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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1899-01-13 · 2 (13.1.1899) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
16 (1899)
Issue
2 (13.1.1899)
Date
1899-01-13
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 30 Vr. Bloch's Wochrnschrifl. Nr. 2 Angelegenheit, Andere wieder als französische, um welche sich das Ausland weiter nicht zu kümmern hätte. Nein, es ist eine Angelegenheit der Menschheit, und wir können ein großes allgemeines Weh Voraussagen, wenn dort die Ehre der Armee und die Geheimthuerei über die Gesetzlichkeit des Gerichtes den Sieg davontragen sollte. Allerorten sind die Machtfactoren für geheime, so bequeme Justificirungen nur zu sehr geneigt, und gäbe erst die große französische Culturnation ein solches himmelschreiendes Beispiel, so würden früher, als man sich's versähe, die Nachahmer auch unter Denjenigen erstehen, die heute noch darüber schmähen. Alles, was heute noch die Antisemiten gegen die Juden sinnen, ist ja im Grunde doch gegen die ganze erbarmungswürdige Menschheit gemünzt. Nicht umsonst haben sich's auch die Jesuiten ein so großes Stück Geld kosten lassen, daß diese große Tragödie gerade in Frankreich ausgesührt werde. Amalek sprang ins heiße Wasser und verbrühte sich; aber für Alle, die noch nachspringen, wurde das Wasser durch diesen ersten gefährlichen Sprung doch abgekühlt. Zur Plenarsitzung des Wiener Cultusvorstandes vom 26. Deeewber 189 8. Unter obigem Titel bringt die „Oesterr. Wochenschrift" vom 6. Jänner 1899 eine Zuschrift, welche sich mit der von mehreren Tempelvereinen an den Cultusvorstand gerichteten Eingabe befaßt. Die in der Zuschrift enthaltenen sachlichen Ausführungen (die persönlichen Angriffe kann ich ruhig übergehen) bieten mir erwünschten Anlaß, um mich mit der Petition der Vorsteher der Tempelvereine eingehender zu befassen, als dies in der kurz gemessenen Zeit einer Plenarsitzung der Fall sein kann. Es wird von keiner Seite bestritten, daß sich die Tempelvereine in einzelnen Bezirken um die Besorgung des Gottesdienstes ganz bedeutende Verdienste erworben haben, dies gerade zu einer Zeit, als der Gemeindevorstand selbst für die cultuellen (nicht, wie angeführt wird, culturellen) Bedürfnisse der Gemeinde keine genügende Vorsorge getroffen hatte. So sehr sich auch die Tempelvereine — vielfach infolge Unterstützung seitens des Cultusvorstandes — entwickelt haben, haben dieselben doch lange Zeit nicht über den Rahmen ihrer statutarisch festgesetzten Aufgaben hinausgestrebt. Es konnte eben nicht übersehen werden, daß es doch nur eine Aufgabe der Cultusgemeinde ist, welche von den Tempelvereinen freiwillig und, wie wiederholt anerkannt wurde, in glänzender Weise gelöst wurde und noch gelöst wird, während alle übrigen sehr bedeutenden Aufgaben der Gemeinde dieser selbst zur Besorgung überlassen wurden. Es wäre auch unbillig gewesen, derartig weitgehende Ansprüche an die Tempelvereine zu stellen. Solche Aufgaben laffen sich nicht im Wege einer freiwilligen Vereinsbildung lösen; dieselben setzen vielmehr unbedingt die Existenz einer autoritären Corporation voraus, welche durch Zwangsangehörigkeit eines gewissen Kreises von Personen gebildet wird. Ein Verein, welcher durch freiwilligen Beitritt von Mitgliedern sich ergänzt und ebenso durch freiwilligen Austritt derselben zur Äuflösung gebracht werden kann, kann nicht gleiche Rechte wie eine kraft Gesetzes imperativ geschaffene Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Die Tempelvorstände sind demnach keineswegs die Vertretung eines Bezirkes, sondern nur die Vertretung ihres Vereines, und wenn einzelne Tempelvereine in ihren Statuten die Besorgung des Gottesdienstes für ganze Bezirke als Vereinszweck in Aussicht gestellt haben, so darf die Thatsache nicht übersehen werden, daß gerade in denselben Bezirken andere Vereine den gleichen Zweck verfolgen, ohne daß es — und auch das soll anerkennend hervorgehoben werden — bisher zu Collisiouen gekommen wäre. Derartige Collisionen sind aber schwer zu vermeiden, wenn in dem gemeinschaftlichen Bezirke einem Tempelvereine eine präpondrrirende Stellung eingeräumt werden sollte. Das ist es aber, was die Herren Petenten anstreben. Sie verlangen als ersten Punkt ihres Programmes, daß ihre Gotteshäuser zu „Bezirkstempeln" erhoben werden. Das ist kein bloßes Spiel mit einem Titel, sondern nothwendige Consequeuz der von ihnen in der Sache selbst erhobenen Ansprüche. Es sollen mit dieser Titulatur gewisse Vorrechte