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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1898-08-05 · 31 (5.8.1898) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
15 (1898)
Issue
31 (5.8.1898)
Date
1898-08-05
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 31 Vr. Bloch's Wochenschrift Seite 577 sich die officiellen Machthaber in den schroffsten Gegensatz zu den vornehmsten Geistern der Nation gestellt haben. Jules Barbier, der berühmte Dramatiker, hat dem Orden der Ehrenlegion sofort nach der Streichung Zolas seine Demission zugeschickt; er empfinde eben solche Freude, seine Officiersrosette zurückzuerstatten, als er bei dem Empfange derselben empfunden habe. Der Untersuchungsrichter Bertulus erhebt gegen den Oberst Paty du Clam die Anklage wegen Theilnahme an der Fälschung von Depeschen, die an den Oberst Piquart abgesendet wurden, um ihn, der für die Unschuld Dreyfus und für die Schuld Esterhazy's Zeugniß ablegt, zu verderben. Paty du Clam aber war der Untersuchungsrichter in dem Verfahren gegen Dreyfus. Klarer kann der Zusammenhang verbrecherischer Umtriebe, die zu dem nunmehr fast erwiesenen Justizmorde an Dreyfus führten gar nicht erwiesen werden. Der Untersuchungsrichter Bertulus wird mit parlamentarischen Interpellationen wegen seines Vorgehens bedroht, die Militärgewalt steht im offenem Kampfe gegen die unabhängige civilgerichtliche Justiz. Die Revision des Processes Dreyfus wird nicht mehr verhindert werden können. * * * Aus dem Kreise unserer Leser wurde an uns eine Anfrage gerichtet, die Aeußerung des Bezirksrichters von Wignitz betreffend, welcher in einer Urtheilsbegründung erklärt haben soll, jüdische Zeugen seien unglaubwürdig, weil das Gericht mit der jüdischen Bevölkerung von Wignitz schlimme Erfahrungen gemacht habe. Wir beantworteten diese Anfrage damit, daß wir die Mittheilung in dieser Form unmöglich für richtig halten können. Der Richter habe wahrscheinlich die in dem speciellen Falle vernommenen Zeugen für unglaubwürdig gehalten. Wir gingen hiebei von der naturgemäßen Voraussetzung aus, daß ein Richter unmöglich die Confession oder Nationalität eines Zeugen als Criterium seiner Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit ansehen könne. Ans nachträglichen Berichten über diese Angelegenheit geht aber hervor, daß diese unsere Voraussetzung eine irrthümliche war. Herr Landesgerichtsrath Kriftel hat tatsächlich die citirte Aeußerung in der vorliegenden, das Judenthum verletzenden und kränkenden Form gethan, zu welcher für ihn, von allen anderen Erwägungen abgesehen, schon aus dem Grunde keine sachliche Veranlassung vorhanden war, weil dem Richter das Recht der freien Beweiswürdigung zusteht und er daher irgendwelchen Zeugen, mögen sie nun Juden sein oder nicht, nach Gutdünken glauben oder mißtrauen kann. Eine Ansicht auszusprechen, durch welche eine staatlich anerkannte Relilegion zum strafrechtlich anrechenbaren Stigma ihrer Bekenner gemacht wird, das liegt außerhalb der richterlichen Wirkurrgsfphäre. Der Richter hat den seiner Jndicatur vorliegenden Fall zu prüfen und zu entscheiden, die Zeugen, die vor ihm erscheinen, glaubwürdig zu finden oder nicht, wobei er an Beweisregeln nicht gebunden ist und nur seiner Ueberzeugung folgen kann, allein über eine Confession oder eine Nationalität abzuurtheilen, welche als solche mit der ganzen Sache nicht das Geringste zu thun hat, gehört nicht zum Amte des Richters, weder zu seinen Pflichten noch zu seinen Rechten. Wenn Herr Landesgerichtsrath Kriftel auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit aller Juden die ungüngstigste Meinung hätte, so stand es ihm im Sinne der geltenden Bestimmungen keineswegs zu, diese Ansicht anläßlich eine Urtheilsbegründung auszusprechen und dadurch Personen zu treffen, die sich außerhalb des Gerichtssaales befinden, mit der anhängenden Rechtssache außerhalb jedes Zusammenhanges stehen und deshalb der Censur des Richters durchaus nicht unterliegen. Die höhere Gerichtsinstanz hat denn auch das betreffende gerichtliche Urtheil aufgehoben und dem Herrn Landesgerichtsrath Kriftel wegen der erwähnten Auslassung eine Rüge ertheilt. Diese Rüge tangirte selbstverständlich gerade so wenig, wie unsere vorstehenden Bemerkungen der Unabhängigkeit des genannten Richters. Nicht wegen seiner Urtheilsthätiqkeit wird ihm eine Rüge ertheilt, sondern wegen einer Bemerkung, welche sich als ein Verlassen der berufenen richterlichen Thätigkeit, als ein Hinübergreifen von einem speciellen Falle in das Gebiet allgemeiner politischer, socialer oder religiöser Anschauungen darstellt. Den Zeugen nichts zu glauben, die vor ihm erschienen, war das unbestrittene Recht des Herrn Landesgerichtsrathes. Zu erklären, daß man den Juden überhaupt