Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 52 (30.12.1898)
- Date
- 1898-12-30
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 952 Dr. Bloch's Wochenschrift. Nr. 52 der Lage sein, welches dieser concurrirenden Bethäuser zum Range einer Bezirks-Synagagoge erhoben werden soll. Cultusvorsteher Architekt Max Fleischer erklärt, daß er persönlich kein Bedürsniß habe, einer Gemeindesynagoge vorzustehen; sein Tempelverein sei in der glücklichen Lage, aus alle besonderen Begünstigungen verzichten zu dürfen, allein die vorgebrachten Argumente gegen die Vorschläge des Memorandums sind lediglich Scheinargumente. Auch im ersten Gemeindebezirke bestehen mehrere Synagogen und das hindert nicht, daß die Eine Synagoge der Haupttempel der Gemeinde ist. Die Vorstände der anderen Bethäuser erheben darüber keine Beschwerde. Er tritt für die Vorschläge des Memorandums ein. In gleichem Sinne spricht Herr Cultusvorsteher Dr. Markus Spitzer, .welcher die Frage einer vollständigen Uebernahme der Vereinstempel in die Gemeindeverwaltung zur Erörterung bringt. Allein einen solchen Antrag enthält das Menrorandum nicht. Cultusvorsteher Baurath Goldschmidt spricht ebenfalls für den Referentenantrag. Erst mit der Erwerbung dieser Tempel für die Gemeinde könnten diese Genieindetempel sein. Es ist aber vollständig unklar, was die Gesuchsteller damit beabsichtigen, daß sie wünschen, ihre Bethäuser sollen Bezirkssynagogen sein. Cultusvorsteher Architekt Max Fleischer antwortet, daß das Memorandum bereits drei Jahre dem Vorstand vorliegt und alle Collegen Gelegenheit genug hatten, über die Intentionen der Tempelvereine sich zu informiren. Tie Bewohner der Bezirke sind auch Gemeindemitglieder und sollen als solche in ihren Rechten geachtet werden. Bei der Abstimmung wird der erste Punkt des Memorandums, entsprechend dem Sectionsantrag, mit allen gegen drei Stimmen (Steiner, Fl'eis ch er, Spitzer) abgelehnt. Der zweite Punkt des Memorandums, die Errichtung einer eigenen Matrikenführung in den einzelnen Bezirkssynagogeu, wird einstimmig abgelehnt. Im Punkte 3 verlangen die Bethausvereine die obligatorische Verpstichtung der Bezirksangehörigen, die Trauungen im Bezirkstempel vollziehen zu lassen. Die Section lehnt den Antrag ab aus Rücksicht für die Gemeindemitglieder, welchen die Freiheit gewahrt bleiben muß, in welchem Tempel und von welchem Funktionär sie eventuell eine Trauung vollziehen lassen wollen. Das Verlangen nach einer Trauungstaxe, sozusagen als Loskaufssumme oder „Abfuhrgeld", sei ungerechtfertigt. Cultusvorsteher Dr. S t e g e r erklärt sich in diesem Punkt gegen den Sectionsantrag und für die Wünsche der Tempelvereine, vor Allem mit Rücksicht auf die Einkünfte der ohnehin schlecht dotirten Functionäre in den Vezirksbethäusern. Diese sollen in ihren materiellen Interessen geschützt werden und die begüterten Glaubensgenossen, welche die Trauungen pomphafter, effectvoller und prunkreicher im Tempel des ersten Bezirkes vollziehen lassen wollen, mögen nur ruhig für die stiefmütterlich bedachten armen Beamten in der Synagoge des eigenen Bezirkes als „Abfuhrgeld" ein gewisses Pauschale bezahlen. Vicepräsident Dr. Alfred Stern tritt diesen Ausführungen energisch entgegen. Wenn in einem und demselben Bezirke mehrere Vereinstempel bestehen, und dieser Fall ist ja nahezu in jedem Bezirke, wohin soll die Zahlung stießen? Er warnt vor einer Schädigung der Gemeinde, welche die Trauungstaxen hat erhöhen müssen. Wir haben, keine einzelnen Sprengel, sondern eine einheitliche Cultusgemeinde und unsere Aufgabe ist es, die Gemeindeeinheit zu schützen und zu wahren. Cuttusvorsteher Dr. Maximilian Steiner steht sonst auf dem Standpunkt des Memorandums, muß aber in diesem einen Punkte dem Sectionsantrag beistimmen. Cs sei vom terrn Dr. Steg er eine Fiction, daß lediglich die reichen eute mit ihren Trauungen nach einem anderen Bezirke auswandern. Es thun das die Armen noch häufiger, daß sie aus der inneren Stadt mit der Trauung nach einem Vorort gehen, wo die Taxen niedriger sind. Und wenn man eine bessere Dotirung der Bezirksfunctionäre wünscht, so gibts dazu andere Mittel und Wege, als auf Kosten der Brautleute und der .Freiheit der Gemeindemitglieder. Die Taxen kommen überhaupt nicht den