Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 5 (3.2.1899)
- Date
- 1899-02-03
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 86 Nr. 5 Dr. Bloch's Wochenschrift die seit Decennien an Ort und Stelle ehrlich ihr Brot erwarben, zu Grunde gerichtet. Hat er sich ja selbst in seiner Zeugenaussage mit Selbstgefälligkeit als den Befreier des Volkes von den Juden bezeichnet!' Und nun gab es doch einen Juden, der ihm widerstand und der ökonomisch stark genug war, den Krieg mit ihm aufzunehmen. Man mußte ihm also in anderer Weise beikommen. Es wurden nun mehr als zwanzig Anzeigen wegen Gefällsübertretung erwiesenermaßen von den Organen Zamojski's an die Bezirkshauptmannschaft erstattet. Aber diese sah dennoch keinen Anlaß, gegen Chaim Färber einzuschreiten. Da wurde eines Tages, es war am 22. August 1897, um 5 Uhr Mcrgens der Bauer Chudoba einige hundert Schritte von der Brauerei Färber todt aufgefunden. Färber's Schicksal war entschieden. Was half's ihm,daß das Kreisgericht vonNen-Sandec das Verfahren gegen ihn einstellte? Der Rechtsanwalt des Grafen Z a m o j s k i machte im Namen der Witwe Chudoba's eine Subsidiaranklage an das Oberlaudesgericht und dieses veranlaßte beim Krakauer Landesgerichte die Einleitung einer neuen Untersuchung. Durch sieben Monate nach der Thal fand sich kein einziger Mensch, der den Färbers irgendwelche Theilnahme am Verbrechen Nachweisen könnte. Und im achten Monate meldete sich ein altes, wiederholt wegen Diebstahl und Betrug bestraftes und unter Polizeiaufsicht gestelltes Weib, die Materkowa, die gesehen haben will, wie zwei Männer, unter denen sie nur einen, den Chaim Färber, erkannt haben will, einen Bauer aus dem Meierhofe Färber's auf die Landstraße hinausgetragen haben. Die Materkowa mußte zwar, mit ihrem älteren Bruder Krausowicz confroutirt, zugeben, daß sie ihn zu falscher Aussage verleiten wollte, daß sie chm sagte: „Du kannst schwören, daß Du gesehen hast, obwohl Du nicht gesehen hast, denn es haben ihn nur die Juden ermordet", aber trotzdem fand diese einzige Belastungszeugiu bei den Geschworenen Glauben. Und als am sechstenVerhaudlungstagedieSachefürdieAngeklaglcndenndoch nicht ungünstig stand, da meldete sich ein Zeuge, der sich plötzlich — nach 14 Monaten — erinnerte, den Chaim Färber am 22. August 1897 um 4 Uhr Morgens auf dem Ringplatze in Neumarkt mit verstörtem Antlitz gesehen zu haben. Nimmt man dazu noch die Beeinflussung der Zeugen und Geschworenen, die Entstellung der Verhandlungsberichte und Fälschung des Situatiousplanes seitens des Krakauer Antisemitenblattes, die unglaublich parteiische Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden, die ich schon während der Verhandlungsdauer in den Wiener Tagesblättern gebührend kennzeichnete, so wird man über das Verbiet der Geschworenen, durch welches Chaim und Salomon Färber wegen Verbrechens des Todtschlages resp. der Mitschuld an demselben schuldig gesprochen wurden, nicht staunen. Die künstlich um die Geschworenen gezüchtete Atmosphäre mußte ihnen die Ueberzeugung von der Schuld suggeriren. Gegen das Urtheil wurde an den Cassationshof die Nullitätsbeschwerde gerichtet. Die Vertheidiger erwarteten und verlangten, daß sich diesmal der Cassationshof nicht darauf beschränke, die formellen Nullitätsgründe zu prüfen, sondern daß er auch die dem Urtheile zu Grunde gelegten Thatsachen auf ihre Stichhältigkeit und Wahrscheinlichkeit untersuche. So war es ja auch der Fall beim Proceß Ritter. Damals wurde blos das erste Urtheil wegen eines Formfehlers, das zweite und dritte hingegen „wegen erheblicher Bedenken gegen die dem Urtheil zu Grunde gelegten Thatsachen" (§ 362 St.