Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 16 (1899)
- Issue
- 2 (13.1.1899)
- Date
- 1899-01-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 2 Dr. Bloch's Wochenschrift. Seite 29 freundlicher, wenn heute der Landarbeiter nach harter und überlanger Tagesarbeit Abends in den niedrigen, dunsterfüllten Bodenraum über dem Schweinestall kriechen darf, nicht allein — Gott bewahre! — sondern in Gesellschaft einer ganzen Reihe anderer Männer und — Frauen, die sich alle untereinander inehr oder weniger nichts angehen? Oder: In einer anderen Landarbeiterwohnung sitzt der Schwamm und Schimmel fingerdick an der Wand. Ein verheirateter Arbeiter wohnt in der Kammer mit seiner Frau. Ein Kind nach dem anderen stirbt ihnen bald nach der Geburt. Dem revidirenden Regierungsbeamten, der beim Eintreten vor der modrigen Luft zurückprallt, wird der Bescheid: „Hier kommt überhaupt bei den Arbeitern kein Kind auf." — Das sind nichts als nackte Thatsachen ohne Ausschmückung. Und erst jetzt wieder hat ein Freund der „Hessischen Landeszeitung" während der Weihnachtstage Studien an Ort und Stelle machen können. Er schildert ein solches Idyll folgendermaßen: „Der Herr Rittergutsbesitzer, nebenbei natürlich Lieutenant d. R., zahlt seinen männlichen Arbeitern in: Sommer 80, im Winter 70 Pfg. Tagelohn, den weiblichen im Sommer 40, im Winter 30 Pfg. Davon gehen noch die Beiträge für das „Klebegesetz" ab. Beköstigung wird nicht etwa geliefert. Männer und Frauen haben sich sammt ihren Kindern von diesen Löhnen völlig zu ernähren. Die S ch u l e ist so feucht, daß seit Jahrzehnten jeder Bewohner gekränkelt hat. In der Schulstube sind die Dielen verfault. Eine Reparatur findet nicht statt, weil der Rittergutsbesitzer nicht die geeigneten Bretter zu besitzen behauptet. Die Lehrerwohnung besteht aus einem Zimmer und zwei Cabinetten, roouo:: die beiden Kabinette wegen Feuchtigkeit unbenützbar sind. Das sogenannte Schlafcabinet kann nicht einmal Schuhen zum 'Aufenthalt dienen, weil sie sofort schimmeln. Der jetzige Lehrer wagt es nicht, zu heiraten, weil er eine Familie nicht dem sicheren Siechthum aussetzen möchte. Seit acht Jahren berichtet der Ortsschulinspector jährlich in den schärfsten Ausdrücken über die Unerträglichkeit dieser Zustände an das Landrathsamt. Seit acht Jahren ist nichts dagegen geschehen. Das Ortsarmenhaus enthält einen Raum, den man wegen seiner unglaublichen Verfassung zur Unterkunft für edleres Vieh für ungeeignet halten würde. In diesem einen Raum Hausen drei Personen: eine alleinstehende Frau, eine Witwe mit drei Kindern und ein idiotischer, an Knochenfraß leidender Mann. Diesen Mann haben seine Mitbewohner wegen des entsetzlicher: Geruches seiner Wunden in einer: Winkel hinter dem Ofen verbannt, rvo er ohne Bett in einer Art vor: Verschlag Tag und Nacht zubringt." Zur Judcnstatistik in Galizien. Geehrter Herr Doctor! In der letzten Nummer theilt Herr Leo Herzberg- F r ä n k e l mit, er sei in der Lage, „die die Juden in Galizien betreffende mangelhafte (?) Statistik des Herr:: Doctor R u t o rv s k i einigermaßen zu ergänzen". Er führt sohin die Zahl vor: 391, resp. 380 jüdischer: Grundherren an, da muß ich doch Herrn Dr. R u t o w s k i in Schutz nehmen. Das von mir in der Nummer 52 behandelte „Statistische Jahrbuch" berücksichtigt überhaupt nicht die Vertheilung des Grundbesitzes rrach Corffesstonen, sondern verweist diesbezüglich auf der: früheren Jahrgang. Ur:d dieser stützt sich wieder auf die Zusammenstellung des Prof. P i l a t („Statist. Mittheilungen", Jahrgang 1892), wonach es in Galizien nicht 391 oder 380, sondern 030 jüdische Großgrur:dbesitzer gibt. Was die jüdischen Eigenthümer von Rusticalgründer: betrifft, für die sich Herr Herzberg-Fränkel interessirt, so halte ich es für übertrieben, sie nach Tausenden zu zählen, so lange man diese Behauptung nicht ziffernmäßig belegen kann. Wir hoffen jedoch, auch diese Daten bald Ihren Lesern vorführen zu können. Hochachtungsvoll Dr. S. R. Landau. Eine Remmiscen; aus der altjiidischen Criminallehre. Bon Dr. M. 8. Stern. Es