nichts glauben könne, also auch anderen Juden, die er nicht vernahm und welche dadurch ohne jedes Beweisverfahren der falschen Zeugenaussage vor Gericht a priori als verdächtig erklärt werden, ohne daß es ihnen möglich ist, sich dagegen zu verwahren, war durchaus keine aus der richterlichen Thätigkeit und aus dem richterlichen Pflichtenkreise erfließende Action. Der subjectiven Pflichttreue des Herrn Landesgerichtsrathes sei hiedurch nicht im Allergeringsten nahegetreten. Allein der Fall zeigt drastisch die Gefahr, daß die Rechtspflege durch den Antisemitismus heeinträchtigt werden kann. Auch Richter sind Menschen, die sich ihrem Milieu nicht entziehen können, und wenn Jahre lang von clerical-antisemitischen Hetzern der Judenhaß geschürrt wird und wenn schon die Studenten an der Universität zum Antisemitismus erzogen werden, so führt das naturgemäß dazu, daß dem nachherigen Gerichtsbeamten selbst bei dem allerbesten Willen, die Objektivität zu wahren, der jüdische Angeklagte sowohl, als der jüdische Zeuge verdächtiger und unglaubwürdiger erscheint als jeder andere Angeklagte oder Zeuge. Wir sind deshalb auch weit entfernt, Herrn Landesgerichtsrath Kriftel persönlich einen Vorwurf wegen seiner Aeußerung zu machen. Wahrscheinlich haben ihn jüdische Zeugen in Wignitz wiederholt angelogen und wir wissen nicht ob die citirte Aeußerung als ein Zeichen allgemein antisemitischer Gesinnung anzusehen ist oder ob Herr Landesgerichtsrath Kriftel blos in einem speciell Wignitzer Antisemitismus befangen ist. In dem einen wie in dem anderen Falle ist die vielbesprochene Aeußerung symptomatisch für die Gefahr, daß der Antisemitismus in den Gerichtssaal hinübergreife. Die Wignitzer aber demonstrirten gegen das Obergericht und zu Gunsten des Bezirksrichters, indem der Gemeinderath diesem eine Vertrauensadresse überreichte. Und das ist ein noch viel bedauerliches Symptom für die corrumpirende, alle Rechtsbegriffe erschütternde Wirkung des Antisemitismus. Der „Ostdeutschen Rundschau" ist ein publicistischer Unfall widerfahren. Sie meldete in ihrer Sonntagsnummer, daß Landesausschuß Schöffel vom Schlage getroffen worden und gestorben sei. Das „Deutsche Volksblatt" bemerkt dazu: „Wir glaube» zwar, daß das Spatzenblatt ein gewisses Interesse daran hat, daß Schöffel so bald wie möglich vom Sensenmann abgethan w i r d, doch sollte dieses Blatt so viel Scham haben und derartige Nachrichten nicht auf ein ganz ungewisses Gerücht hin verbreiten". Preisfrage: Bon welcher Gemeinheit und Roheil der Gesinnung muß das Berganiblatt erfüllt sein, wenn es der „Ostdeutschen Rundschau" insinuirt, sie habe „ein gewisses Interesse" an dem baldigen Todesende Schöffel's? Allerdings verdient die „Ostdeutsche Rundschau" keine anständigeren Gegner als das „Deutsche Volksblatt", denn wenn es sich um die Judenhetze handelt, ist auch die Zeitung des Rundreisenden K. H. Wolf nicht weniger ordinär. So bringt sie unter Anderem einen überaus vergnüglichen Bericht über eine Katzenmusik die dem . Spitalsarzte in Lienz dargebracht wurde, weil er den Einzug des „ersten Hebräers" in Lienz durch Vermiethen eines Ladens ermöglicht hat. .An die beifällige Schilderung des veranstalteten Aufzuges und der eigentlichen Katzenmusik richtet das Blatt an die Gemeindevertretung von Lienz, die „immer gut deutsch und antisemitisch" gewesen sei, die Frage: „Ist die deutsche Gemeindevertretung von Lienz gesonnen, dem Herrn Dr. Wurmig die Spitalsarztens stelle noch weiter zu belassen?" Der Arzt soll also nicht blos mit der Katzenmusik, sondern auch mit dem Verluste seiner Existenz bestraft werden, weil er einem Juden ein Geschäftslocal vermiethet hat. Man muß unglaublich bornirt oder „deutschvolklich" sein, um sich eines solchen Gedankenganges und einer mit schändlichen Mitteln betriebenen Unduldsamkeit nicht zu schämen. Ein passendes Seitenstück hiezu war auch eine Notiz des „völklichen" Organs unter dem Titel „der jüdische Districtsarzt". In der Ausschreibung sei die Stelle eines Districtsarztes in „Plan Land" von Bewerbern deutscher Nationalität die Rede gewesen. Trotzdem geschah etwas Schreckliches: ein jüdischer Arzt bekam die Stelle. Natürlich fehlt es da nicht an hämischen, den Arzt und seine Angehörigen verdächtigenden Bemerkungen. „Vielleicht gibt sich der Reichsrathsabgeordnete Herr Jro", sagt die „Ostdeutsche", „gelegentlich einmal die Mühe, diese Geschichte etwas zu beleuchten". Man sollte glauben, daß Herr Jro mit der Beleuchtung seiner eigenen Geschichte genug zu thun hat, um nicht auch noch die Beleuchtung fremder Geschichten zu installiren. * * Das „Jllustrirte Wiener*Extrablatt" hat eine rcichhalttige Rubrik, betitelt „Wünsche und Beschwerden". Darin liest

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