Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 42 (21.10.1898)
- Date
- 1898-10-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3020846-3021223-3021266--08235-3032605- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Sette 754 Dr. Bloch's Wochenschrift Nr. 42 meinderäthe Dr. Mittler, Z i f f e r e r und Lucian Brunner, kais. Rath R u z i c z k a, Commercialrath N e ustadtl, die Ortsfchulräthe Heit, Strauß, Hiller und Dr. S ch n e P P, Director Heller vom Blindeninstitut rc. Nach der Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden kais. Rath A n n i n g e r ergriff als Referent das Wort Dr. Fialla. Rede des Herrn Dr. Fialla: „Geehrte Versammlung! Auf dem dornenreichen Pfade, den unserer Zeiten Schmach uns Juden seit Jahren zu wandeln gelehrt hat, sind wir plötzlich an einer bedeutsamen, höchst charakteristischen Etappe angelangt. Gleichwie der nächtliche Blitz, selbst Verheerung stiftend, zugleich grell die Vernichtung beleuchtet, welche das Gewitter bereits vor ihm angerichtet, so fuhr aus den dunklen Werkstätten, in welchen der österreichische Antisemitismus seine officielle Punze zu empfangen pflegt, unvermittelt jene Verfügung der Wiener Bezirksschulaufsicht auf uns hernieder, welche geeignet ist, ein ragendes, wenn auch keineswegs leuchtendes Denkmal zu bilden in der Geschichte der Entwicklung unseres Volksschulwesens, zugleich aber auch unseres fortschrittsfeindlichen, oder richtiger reactionäreu, „praktisch-christlichen" Zeitgeistes. Sie wissen, meine Herren, was dieser unheilvolle Erlaß erstrebt und mit welcher, ich möchte sagen, öffentliches Aergernis erregenden Verletzung der Sittlichkeit er sich nur dürftig mit einem unmöglichen Paragraphen der Schulordnung zu bekleiden vermochte, dessen Fadenscheinigkeit der Landesschulrath vollends herunterriß, so daß er nun ganz unverhüllt herausfordernd uns entgegengrinst: „Confessionelle Trennung der Bolksschulclasse n." Diese Anforderung, geehrte Versammlung, ist ebenso inhaltsals folgenschwer. Vom h i st o r i s ch e n, culturgeschichtlichen Standpunkte aus bedeutet sie eine Zurückstauung um weit mehr als ein Jahrhundert zurück, noch in jene Zeit, bevor die glorreiche und erleuchtete Ahnfrau unseres Kaiserhauses das Volksschulweseu überhaupt erst begründete und organisirte und ihr uns allen bekannter Ausspruch galt: „Das Schulwesen ist und bleibt ein Politicum." Kein Wunder, wenn ihr begnadeter Sohn, die volksthümlichste Erscheinung in der Fürstenschaar unseres Vaterlandes, gleichfalls in seiner Unterrichtspolitik den st a a t l i ch e n Standpunkt strenge festhielt, kein Wunder bei einem Regenten, der bekanntlich „a l l e Menschen gleich schätzte", und der es sogar unterließ, in jenem zumeist von Kindern besuchten Erlustigungsorte, über dessen Pforte seine menschenfreundliche Widmung prangt. Schlagbäume zu errichten für die Trennung christlicher und jüdischer Kinder, die dort ihrem Sommervergnügen nachgehen! Doch alsbald, geehrte Versammlung, beklagen wir einen rückschrittlichen Geist auf diesem Gebiete, da zur Zeit des Kaiser Franz an Stelle des staatlichen Principes das Polizeiwesen die Schule beherrscht und der ganze düstere Abglanz der staatlichen Verwaltung auch auf die Schule zurückfällt. Es ist kaum glaublich, mit welcher naiven Selbstverständlichkeit damals die Subordinirung der Schule unter die Polizeiaufsicht motivirt und für geradezu natürlich gehalten wurde. Eine wahrhaft rührende Fürsorge für das geistige Wohl der folgsamen Unterthanenschaft gibt sich kund, wenn der damalige Kanzler des Kaisers, Graf Ro ttenh a n, in seinem Gutachten folgende unübertreffliche Stelle sich leistet, in der es wörtlich heißt: „Ueber die kluge Ausspendung der Reichthümer des Geistes muß ebenso wie über jeden anderen Genuß des gesellschaftlichen Lebens eine Art von Staatspolizei walten." (Große Heiterkeit.) Dieses Eine für Vieles. In jener Zeit, und zwar speciell im Jahre 1802 war es auch, als die Schule mit geistlichen Aufsichtsräthen, mit geistlichen Directoraten beglückt wurde, ein Zustand, der dann in einer gewiffen leblosen Stabilität bis zur Concordatsepoche andauerte. Mittelst dieses verhängnißvollen Staatsactes im Jahre 1855 wurde die confessionelle Schule, wurde die kirchliche Ueberordnung über die Schule zum gesetzmäßigen Principe erhoben, und es war erst jenen glorreichen Tagen, in denen in Oesterreich wieder der constitutionelle Gedanke zum Siege gelangte, dem Jahre 1867, Vorbehalten, vermittelst seiner Staatsgrundgesetze und, auf diesen fußend, vermittelst des Volksschulgesetzes vom