Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 15 (1898)
- Issue
- 31 (5.8.1898)
- Date
- 1898-08-05
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 680 Dr. Bloch'» Wochenschrrfi Nr. 31 Ot.-R. Dr. Mahner und G.-R. Tagleicht. Gemeinderath Tagleicht hat kürzlich im Gemeinderathe den Antrag eingebracht, daß der Beiwagen, der auf der elektrischen Tramwaylinie dem Hauptwagen angeschlossen ist, für die „Raucher" bestimmt werde. Bis jetzt darf nämlich weder in dem Haupt-, noch in dem Beiwagen der elektrischen Tramway geraucht werden. In der letzten Stadtrathssitzung ist nun der Antrag Tagleicht zur Berathung gelangt. Dr. W ä h n e r hat den Uebergang zur Tagesordnung beantragt, der auch — sofort genehmigt worden ist. Abgesehen von der sachlichen Berechtigung des Antrages T a g l e i ch t, der dem Wunsche Tausender von Rauchern entspricht, liegt in dem Vorgehen Dr. W ä h n e r's eine unglaubliche Ungezogenheit, die für den Antragsteller Gemeinderath Tagleicht persönlich beleidigend ist. Man kann ja über einen solchen Antrag verschiedener Meinung sein; ihn aber kurzweg abzulehnen, darin liegt die ausgesprochene Mißachtung. Nimmt man, wie nur billig, Rücksicht für die Nichtraucher, so hat man auch in gleichem Grade Rücksicht zu nehmen auf die rauchenden Passagiere, wie dies ja bei Eisenbahnen und allen Verkehrsmitteln der Fall ist. Um so unqualificirbarer ist aber dann der Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung seitens des Stadtrathes Dr. Wahner gegenüber dem Gemeinderath T a g l e i ch t! Herr Tagleicht ist aus sich selbst heraus durch eigene Kraft und Tüchtigkeit ein hochgeachtetes Mitglied der Wiener Bauindustrie geworden. Wer aber ist und war Dr. W ä h n e r? Dieser Dr. W ä h n e r, der cs selbst auf eigenem Gebiete, des Affecuranzwesens, in Bukarest zu nichts gebracht und den erst, wie so manchem Anderen, der sich des allgemeinen Unbekanntseins zu erfreuen hatte, die antisemitischen Wellen an die Oberfläche emporgewirbelt, glaubt nun ungestraft an achtbaren Bürgern Wiens seine Ungezogenheiten begehen zu dürfen. Der Vorzug als geriebener Tramwaytaktiker dürfte eher zur Vorsicht mahnen, als zu provocireuder Beleidigung! Man ist nicht schon Etwas, wenn man sich krampfhaft an die Rockschöße Dr. L u e g e r's hängt und Stadtrath ist von Lueger's Gnaden. Vorsicht! Gebrechlich! Nicht stürzen! Das sind die neuesten Vorschriften für die Weiterspedition K. H. Wolf'scher Reden, kundzemacht im ostdeutschen Amtsblatte am 29. Juli 1898. K. H. Wolf ist besorgt um die Cohäsion seiner oratorischen Erzeugnisse, als ob es lauter thönerne Hohlgefäße wären. Niemand, läßt er verkünden, ist im Stande, so ein sprödes, feingeschliffenes Ding kunstgerecht aufzunehmen und weiterzubefördern, kein Stenograph, entscheidet er, kann dem übersprudelnden Temperamente seines Redeflusses Nachkommen. Die „Ostdeutsche Rundschau" promulgirt nachstehende K. H. W ol f'sche Verordnung: „Wir sind ermächtigt, zu erklären, daß Herr Abgeordneter Wolf stenographische Aufnahmen seiner Reden, nur dann als authentisch anerkennt, wenn er die betreffende Niederschrift vor d er Veröffentlichung durchgesehen und als getreu und richtig befunden hat." Das ist eine Vorsicht, welche angesichts der hohen Wichtigkeit der Authenticität Wolf'scher Reden jedem ostdeutschen Leser einleuchten muß. Man denke sich die Verwirrung, die Bedrohung der allgemeinen Lage unserer Monarchie, wenn K. H. Wolf- Worte entstellt oder verkürzt in die Massen der Volklichen gelangen würden. Unabsehbares Unheil wäre kaum mehr zu vermeiden. Man erinnert sich, daß Monarchen, welche gerne unvorbereitet, d. h. ohne.vorher festgestelltes Concept sprechen, ge zwangen sind, großen Werth auf verläßliche und getreue stenographische Wiedergabe zu legen. So hat Kaiser Wilhelm II. einen Leibstenographen in sein Gefolge ausgenommen, da innere Beunruhigung und äußere Verwicklungen die gefährlichen Folgen eines schlecht stenographirten Kaiserwortes sein können. Diesem Beispiele folgt nun auch Abgeordneter K. H. Wolf der Einzige, und Schönerer, der Besitzer des anderen unverfälschten gemeindeutschen Amtsblattes, wird ihn um diese schöne Form des Größenwahnsinns sicherlich beneiden. Nur erschwert sich Herr Wolf, wie das „Wiener Tagblatt" bemerkt, die Sache ganz unnöthig, wenn er nach jedesmaliger Temperaments- und Sprechproduction die stenographische Wiedergabe selbst bis ins Detail überprüfen will. Er brauchte sich dieser Arbeit doch nur einmal gründlich zu unterziehen, da er ja nur mit einer Rede