Funetionären zugute, sondern den Tempelvereinen, welche durch einen luxuriösen Aufwand in eine Deficitwirthschaft gerathen. Der vorgeschlagene Zwang werde die Unzufriedenheit aller Familien erwecken, lieber möge man die Subventionen erhöhen. Cultusvorsteher Architekt Max Fleischer erwähnt, daß in zahlreichen Fällen die Familien lediglich, um größeren Luxus entfalten zu können, die Trauung im ersten Bezirk wünschen. Die Zahlung des „Rechasch" ist eine altjüdische Sitte. Cultusvorsteher Dr. Berger erklärt im Namen der Conservativen: Wir müssen beit Familien die Freiheit lassen, die Wahl ihres Seelsorgers nach ihrem Gewissen zu bestellen. Die Tempelvereine sind überhaupt keine Repräsentanten der Bezirke. Mit welchem Rechte will ein Tempelverein von 300 Mitgliedern in einem Bezirke mit 10—14.000 jüdischen Einwohnern aus diese Gesammtheit einen Zwang ausüben? Rechasch ist an die Gemeinderabbinen abzuliefern, nicht an die Vereinsfunctionäre. Nach einem Schlußworte des Referenten, Herrn Dr. Gustav K o h n, wird der Sectionsantrag mit allen gegen vier Stimmen angenommen. Bei dem nächsten Punkt, betreffend die in den Vereins' tempel vorzunehmenden Trauungen und Trauungs-Jmmatrikulirungen, ersucht Herr kaiserlicher Rath Hirsch Vorsorge zu treffen für eine correcte Eintragung, weil in diesem Falle Sorglosigkeit und Nachlässigkeit von den schwersten Folgen für das Familienleben sein könnten. Referent Herr Dr. Gustav Kohn antwortet, daß die mit dem Titel eines Gemeinderabbiners bekleideten Functionäre Bürgschaft für eine correcte Gebahrung bilden. Ueberdies soll ja eine Abschrift des Trauungsscheines sofort und eine Abschrift des Trauungsbuches vierteljährig dem Matrikelamte überliefert werden. Erster Vicepräsident Dr. Alfred Stern erklärt sich gegen den Sectionsantrag. Er erinnert an Fälle, die sich vor 30 Jahren ereigneten, wo eine geringe Vernachlässigung des Seelsorgers in einem der Vororte bei einer Eheeintragung die schwersten Consequenzen für die Giltigkeit der Ehe, für die Rechte der Kinder und den Frieden der Familie zufolge hatte. Alle Convenienz gegen die Bethausvereine darf uns nicht bestimmen, Verfügungen solch gefährlicher Natur zu treffen, die dazu führen können, die Rechtsgiltigkeit der Ehen anzuzweifeln und damit die Grundlage des Familienlebens zu erschüttern. Dr. Maximilian Steiner vertheidigt den Sectionsantrag, welcher geeignet ist, vielen argen Mißständen in der bisherigen Uebung abzuhelfen. Es sprachen noch kaiserlicher Rath Hirsch, Doctor S t e g e r, Architekt Max Fleischer und Dr. Spitze r. Nach einem Schlußwort des Referenten, Vicepräsidenten Dr. Gustav Kohn, wird der Sectionsantrag mit allen gegen vier Stimmen angenommen. Ebenso die Bestimmung, daß die Vorsteher der Tempelvereine mit der Cultusgemeinde über die Höhe der Trauungstaxen sich ins Einvernehmen zu setzen haben. Architekt Max Fleischer und Dr. M. Spitzer wünschen diese Bestimmung gestrichen zu sehen. Dieselbe wird jedoch nach einer Befürwortung durch Dr. Steiner und Dr. S t e g e r mit 10 gegen 4 Stimmen angenommen. Präsident kaiserlicher Rath. Heinrich K l i n g e r bringt sodann ein Schreiben der Baronin Hirsch zur Verlesung, welche mittheilt, daß der Wiener Bankverein beauftragt worden ist, die Spende von 50.000 st. für das Siechenhaus auszuzahlen. Der Präsident theilt ferner mit, daß er Anlaß genommen habe, dem Herrn Baron Albert Rothschild aus Anlaß des Hinscheidens seines Bruders das Beileid des Vorstandes schriftlich bekannt zu geben. Herr Baron Rothschild hat von London aus für diese Kundgebung in einem Schreiben an den Präsidenten den Dank ausgesprochen. Der Präsident bringt ferner ein Schreiben des derzeit beurlaubten Collegen, k. k. Baurathes Wilhelm S t i a ß n y zur Verlesung. Derselbe hat in der letzten Sitzung des Bezirksschulrathes den Antrag gestellt, es sei der Circular-Erlaß vom 5. September 1898 als im Widerspruche mit dem Reichsgesetze vom 25. Mai 1868, dem Reichsvolksschulgesetze vom 14. Mai 1869 stehend und eine Verletzung des Staatsgrundgesetzes involvirend, aufzuheben. Nackdem dieser Antrag vom Bezirksschulrathe abgelehnt woroen, habe er das ihm übertragene Mandat für den Wiener Bezirksschulrath zurückgelegt. Der Präsident bemerkt, daß er versuchen werde, Herrn Baurath