gegenüber den anderen Tempelvereinen und gegenüber der Gemeinde zum Ausdrucke gebracht werden. Es ist daher nur consequent, wenn ein Tempelvorstand sich „Cultusvorstand" seines Bezirkes nennt, im Gegensatz zum Gemeindevorstand „den Cultusvorstand des I. Bezirkes". Eine Bezirksorganisation, welche somit angestrebt wird, könnte aber nur einheitlich für das ganze Gemeindegebiet durchgeführt werden. Für einzelne Bezirke eine Ausnahme zu machen, wäre eine Beeinträchtigung der übrigen Bezirke. Was für den Einen Äecht ist, ist für den Änderen Unrecht. Dies würde ganz besonders dort zutreffen, wo in demselben Bezirke mehrere Tempelvereine bestehen, von welchen einer nothwendig zurückgesetzt werden würde, wenn seine Rechte auf seine Mitglieder beschräirkt werden müßten, während der Bezirkstempelverein nebst seinen Mitgliedern alle anderen Bewohner des Bezirkes umfassen würde, gewiß eine ungerechte Vertheilung derÄgenden, umso ungerechter, als in einem der fraglichen Bezirke die dortselbst bestehenden zwei Tempelvereine so ziemlich die gleiche Anzahl von Mitgliedern aufweisen. Ob überhaupt die Erweiterung der Rechte der Tempelvereine diesen erhebliche Vortheile bringen würde, ist zum Mindesten zweifelhaft. Alle Rechte bringen als Correlat Pflichten mit sich. Es geht nicht an, blos die Vortheile zu beanspruchen und die Nachtheile abzulehnen. Die Errichtung eigener Anmeldestellen würde die Haltung eines eigenen Bureaus mit dem erforderlichen Personal unbedingt zur Folge haben, weil die Agenden derselben nicht in zwei Äbendstunden erledigt werden könnten. Trauungen und Leichenbegängnisse werfen nicht immer glänzende Taxen ab. Es gibt in beiden Richtungen Functionen, welche ohne jedes Entgelt verrichtet werden müssen, und die Leichenbegängnisse, welche die Wiener Cultusgemeinde gratis besorgt, belaufen sich jährlich auf 70 Percent. Ob also unter solchen Umständen bei Entsprechung aller Wünsche der Petenten den Tempelvereinen die erhofften finanziellen Vortheile erwachsen würden, kann dahingestellt bleiben. Die einzelnen Punkte der Petition gruppiren sich in die Agenden bei Geburts-, Trauungs- und Sterbefällen. Die Petenten wünschen die Errichtung von Anmeldestellen in ihren Tempelgebäuden zur Ermöglichung der Anmeldung von Geburtsfällen. Sie streben dies lediglich inr Interesse der Geuleindemitglieder an, damit diesen der weite Weg zum Matrikelamte erspart werde. Der arme Vater aus dem X. Bezirke, der mit seinen beiden Zeugen einen halben Tag versäumt, um die Anmeldung eines freudigen Familienereignisses beim Matrikelamte zu besorgen, ist gewiß sehr zu bedauern. Allein wer dem Manne wohl will, wird demselben den ernsten Rath ertheilen, diesen Weg, den er ja doch lucht Jahr für Jahr zu machen hat, nicht zu scheuen, um den Familienstand seiner Kinder in vollkommen verläßlicher Weise sestzustellen. Denn die bisherigen Erfahrungen bei Anmeldestellen lehren, daß daselbst nicht selten Jrrthümer unterlaufen, zu deren Richtigstellung die Vorladung des Vaters vor das Matrikelamt erforderlich ist, so daß derselbe statt eines Weges deren z w e i zu machen hat. Die Errichtung voll Anmeldestellen wäre somit für die Gemeindemitglieder von problematischem Werthe, für den Tempelverein selbst zweifellos von finanziellem Nachtheil, da ein solches Amt mit dem nöthigen Personal besetzt und erhalten werden müßte. ' Weit vortheilhafter sieht die Sache bei Trauungen aus, welche dem Tempelvereine Taxen abwerfen. Bisher war es jedem Gemeindemitgliede sreigestanden, sich wegen Vornahme von Trauungen an jedes (Gemeinde¬ oder Vereins-) Bethaus zu wenden, welches Trauungsacte 51t vollziehen berechtigt ist. Das soll nach Wunsch der Petenten anders werden. Die Eltern der Braut sollen verhalten werden, die Trauung im Tempel ihres Bezirkes vollziehen zu lassen, oder aber an diesen die geringste Trauungstare (20—25 fl.) zu bezahlen. Diese Bestimmung gilt lediglich für den Bezirkstempel, denn die anderen Vereinstempel sollen aus ihre Mitglieder beschränkt werden. Trotzdem betont wird, daß das Recht der freien Wahl der Functionäre durch diese abgeänderte Bestimmung nicht beschränkt werden soll, werden factisch die Eltern der Braut gezwungen, entweder die Trauung vollziehen zu lassen oder die Taxe zu zahlen. Das nennt man Freiheit derWahl! Dieselbesieht dem Zwange aus ein Haar gleich. Es ist überdies ungerecht, wenn der Zufall des Wohnsitzes für die Taxfrage maßgebend sein soll. Im 1. und II. Bezirke beansprucht die Gemeinde

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