hat ungeheure Kämpfe gekostet, ehe der Cassationshof in Frankreich die Auslieferung der geheimen Schuldbeweise gegen Dreyfus unter einschränkenden Garantien erlangen konnte. Es ist auch erwiesen, daß die erste Verurtheilnng des Dreyfus auf Grund von Schuldbeweisen erfolgte, die in der Gerichtsverhandlung nicht zur Erörterung gekommen waren. Als ob noch nicht genug der Entehrungen in dieser Gerichtssache vorgekommen wären, soll auch der Cassationshof aus die gesetzlich vorgeschriebene Klarstellung dieser geheimen Schuldbeweise verzichten, und wenn er schon durchaus revidiren will, so soll es ihm wohl gestattet sein, auch seinerseits das bestätigende Siegel auf die große Schandthat zu drücken, nach der absoluten Gewißheit der abgetretenen Kriegsminister, aber beileibe nicht nach den Thatsachen und Gesetzen zu nrtheilen. So erheische es gebieterisch die Ehre der französischen, vom 'Antisemitismus und Jesuitismus beherrschten Armee, so die Sicherheit des französischen Staates. Da dürfte eine Reminiscenz aus der altjüdischen Criminallehre als Parallele gewiß nicht des Interesses entbehren. Es handelt sich um die Gerichtsverhandlung über das Delikt der Gotteslästerung. Diese war nicht anders straffällig, als bis sie sich auf den deutlich ausgesprochenen vierbnchstabigen allerheiligsten Gottesnamen bezog. Jnsoferne es nun nicht zulässig erschien, daß während der ganzen Untersuchung und in der Gerichtsverhandlung diese schauerliche Gotteslästerung von den Zeugen stets mit dem vollen Wortlaute wiederholt wurde, ist in der Mischnah Senhedrion VII, 3 angeordnet: die Zeugen haben sich dabei eines anderen, beliebigen vierbuchstabigen Pseudonamens zu bedienen. Wenn sich dann in solcher Weise die Schuld des Angeklagten als erwiesen herausgestellt hatte, da entstand erst am Schluffe die große Verlegenheit! Gälte es eine Freisprechung, da genügte wohl ein annähernd richtiges Zeugenverhör, eine Verurtheilnng jedoch erheischt die volle unverhüllte Wahrheit in Form und Wesen. Namentlich bei einem Zeugenbeweise konnte conform einem anderen Grundsätze der jüdischen Criminallehre von dieser strengen Forderung zum Rechtsschutze des 'Angeklagten nicht abgegangen werden. Galt ja eine Zeugenschaft überhaupt nicht, so lange die Möglichkeit ausgeschlossen blieb, daß die Zeugen eventuell auch der falschen Aussage überführt werden könnten. (Eduth schei athah jacliol lehusimo.) Falsche Zeugen, die in ihrer Aussage nicht an den genauen Wortlaut gebunden wären, könnten nun allerdings nicht leicht als solche überführt werden. Was ist nun wichtiger, dieser Rechtsschutz des Angeklagten, oder die Ehre Gottes? Sprechen die Zeugen vor Gericht nicht genau mit dem vollen Gottesnamen die Lästerung nach, so gibt es keine gesetzliche Verurtheilnng; sprechen sie diese genau aus, so ist die Ehre Gottes angetastet. Jenen alten Israeliten galt aber die Ehre Gottes noch größer als selbst den Franzosen die Ehre der französischen Armee, die Sicherheit der moralischen Gefühle und der menschlichen Gesittung, die ohne Scheu und Ehrfurcht vor Gericht nicht gegeben ist, noch bedeutsamer als selbst den Franzosen die Sicherheit des Staates. Jene alten Frommen und gottesfürchtigen Tanaiten, welche mit tausend Leben für die Ehre Gottes gerne in den Tod gegangen wären, die auch so viele heilige Märtyrer zur Ehre Gottes auszuweisen haben, fällen nun in diesem Dilemma eine Entscheidung, die dem Rechtsbewußtsein der Juden unbedingt zur Ehre gereicht. Allerletzt müssen die Zeugen doch vor Gericht die geschehene Gotteslästerung mit dem vollen heiligen Gottesnamen wiederholen, wenn eine Verurtheilnng soll erfolgen können. Es wurden jedoch alle unbetheiligten Zuhörer entfernt, gleichsam die Galerie geräumt (die Israeliten von damals hatten schon Oeffentlichkeit des Gerichtes) und die 'Anwesenden mußten, entsetzt ob des Gehörten, ihr Gewand zerreißen, welches auch nie wieder zugenäht werden durste. So ist der veilgeschmähte Talmud, so sind die von den Antisemiten so vielgeschmähten Juden! Die Dreyfus-Geschichte betrachten Viele als jüdische