-P -O.) cassirt, wobei der Cassationshof schließlich selbst mit einem Freispruche vorging. Und eine solche Prüfung des ganzen Rechtsfalles mit allen seinen Begleiterscheinungen und Thatsachen verlangte die Nullitätsbeschwerde Färber's, die in der öffentlichen Verhandlung vor dem Cassationshof am 26. Jänner Professor N o s en b l a t t ausgezeichnet vertrat. Selbst der General- Advocat bekämpfte in seinem Plaidoyer lediglich die Stichhältigkeit der geltend gemachten Formfehler, aber nicht die Anwendung des § 362; damit gab er zu erkennen, daß seiner Anschauung nach im vorliegenden Falle nicht das formelle Gesetz, sondern ^die materielle Wahrheit verletzt wurde. Trotzdem hat sich der Cassationshof nicht veranlaßt gefunden, mit dem seit mehreren Jahren in seiner Praxis herrschenden starren Formalismus zu brechen. Und wie im Falle Hagel, dem im Wege einer unerhörten Gesetzes- Jnterpretation der Ausspruch: „Stellt's Euch die Pferde auf Euren Friedhof" als ein Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit zugerechnet wurde, ebenso hat es auch int Processe Färber der Cassationshos abgelehnt, den § 362 zur Anwendung zu bringen. Die Nullitätsbeschwerde wurde bezüglich des Vaters, Chaim, verworfen, bezüglich des Sohnes, Salomon, als begründet gefunden. Damit ist das Schicksal der Familie Färber besiegelt. Sie ist entehrt, gebrandmarkt; ohnedies durch den Stillstand ihres Geschäftes ruinirt, wird sie noch die Reste ihres Vermögens an die Witwe Chudoba's, der 2500 fl. als Entschädigung zngesprochen wurden, und an den Staat zur Deckung der großen Proceß-, Untersuchnugs- und Strafvollzugskosten abgeben müssen. Graf Z a m o j s k i hat sein Ziel erreicht, Färber steht ihn: nicht mehr im Wege. Daran wird durch beit Umstand nichts geändert, daß die Strafe Chaim Färber's von sieben auf v i e r Jahre herabgesetzt wurde und Salomon bei der neuerlichen Verhandlung aller Wahrscheinlichkeit nach freigesprochen wird. Die theilweise Cassirnng des ersten Urthells erfolgte nur wegen der Fragestellung auf Mitschuld am Todtschlag und Ablehnung der von den Vertheidigern verlangten Frage auf Vorschubleistung bei Salomon. Der Cassationshos meinte, daß die Fragestellung auf Mitschuld sich mit den Ergebnissen der Verhandlung nicht decke und daher ungesetzlich sei. Somit darf bei der nächsten Verhandlung nur eine Frage auf Vorschubleistnng gestellt und da muß Salomon, selbst wenn diese Frage bejaht wird, freigesprochen werden, da Vorschnbleistung unter Verwandten straflos ist. Auch di se Auseinanderzerrung des Schicksals und des Processes zweier derselben That verdächtigen, in gleicher Weise belasteten Personen ist ebenso seltsam, wie der ganze Fall. Als ich durch neun Tage der Schwurgerichtsverhandlung in Krakau beiwohnte, da konnte ich mich des Gefühls nicht erwehren, Zuschauer in einem Theater zu sein. Hinter mir der Zuschauerraum, vor mir die Schauspieler mit vertheilten Rollen und weit in der Ferne, unsichtbar, geheimnißvoll die Hand eines meisterhaften Regisseurs, der selbst den Lauf der Darstellung überwachte und je nach den Chancen, die bald sanken, bald stiegen, neues Statistenmaterial auf die Bühne förderte, bis Alles klappte. Und es klappte Alles. Chaim Färber wurde um seine Freiheit, sein Vermögen gebracht und er wird gewiß auch seine Gesundheit einbüßen. Aber Eines können ihm die Gerichte nicht nehmen, das ist seine Ehre. Denn darüber entscheidet nicht das Gericht, sondern die Gesellschaft. Und diese Gesellschaft, die jüdische Gesellschaft allein wird die Frage zu beantworten haben, ob Chaim Färber ein ehrloser Verbrecher oder ein Märtyrer der Zeitströmung ist, die ihre Fangarme nach Jedem aus unserer Mitte aüsstreckt. Fremdenrrchte. Der bekannte Wortführer der christlichen Zionisten, Professor F. H e m a n in Basel, sagt in seiner Schrift zur Befürwortung und Empfehlung des zionistischen Gedankens: „Die Judenfrage ist in ein neues, großes und, wie Zu hoffen ist, heilversprechendes Stadium getreten; es ist das Stadium, da die Juden ihre Lösung selbst in die Hand nehmen wollen." „Die einzige Lösung ist, daß man den Juden ihr altes Heimatland gibt. So lange sie kein eigenes Heimatland haben, ist der Staat, in dem sie geboren, moralisch und völkerrechtlich verpflichtet, sie zu Vollbnrgern anzunehmen und als solche zu behandeln. Der