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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1898-10-14 · 41 (14.10.1898) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
15 (1898)
Issue
41 (14.10.1898)
Date
1898-10-14
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 41 Vr. Bloch's Wochenschrift Seite 747 Mittelschulen besagt: „Ein jeder Schüler hat an den vorgeschriebenen Religionsübungen seiner Confession theilzunehmen". Man nenne mir auch nur eine Anstalt mit überwiegend jüdischer Schülerzahl, deren Religionslehrer sich um das religiöse Bewußtsein seiner Schüler in dem Maße oder nur annähernd gekümmert hatte, wie die Katecheten? Die katholischen Schüler werden zum Gottesdienst angeleitet, geführt - und unsere Jugend? Wer nicht gerade mit seinem Vater einen Tempel mit bezahlten Sitzen besuchen kann, der bleibt lieber zu Hause - und das ist der größte Theil unserer Schüler, die, vom Lande kommend, in keine m Tempel Einlaß finden. So nährt man — ich habe es leider au mir erfahren — die Gleichgiltigkeit in religiösen Dingen, die Verbitterung in den jugendlichen Gemiithern. Die Kinder haben Ferialtag, um dem Gottesdienste beiwohnen zu können. Statt dessen lungern sie auf den Gassen oder gehen zu Hause ohne Beschäftigung herum, so daß es eine Sünde ist, sie vom — Schulbesuche abznbalten, wenn es nicht besser werden sollte. Und nicht die Herren Professoren katholischer Confession sind es, denen wir keinen jüdischen Illachwuchs werden zu danken haben, es sind vielmehr unsere Herren Regionslehrer mosaischer Confession, die ich mit diesen Zeilen auf eine Remedur der Verhältnisse, auf Erziehung zur Religion aufmerksam gemacht haben möchte. Dabei verhehle ich mir durchaus nicht, daß auch dem Elternhanse hierin eine nicht unbedeutende Aufgabe zufällt. Sambor. (Die Kirche und die Synagoge.) Unter diesem Titel brachte der „Ruch Katolicki" in der Nummer 216 vom 22. September l. I. einen vom Geistlichen Alexy W a t e l e w i c z aus Sambor geschriebenen Hetzartikel, der gegen die Juden und deren Religion gerichtet war und in dem es unter anderen Beschimpfungen heißt, daß die Wahrheit nur in der Kirche, aber nicht in der Synagoge zu finden sei. Zn dieser Verkündigung veranlaßte unseren Herrn Geistlichen der Umstand, daß bei der am 17. v. M., am Begräbnißtage unserer allverehrten Kaiserin, in der hiesigen Synagoge abgehaltenen Trauerandacht die Spitzen aller Behörden anwesend waren. Ich unterlasse es, die im gedachten Artikel gegen den jüdischen Glauben geschleuderten Lästerungen zu widerlegen, da sie ohnehin grundlos sind. Bedauernswerth ist es nur, daß ein Geistlicher, der doch mehr als Jeder auf die aus seinem Munde oder seiner Feder fließenden Worte Acht geben soll, von Sachen spricht, die ihm entschieden unbekannt sind, da er doch niemals eine Synagoge besuchte und er umsoweniger von der Falschheit der jüdischen Religion überzeugt ist. Karlsruhe i. B. (Z w a n g s e n t e i g n u n g eines Friedhofes.) Die hiesige Gemeinde ist im Zwangsenteignungsverfahren genöthigt worden, den alten israelitischen Friedhof an die Stadt abzugeben. Das Landesgericht hat in erster Instanz die Entschädigung auf 121.056 Mark festgesetzt. Die Gemeinde in Hamburg ist vor zwei Jahren in der Vertheidigung ihres alten, auf Altona-Ottensener Gebiet gelegenen Friedhofes, der theilweise einer Straßenverbreiterung zum Opfer fallen sollte, glücklicher gewesen. Vom Provinzial-Ausschuß mit dem Bemerken abgewiesen, daß selbst die Landeskirche für ihre Friedhöfe nicht so langen Schutz begehre, wandte sich der Hamburger Oberrabbiner, Herr Hirsch, an den preußischen Cultusminister mit einem Bittgesuch. Der Erfolg war eine Einigung dahin, daß der Friedhof in seinem mit Gräbern belegten Theile erhalten blieb. Das Gesuch, vom 22. März 1896 datirend, lautete: „Hochgebietender Herr Staatsminister! Der gütigen Erlaubniß gemäß, die Ew. Excellenz mir in der freundlichst gewährten Audienz vom 19. d. M. ertheilt haben, beehre ich mich, im Folgenden die Angelegenheit schriftlich vorzutragen, die mich in vergangener Woche laut Auftrag meiner Gemeinde nach Berlin geführt hat und unser Anliegen zu formuliren: Die Deutsch-Israelitische Gemeinde in Hamburg besitzt seit dem Jahre 1866 einen Friedhof, der in dem Stadttheile Ottensen der Stadt Altona gelegen und bis auf den heutigen Tag Beerdigungsstätte für einzelne Berechtigte geblieben ist. Im Juli 1895 verlangte die Stadt Altona zu einer im Verkehrsinteresse als nothwendig