auf die Reise geht. Darum ist er wohl auch so ängstlich: Vorsicht! Damit seiner gebrechlichen „Einzigen" nur ja nichts geschieht! Die Spitzen des „Christlichen Jugendbundes". Nach den Reichsrathswahlen für die fünfte Curie bildete sich in der Leopoldstadt der „Christliche Jugendbund", dessen jugendliche Mitglieder es sich zur Aufgabe gemacht haben, für die christlichsociale Sache zu agitiren. Bisher beschränkte sich die Thätigkeit des Vereins darauf, ein Vermögen von 3 fl. 70 kr. zu sammeln, die eingelaufenen Gelder hatten die leitenden Persönlichkeiten im Vereine zu ihrer eigenen Unterstützung verwendet. Dies wurde in einer Verhandlung festgestellt, die gestern vor dem Strafrichter der Leopoldstadt, Gerichtssecretär Dr. v. Czerny, stattfand. Das Vereinsmitglied Josef Sima hatte nämlich bei der Polizei die Anzeige erstattet, daß der Obmann des Vereins, der Comptoirist Josef Diem und der Secretär des „Christlichen Jugendbundes" Josef Philipp Sauer v. Sauersberg Gelder unterschlagen hätten, die dem Vereine gehören. Der Secretär, dessen Logis sich im Massenquartier befand, konnte nicht ausgeforscht werden und erst Sonntag gelang es der Polizei, ihn zu verhaften. Er wurde als Häftling dem Richter vorgeführt. Diem war auf freiem Fuß. Sauer v. Sauersberg wird zur Last gelegt, er habe zur Unterstützung des Vereins Beiträge gesammelt und diese nicht abgeführt. Er hätte für einen Fahnenfond bereits bei 15 fl. erhalten, legte jedoch, so wie Diem nie Rechnung. Diem soll zwanzig Eintrittskarten zum Jvsefifest verkauft, den Erlös aber für sich behalten haben, ferner 6 fl., die ihm Sauer übergab. Bei der gestrigen Verhandlung bezeichneten sich Beide nichtschuldig. Sauer will nicht mehr als 6 fl. erhalten haben, die er dem Obmann ablieferte. Diem gab deren Empfang zu, will das Geld jedoch ä conto einer Forderung an den Verein behalten haben. Von den Karten habe er blos zwei angebracht. Der Vereinscassier Josef Geißler deponirte, er habe Diem oft gefragt, wieviel Geld schon gesammelt wäre, worauf dieser sagte, er werde den Verein schon überraschen. Der Cassier gab an, daß der Verein Passiv sei und 3 fl. 70 kr. Baargeld habe. Nach Schluß des Beweisverfahrens beantragte der staatsanwaltschaftliche Functionär Dr. Munk die Bestrafung, denn bezüglich Diem's sei eine Veruntreuung klar und auch Sauer werde diese Stellung nur angenommen haben, um insgeheim bei seinen Bekannten zu sammeln. Der Richter sprach jedoch beide Angeklagte frei, wogegen der staatsanwaltschaftliche Functionär die Berufung ergriff. Zur synagogalen Liturgie. Hochgeehrte Redaction! Bezugnehmend auf die in Ihrem geschätzten Blatte de dato 10. Juni Nr. 23 unter der Aufschrift „Zur synagogalen Liturgie" gebrachten Notiz, erlaube ich mir, die Gelegenheit des herannahenden an die Zerstörung Jerusalems erinnernden 9. Ab benützend, Sie um Aufnahme folgender Zeilen zu bitten. Es wird nämlich in dieser Notiz vielen Gemeinden zum Vorwurf gemacht, daß in denselben an Fasttagen „Wajchal" gelesen und das „Anenu"-Gebet recitirt wird, ohne daß in der Synagoge die im Sinne des Schulchan-Aruch Orach-chaim 562 erforderlichen zehn bis zum Sichtbarwerden der Sterne fastenden Personen anwesend sind. Schreiber dieses glaubt diesem Uebel gesteuert zu haben, indem er in seiner Gemeinde das Wajchallesen und Anenurecitiren blos in Gegenwart zehn fastender Leute gestattet, widrigenfalls ganz davon Umgang genommen wird. Ich möchte nun auf die maßgebende Ansicht einer bekannten talmudischen Autorität Hinweisen die di'chbezüglich von Wichtigkeit sein kann. Das der Feder eines berühmten in den Annalen bekannten Rabbiners entstandene Werk „Scharci Tschuwa" stellt 566, 4 die entscheidende Behauptung auf, daß die im Schulchan-Aruch daselbst aufgenommene Halacha, welche beim Verrichten der am Festtage bestehenden Liturgie die Anwesenheit zehn fastender Personen fordert, bloß auf einen von einer irgendwelchen Gemeinde zur Erinnerung an einer einstigen Nothlage derselben creirten Fasttag Bezug hat. Hingegen -in den vier von den Weisen festgesetzten und in die Halacha aufgenommenen Fasttagen (und zwar 17 Tamur, 9 Ab, 3 Tischri, 10 Teuves) kann die erwähnte Liturgie auch mit dem Erscheinen nur 7 fastender Personen sobald den Uebrigen, sei es aus welchem Grunde das Fasten unmöglich war, vollzogen werden. Ich glaube dies würde vielleicht geeignet sein die vom Herrn Schreiber der erwähnten Zuschrift in seiner Gemeinde erlassene Verordnung einigermaßen zu ändern. Hochachtungsvoll Skole, den 27. Juli 1898. Aron Lewi.