Jahre 1869 jene Principien des Fortschrittes und der Freiheit auf das Gebiet der Schule zu verpflanzen, welche zu dem System führten, das durch die angeführten Gesetze geschaffen wurde, nämlich: Bolle U n t e r r i ch t s f r e i h e i t neben st a a tlicherUnterrichtshoheit. Nicht gar lange hatten sich die Völker Oesterreichs der Segnungen dieser Gesetze ruhig und friedlich zu erfreuen. Alsbald wurde an diesen Errungenschaften von jener Seite gerüttelt, welche grundsätzlich jedem Fortschritte, jeder aufklärenden Volkserziehung feindlich gegenüber steht. Von dem antisemitischen Standpunkte aus bedeutet die Anforderung, die Ueberhebung, welche mittelst des Bezirksschulrath-Erlasses unternommen wird, eine neue Phase in dem gegen die Juden bisher geführten Kampfe, nämlich eine wesentliche Aenderung des Angriffsobjectes. Hat man früher mit uns, dem Volke, gekämpft, unter dem Vorwände, daß wir das Großcapital vertreten, — es wäre ja dringend zu wünschen, daß die Gesammtheit des Judenthums in dieser glücklichen Lage wäre (Heiterkeit.) —, hat man uns bisher angegriffen als die Urheber aller Uebel, welche überhaupt auf dem Weltall verbreitet sind, mögen sie sich in Krieg, Epidemien, Krankheiten, Dürre, Mißernte und worin, weiß Gott, noch aussprechen, hat man also bisher uns Männer, die wir schon selbstständig dastehen und des Lebens Kampf zu führen berufen sind, als Zielscheibe der Verfolgungen und der Angriffe „auserwählt", — so wechselt man jetzt das Angriffsobject, indem man sich erkühnt, direct gegen unsere Kinder loszuziehen (Lebhafte Pfui-Rufe), um in ihnen sie selbst, deren Zukunft und auch uns aus das Empfindlichste zu treffen. (Entrüstung.) Meine Herren! Gegen diesen Angriff, gegen dieses Unterfangen müssen wir unseren Widerstand einmüthig vereinen und einem solchen Attentate mit dem lauten Aufschrei der Entrüstung und mit kräftiger Abwehr entgegentreten. (Lauter Beifall.) Es handelt sich heute um nicht weniger als beiläufig 16.000 Schulkinder (Hört! Hört!), deren Schicksal in Frage steht; ich sage „Schicksal", weil das, was geplant ist, vollkommen geeignet erscheint, über das Schicksal dieser Kinder zu entscheiden und für dieselben von den schwersten Folgen begleitet zu sein. Es ist eine ganz seltsame Anwendung und Deutung des evangelischen Wortes: „Lasset die Kleinen zu mir kommen!", wenn man sie derjenigen sicheren Heimstätten zu berauben sucht, die ihnen bisher Gesetz und staatliche Ordnung gewährleistet haben. Und es ist thatsächlich ein Versuch, die Kinder aus diesen legitimen Stätten des Unterrichtes zu vertreiben, weil, wie ich noch später erörtern werde, die Maßregeln, die nun verhängt wurden und die Art ihrer Durchführung vollständig darauf angelegt sind, den jüdischen Kindern jene Schulen, die ohne Unterschied der Confession zugänglich sind, nachgerade in Wirklichkeit unzugänglich zu machen. (Lebhafte Zustimmung.) Was unseren Kindern hier bevorsteht, kann man geradezu eine moralische Masse »Vergiftung nennen (So ist es!), gegen die wir Alle, Väter und Mittter, uns gleichmäßig erheben müssen. (Beifall.) Wir werde» es nicht dulden, das; man in unseren Kindern Chri st en Hasser erzieht (Stürmischer Beifall und Händeklatschen), und das müßten sie werden, wenn das, was da unternommen wurde, wenn derlei Ungesetzlichkeit jemals Gesetz werden sollte. Geehrte Versammlung! Ich sagte: Das Uugesetzliche. Wenn wir diesen Erlaß — und da wir ihn bekämpfen, müssen wir uns ja zunächst darüber klar sein — vom gesetzlichen Standpunkte aus prüfen, so werden wir alsbald und geradezu mühelos feststellen, daß er den elementarsten Grundsätzen widerstreitet, welche derzeit noch als Gesetz unser Volksschulwesen regieren. (Allseitige Zustimmung.) Jenes vorher von mir citirte Gesetz vom Jahre 1869 enthält an seiner Pforte im § 1 die wunderbaren Worte: „Die Volksschule hat zur Aufgabe, die Kinder sittlich-religiös zu erziehen . . . und die Grundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des Gemeinwesens zu schaffen". Ich stelle an jeden Unbefangenen — und mögen wir Juden uns selbst nicht zu den Unbefangenen rechnen —, ich stelle an jeden unserer Hasser und Verfolger die' Frage, ob er es für möglich erachtet, in der Maßregel, die da vollzogen wurde, einen religiösen oder irgend einen sittlichen Zug zu erblicken? (Rufe: Nein, nein') Ich frage weiter, ob es möglich sei, in einer Maßregel, die dermaßen das Gemüth des Kindes verletzt und die ihm schuldigen Rücksichten verleugnet, die Grundlage für die Schaffung „tüchtiger Mitglieder der menschlichen Gesellschaft" zu erblicken,