bezeichnet?» Verbreiterung der Bismarckstraße einen an die genannte Straße angrenzenden Landstreifen, der mit mehr denn hundert Gräbern — das jüngste aus dem Jahre 1889 — belegt ist. Die deutsch-israelitische Gemeinde in Hamburg, durch Herrn Justizrath Heymann in Altona vertreten, erhob gegen diese Feststellung der Baufluchtlinie Einspruch. Am 9. December v. I. erkannte der Bezirksausschuß in Schleswig auf Abweisung dieses Einspruches, in seinen Urtheilsgründeu besonders; betonend, daß „die Einwandhaberin selbst einer Erbreiterung der großen Rainstraße auf Kosten des hier in Rede stehenden Begräbnißplatzes (an der mit Gräbern belegten Front der Rainstraße) nicht widersprechen zu müssen geglaubt." Am 14. Februar d. I. hat der Provinzialrath der Provinz Schleswig'Holstein das Urtheil des Bezirksausschusses, dessen Begründung „sich in allen Punkten anschließend", bestätigt. Wir wissen, daß diese Entscheidung endgiltig ist und dadurch nicht anfechtbar wird, daß der angeführte Theil der Begründung tatsächlich unrichtig ist. Nur zur Abwehr der Meinung, als ob wir heute bekämpften, was wir früher ohne Einspruch zugelassen, erwähnen wir: daß wir wohl am 13. Mai 1875 der damals selbstständigen Stadt Ottensen einen für die Verbreiterung der Bickmarckstraße (Rainstraße) erforderten Landstreifen unengeltlich hergegeben, auch die auf dem abgetretenen Landstreifen befindliche Capelle für unsere Rechnung abgebrochen und an anderer Stelle neu gebaut, endlich an der neuen Grenzlinie eine angemessene Einfriedung aus unsere» Mitteln hergestellt haben, daß aber der abgetretene Landstreifen nicht ein einziges Grab barg. Indem ich gehorsamst die angezogenen Erkenntmfse des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes, sowie die Klagebeantwortung des Magistrats von Altona vom 28. Januar d. I. auf unsere an den Provinzialrath gerichtete Appellation in Abschriften, sowie zwei Situationspläne beilege, die das im Jahre 1875 von uns freiwillig abgetretene, sowie das jetzt uns abverlangte Areal unseres Begräbnißplatzes zeigen, nehme ich mir die Freiheit, mit aller Entschiedenheit meine Gemeinde und mich dagegen zu verwahren, als ob wir ein Recht für uns forderten, das keine andere Kirchengemeinde, nicht einmal die der Landeskirche, beansprucht. Solche Unbescheidenheit ist uns ferne, und es muß uns kränken, daß man sie uns auch nur andeutungsweise zutraut. Jede Kirche bemißt ihre Ansprüche nach ihren eigenen Anschauungen und Lehren, nach der Sonderheit ihrer Einrichtungen, und daraus erklärt sich, daß die an sich gleichmäßigen Ansprüche nicht immer gleichförmig sind. Bleibe dahingestellt, ob die leidvolle Geschichte der jüdischen Religionsgemeinschaft der Anlaß gewesen — Thatsache ist, daß nach den Satzungen und Ueberlieferungen unserer Religion die Ansprüche unserer Verstorbenen an unsere Pietät unsterblich sind, daß in unseren Augen kein Majorats- und kein Fideicommißbesitz so unanfechtbar ist, wie des Todten Befitzrecht an sein Grab. Als vor Jahrhunderten unsere Glaubensgenossen Spanien verlassen mußten, opferten die Ruhelosen den Rest ihrer Habe, um von ihren Verfolgern die Pflege der Ruhestätte ihrer Väter zu erkaufen. Daß dies unsere Eigenheit ist, begründet gegen Niemand in der Welt einen Vorwurf; doch dürfen wir wohl sagen, daß die Eigenheit nicht dazu angethan ist, Unwillen und den Wunsch nach ihrer Beseitigung hervorzurufen. Gegen die endgiltige Entscheidung, die den Landesgesetzen gemäß getroffen ist, sträuben wir uns natürlich nicht. Aber die Frist, die die Landesgesetze uns gewähren, möchten wir uns nicht kürzen lassen. Wir bitten deshalb Ew. Excellenz so gehorsamst wie dringendst, nicht zugeben zu wollen, daß die Ruhezeit von vierzig Jahren, die das in Altona geltende gemeine Recht gepflegten Gräbern gönnt, geschmälert werde. Daß wir öffentlichen Jntereffen gern jede Berücksichtigung schenken, hat unser Verhalten vom Jahre 1875 in gleicher Angelegenheit bewiesen. Hier aber zwingen uns Gewissen und Gefühl, jedes letzte Mittel zur Abwehr deffen zu versuchen, was in unseren Augen sacrilegisch ist und unsere zartesten Empfindungen tiefer verletzt, als wir zu sagen vermögen. Indem ich noch bemerke, daß ich Abschrift dieser Eingabe an Seine Excellenz den Herrn Minister des Innern gehen lasse, verharre ich in Erwartung gütigen Bescheides Ew. Excellenz ehrerbietigst gehorsamster Der Oberrabbiner der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hambu rg."

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