatten. Der frühere Vorsitzende der Repräsentantenversammlung, ein Liberaler, war bei der Wahl durchgesallen. Was thun die Repräsentanten, die durch das Votum der Wählermehrheit berufen worden? Sie wählen den Mann, den die Wähler eben ausdrücklich verworfen und aus ihrer Vertretung entfernt haben, in das frei gewordene Amt eines Versteher-Stellvertreters! Das ist eine namenlose Dummheit oder eine namenlose Ueberhebung. Eine Dummheit ist es, wenn es ansdrücken soll, daß die Wähler ihre Gunst den schlechteren Männern zugewendet haben, als sie jenen nicht wählten; eine Ueberhebung, wenn damit ausgedrückt werden soll, daß sie, die Gewählten, ihre Wähler Lügen strafen und es ihre erste Amtshandlung sein lassen dürfen, den Jrrthum der Wähler zu corrigiren, ihrem deutlich kundgethanenen Willen entgegenzuhandeln.